VERORDNUNG über den Tierschutz
VERORDNUNG über den Tierschutz (Landratsbeschluss vom 15. Juni 1983; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 59 Buchstabe e der Kantonsverfassung 1 und in Ausfüh- rung der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Organisation und Zuständigkeit
Artikel 1 Vollzugsorgane
Die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung wird durch folgende Organe vollzogen:
a) Regierungsrat
b) zuständige Direktion 3
c) das für die Landwirtschaft zuständige Amt 4 5
d) das für den Forst und die Jagd zuständige Amt 6 7
e) Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin. 8
Artikel 2 9 Regierungsrat
1 Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidge- nössischen Tierschutzgesetzgebung.
2 Er kann Aufgaben und Zuständigkeiten nach der tierschutzpolizeilichen Bundesgesetzgebung und nach dieser Verordnung dem Laboratorium der ___________
1 RB 1.1101
2 SR 455; 455.1
3 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4 Amt für Landwirtschaft; siehe Organi sationsreglement (RB 2.3322).
5 Fassung gemäss LRB vom 24. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000 (AB vom 2. Juni 2000).
6 Amt für Forst und Jagd; siehe Organi sationsreglement (RB 2.3322).
7 Fassung gemäss LRB vom 24. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000 (AB vom 2. Juni 2000).
8 Eingefügt durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003).
9 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2004). 1
Urkantone übertragen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen. Zu diesem Zweck hat er dem Laboratorium einen Leistungsauftrag zu ertei- len.
Artikel 3 10 Zuständige Direktion
1 Der zuständigen Direktion 11 obliegt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung.
2 Sie ist zuständig, Tierhalteverbote zu verfügen.
Artikel 4 12 Für die Landwirtschaft zuständiges Amt
Das für die Landwirtschaft zuständige Amt 13 hat zu prüfen, ob die Tier- schutzgesetzgebung im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises 14 eingehalten ist. Es hat gegebenenfalls entsprechende Verfügungen zu tref- fen.
Artikel 4a 15
Artikel 5 16 Das für den Forst und die Jagd zuständige Amt
1 Das für den Forst und die Jagd zuständige Amt 17 ist zuständig, Kunstbaue zum Abrichten und Prüfen von Bodenhunden zu bewilligen.
2 Dem für den Forst und die Jagd zuständige Amt ist jede Veranstaltung zu melden, bei der Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft werden. Es sorgt für die vorgeschriebene Überwachung.
3 Es ist zuständig, die Zahl der Baue und der Veranstaltungen zu beschrän- ken. ___________
10 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003).
11 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Or ganisationsreglement (RB 2.3322).
12 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003).
13 Amt für Landwirtschaft; siehe Organi sationsreglement (RB 2.3322).
14 Art. 70 LwG (SR 910.1)
15 Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003).
16 Fassung gemäss LRB vom 24. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000 (AB vom 2. Juni 2000).
17 Fassung gemäss LRB vom 24. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000 (AB vom 2. Juni 2000).
2
Artikel 5a Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin
1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin hat im Bereich der Tier- schutzgesetzgebung alle Massnahmen zu treffen, Bewilligungen zu erteilen und Weisungen zu erlassen, soweit die Bundesgesetzgebung oder diese Verordnung nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt.
2 Er oder sie nimmt alle Gesuche und Meldungen entgegen und leitet sie der zuständigen Behörde weiter.
3 Er oder sie kann Organe der kantonalen Tierschutzorganisationen und der zuständigen Viehversicherungskasse beratend beiziehen.
4 Die Wahl des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin richtet sich nach dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone 19 .
2. Abschnitt: Vollzugsvorschriften
Artikel 6 Unterstützungs- und Meldepflicht
1 Die Organe der Fleischkontrolle, die Tierärzte und Tierärztinnen sowie die Kantonspolizei und weitere, vom Regierungsrat bezeichnete amtliche Kon- trollorgane haben die Vollzugsorgane zu unterstützen und diesen Wider- handlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung zu melden. 20
2 Die Gemeinden können in ausserordentlichen Fällen verpflichtet werden, beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung mitzuhelfen.
Artikel 7 Verwaltungsinterne Zusammenarbeit
Bevor ein Vollzugsorgan eine Bewilligung erteilt, die sich auf die Tierschutz- gesetzgebung stützt oder damit zusammenhängt, begrüsst es die weiteren interessierten Amtsstellen. Sind Bewilligungen verschiedener Amtsstellen vorgeschrieben, werden sie nach Möglichkeit zusammen erteilt.
Artikel 8 21 Mitteilungspflicht
Strafverfügungen, Strafurteile und Einstellungsverfügungen über Wider- handlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung sind dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin und der Bundesanwaltschaft mitzuteilen. ___________
18 Eingefügt durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003).
19 RB 30.2315
20 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2004).
21 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2004). 3
3. Abschnitt: Rechtsmittel und Gebühren
Artikel 9 22 Rechtsmittel
Das Rechtmittelverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwal- tungsrechtspflege 23 .
Artikel 10 Gebühren
Die Gebühren für Amtshandlungen nach dieser Verordnung richten sich nach der Gebührenverordnung 24 und deren Ausführungserlassen 25 .
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. April 1902 betreffend das Halten von Hunden und deren Verwendung als Zugtiere wird aufgehoben.
Artikel 12 Genehmigung und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Nach deren Genehmigung durch den Bundesrat 26 bestimmt der Regie- rungsrat das Inkrafttreten 27 . ___________
22 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2004).
23 RB 2.2345
24 RB 3.2512
25 RB 3.2521
26 Vom Bundesrat genehmigt am 14. Oktober 1983.
27 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1984 (AB vom 24. Juni 1983).
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