Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (631.2)
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Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees

Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV) vom 19. Oktober 2006 (Stand 19. September 2007) Die Uferkantone des Vierwaldstättersees, Luzern, Uri, Schwyz, Obwal - den und Nidwalden, nachstehend Uferkantone genannt, vereinbaren: 1 Inhalt und Zweck
Art. 1 1 Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Uferkantone bei der Instandsetzung, der Erneuerung, dem Ausbau, dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage in Luzern.

Art. 2 1 Die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees durch die Reusswehranlage hat im Interesse eines optimalen Hochwasserschut -

zes zu erfolgen. 2 Bisherige Nutzungen wie Schifffahrt, Fischerei, Ausnützung der Wasserkraft und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Natur, der Umwelt und der Landschaft bleiben gewährleistet. 2 Reusswehrkommission

Art. 3 1 Die Reusswehrkommission ist das Aufsichtsorgan über den Vollzug der Vereinbarung. Sie besteht aus Mitgliedern mit und ohne Stimmrecht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

2 Die Uferkantone und der Betreiber der Reusswehranlage, soweit es sich dabei nicht um einen Uferkanton handelt, sind Mitglieder mit je ei - nem Stimmrecht. 3 Der Kanton Aargau und die Aufsichtskommission Vierwaldstättersee können Mitglied der Reusswehrkommission ohne Stimmrecht sein. Die - se beschliesst über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern ohne Stimmrecht. 4 Auftrag und Zuständigkeit der Reusswehrkommission richten sich nach dieser Vereinbarung, dem Wehrreglement und dem Pflichtenheft.

Art. 4 1 Das jeweilige Mitglied bestimmt seinen Vertreter in der Reusswehr -

kommission. 3 Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum

Art. 5 1 Die Reusswehranlage wird von den Uferkantonen gemeinsam instand gesetzt, erneuert und ausgebaut. Für die entsprechenden Bewilligungs -

verfahren kommt das Recht des Kantons Luzern zu Anwendung.

Art. 6 1 Die Instandsetzung besteht aus den periodisch wiederkehrenden, um -

fassenden Massnahmen zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Reusswehranlage. 2 Mit der Erneuerung wird das Bauwerk zumindest in Teilen in einen dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand versetzt. 3 Mit dem Ausbau wird das Bauwerk neuen Anforderungen angepasst. Er kann mittels einfachen Eingriffen vorgenommen werden oder aber einen Umbau oder eine Erweiterung umfassen.

Art. 7 1 Die Uferkantone beschliessen auf Antrag der Reusswehrkommission über Massnahmen für die Instandsetzung, die Erneuerung und den Aus -

bau der Reusswehranlage. 2
Art. 8 1 Mit der Durchführung der Massnahmen (Bauherrschaft) wird der Kanton Luzern beauftragt.
Art. 9 1 Der Kanton Luzern ist Eigentümer der Reusswehranlage. 4 Betrieb und Instandhaltung

Art. 10 1 Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage obliegen den Ufer -

kantonen gemeinsam.

Art. 11 1 Die Instandhaltung umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden Betriebsbereitschaft der Reusswehranlage wie Reinigungs-, Kontroll- und Pflegearbeiten, Ersatz von Verschleissteilen, Stromversor -

gung. Die Instandhaltung schliesst die Behebung kleiner Schäden ein.

Art. 12 1 Mit dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage wird der Kanton Luzern beauftragt. 2 Er kann diese Aufgabe in Absprache mit den Uferkantonen einem Drit -

ten übertragen.

Art. 13 1 Die Nutzung und der Betrieb der Reusswehranlage erfolgen gemäss einem nach Zustimmung aller Uferkantone vom Kanton Luzern erlasse -

nen Wehrreglement. 3
5 Finanzierung

Art. 14 1 Die Kosten für Instandsetzung, Erneuerung, Ausbau, Betrieb und In -

standhaltung der Reusswehranlage werden wie folgt von den Uferkanto - nen aufgeteilt: 1. Luzern: 48% 2. Uri: 13% 3. Schwyz: 16% 4. Obwalden: 8% 5. Nidwalden: 15% 6. Total: 100%

Art. 15 1 Die Beiträge an die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Vorjahres werden den anderen Uferkantonen vom Kanton Luzern spä -

testens auf Jahresende in Rechnung gestellt. 2 Der Kanton Luzern stellt den anderen Uferkantonen rechtzeitig den Prüfungsbericht der Reusswehrkommission sowie die Budgets und die Finanzplanung für die Folgejahre zu. 6 Schlussbestimmungen
Art. 16 1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. 2 Die Kostenverteilung kann auf Antrag neu ausgehandelt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
Art. 17 1 Der Vertrag betreffend Verbesserung des Seeabflusses in Luzern vom 9. Oktober 1858 wird aufgehoben, soweit er das Verhältnis zwischen den Uferkantonen betrifft.

Art. 18 1 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Ufer -

kantone. 4

Art. 19 1 Die Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Uferkantone in Kraft 1

) . 1) Diese Vereinbarung wurde von der Zentralschweizer Baudirektorenkonferenz am 19. Oktober 2006 beschlossen. Vom Landrat genehmigt am 19. September 2007; Da - tum des Inkrafttretens: 19. September 2007 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.10.2006 19.09.2007 Erlass Erstfassung A 2007, 1567 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.10.2006 19.09.2007 Erstfassung A 2007, 1567 7
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