REGLEMENT über das Messwesen
REGLEMENT über das Messwesen (vom 8. Mai 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 13 und 14 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen 2 , die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 3 , die Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen vom 15. Februar 2006 4 , der Verordnung über die Eich- und Kontrollge - bühren im Messwesen vom 23. November 2005 (Eichgebührenverordnung) 5 sowie Artikel 94 Absatz 6 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck
Dieses Reglement vollzieht die Bundesgesetzgebung über das Messwesen.
Artikel 2 Eichkreis
Das Gebiet des Kantons Uri bildet einen Eichkreis.
Artikel 3 Kantonale Eichstätte
Die Erfüllung der Aufgaben, für welche gemäss der Bundesgesetzgebung über das Messwesen und der eidgenössischen Verordnung über das Abmessen und die Mengendeklaration von Waren in Handel und Verkehr (Deklarationsverordnung 7 die Kantone zuständig sind, wird mit Verwaltungs - vereinbarung 8 dem Kanton Schwyz übertragen.
1 AB vom 25. Mai 2012
2 SR 941.20
3 SR 941.210
4 SR 941.292
5 SR 941.298.1
6 RB 1.1101
7 SR 941.281
8 RRB vom 12. Dezember 2006 1
Artikel 4 9 Aufsicht
1 Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr vollzieht die in Artikel 1 erwähnte Bundesgesetzgebung, soweit der Kanton zuständig ist und die übergeordnete Gesetzgebung und dieses Reglement nichts anderes bestimmen.
2 Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesge - setzgebung über das Messwesen aus. Das Eichamt hat der Aufsichtsbe - hörde zuhanden des Bundesamts jährlich über seine Vollzugstätigkeit Bericht zu erstatten.
3 Sie kann Weisungen erlassen.
2. Abschnitt: Öffentliche Wiegegeräte
Artikel 5 10 Bewilligung
1 Die Sicherheitsdirektion erteilt die Bewilligungen für den Betrieb öffentli - cher Wiegegeräte.
2 Sie ernennt die für die amtliche Wägung zuständigen Personen.
Artikel 6 Betriebsvorschriften
1 Öffentliche Wiegegeräte müssen an Werktagen während mindestens acht Stunden zur Verfügung stehen. Die Waagzeiten und der Gebührentarif sind gut sichtbar anzuschlagen.
2 Für jede Wägung ist ein Waagschein unentgeltlich auszustellen.
Artikel 7 Wägedokumente
1 Die zu amtlichen Wägungen befugten Personen dürfen nur Gewichte mit ihrer Unterschrift bescheinigen, die sie persönlich mit dem bewilligten öffent - lichen Wiegegerät festgestellt haben.
2 Ein Exemplar des Waagscheins ist vom Waagmeister während fünf Jahren aufzubewahren.
9 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 13. Dezember 2013).
10 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 13. Dezember 2013).
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3. Abschnitt: Gebühren und Auslagen
Artikel 8 Gebühren und Auslagen
1 Die Eichmeister erheben die Gebühren gemäss der Eichgebührenverord - nung.
2 Die zuständige Direktion 11 legt in ihrer Tarifordnung die Gebühren nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung 12 und des Gebührenregle - ments 13 sowie der Eichgebührenverordnung fest.
4. Abschnitt: Rechtsschutz
Artikel 9 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen des Eichamts kann nach den Vorschriften der Verord - nung über die Verwaltungsrechtspflege 14 Beschwerde bei der zuständigen Direktion 15 geführt werden.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über das Messwesen vom 4. Mai 1992 16 wird aufgehoben.
Artikel 11 Dieses Reglement tritt am 1. Juni
2012 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Markus Züst Der Kanzleidirektor: Roman Balli
11 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
12 RB 3.2512
13 RB 3.2521
14 RB 2.2345
15 Sicherheitsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
16 RB 70.1211 3
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