Vollzugsverordnung betreffend die Entschädigung für die Angehörigen der Feuerwehr (613.12)
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Vollzugsverordnung betreffend die Entschädigung für die Angehörigen der Feuerwehr

Vollzugsverordnung betreffend die Entschädigung für die Angehörigen der Feuerwehr (Feuerwehrentschädigungsverordnung, FEV) vom 27. März 2018 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 35 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) 1 ) , beschliesst: § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Entschädigungen für die Angehörigen der Feuerwehr in den Gemeinden. § 2 Entschädigungen 1. Grundsätze 1 Für Ernstfälle gemäss Art. 21 BFG 2 ) sowie für andere Dienstleistungen gemäss Art. 22 BFG werden je Stunde die folgenden Entschädigungen ausgerichtet: * 1. für die Offiziere: Fr. 40.–; 2. für die Unteroffiziere: Fr. 35.–; 3. für die Mitglieder der Mannschaft: Fr. 30.–. 2 Für alle übrigen Verrichtungen für die Feuerwehr, wie insbesondere für Übungen, Feuerwachen, Wartungs- und Instandstellungsarbeiten, Dienstfahrten sowie das Erstellen von Einsatzplänen werden unter Vor - behalt von § 3 je Stunde Fr. 25.– ausgerichtet. 3 Die Abrechnung erfolgt je angefangene halbe Stunde. 4 Für bestimmte Aufgaben gemäss Abs. 2 können die Gemeinden im Feuerwehrreglement anstelle von Stundenentschädigungen Pauschalen vorsehen. 1) NG 613.1 2) NG 613.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 2. Pikettdienst 1 Für den Pikettdienst an Sonn- und Feiertagen wird eine Pauschalent - schädigung von Fr. 100.– pro Tag ausgerichtet. § 4 3. Aus- und Weiterbildung 1 Für den Besuch von Aus- und Weiterbildungen werden die folgenden pauschalen Entschädigungen ausgerichtet: 1. für Ganztagesanlässe: Fr. 300.–; 2. für Halbtagesanlässe: Fr. 150.–. § 5 Spesen 1 Die Angehörigen der Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz der Spe - sen, die mit dem Besuch von Aus- und Weiterbildungen und dergleichen in Zusammenhang stehen. § 6 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Vollzugsverordnung vom 4. Dezember 2012 zum Feuerschutzge - setz betreffend die Entschädigung für die Angehörigen der Feuerwehr (Feuerwehrentschädigungsverordnung, FEV) 3 ) wird aufgehoben. § 7 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. 3) A 2012, 1881 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.03.2018 01.07.2018 Erlass Erstfassung A 2018, 656 10.12.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 1 geändert A 2019, 2233 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.03.2018 01.07.2018 Erstfassung A 2018, 656

§ 2 Abs. 1 10.12.2019

01.01.2020 geändert A 2019, 2233 4
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