Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012 (Stand 1. Januar 2014) 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesge - setz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsge - setz, BBG) 1 ) anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trä - gerschaften der Bildungsgänge höherer Fachschulen leisten. 2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordinati - on der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient de - ren finanzieller Entlastung.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss Artikel 29 Berufsbildungsgesetz (BBG). 2 Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinba - rung. 3 Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Verein - barung abweichende finanzielle Regelungen treffen. 2 Beitragsberechtigung
Art. 3 Beitragsberechtigte Bildungsgänge
1 Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs sind: a. die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bun - desamt, 1) SR 412.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
b. der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standort - kanton und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Ge - währleistung der Kostentransparenz ersichtlich ist, und c. die Meldung des Standortkantons gemäss Artikel 4. 2 Bildungsgänge gemäss Artikel 7 bedürfen zusätzlich eines begründe - ten Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz. 3 Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung ei - nes Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studiengebühren oder zur Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.
Art. 4 Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
1 Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Voraussetzungen gemäss Artikel 3 und mit dem Hinweis auf den De - ckungsgrad gemäss Artikel 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinbarung unterstellen. 2 Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungs - gänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres ange - passt. 3 Beiträge
Art. 5 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Artikel 3, 6 und 7 der Vereinbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbe - ginns. 2 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündige Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militär- und Zivildienst. 3 Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht er - füllen, gilt als Wohnsitzkanton: a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren El - tern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürger - recht, 2
b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlo - se, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslän - derinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, und d. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungs - beginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befin - det.
Art. 6 Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vollzeit- und Teilzeitausbildung in Form von Semesterpauschalen pro Studierende beziehungsweise Studierenden festgelegt. 2 Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Absatz 1 gelten folgende Grundsätze: a. Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten (Bruttobildungskosten) pro Bildungsgang und Studierende bezie - hungsweise Studierenden nach Massgabe der Ausbildungsdauer (Anzahl Semester), der Anzahl anrechenbarer Lektionen und der durchschnittlichen Klassengrösse, wobei die Konferenz der Ver - einbarungskantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektio - nen und die minimale Referenzklassengrösse festlegt; b. die Beiträge decken 50 Prozent der gemäss litera a ermittelten durchschnittlichen Kosten.
Art. 7 Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse
1 In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Wald - wirtschaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konfe - renz der Vereinbarungskantone für einzelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Standardkosten pro Studierenden und Semester beantragen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentliches Interesse am entsprechenden Bildungs - gang nachzuweisen, namentlich im Zusammenhang mit einem gesetzli - chen Versorgungsauftrag. 2 Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Absatz 1 ist von der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zu Handen der Konfe - renz der Vereinbarungskantone periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für einen Bildungsgang, gelten für diesen die Beiträge gemäss Artikel 6. 3
Art. 8 Auszahlung der Beiträge
1 Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und Studieren - de beziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt. 2 Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige mitfinanzierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studierenden min - destens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Verein - barung vorsieht.
Art. 9 Studiengebühren
1 Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben. 2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Übersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt. 4 Studierende
Art. 10 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskan
- tonen 1 Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren den Studierenden, deren Bildungsgang dieser Vereinbarung untersteht, mit Bezug auf den Ausbildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.
Art. 11 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinba
- rungskantonen 1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und - anwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen An - spruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bildungsgang zuge - lassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben. 2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beige - treten sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausbildungsge - bühren überbunden, die mindestens der Abgeltung nach den Artikeln 6 oder 7 entsprechen. 4
5 Vollzug
Art. 12 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungs - direktorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. 2 Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarung, insbesondere a. legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Artikel 6 und 7 fest, b. legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse gemäss Artikel 6 Absatz 2 litera a fest, c. legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bildungsgang gemäss Artikel 9 fest, und d. genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle. 3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a bis c bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
Art. 13 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren geführt. 2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a. die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen, b. für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren Fachschulen gemäss Artikel 6 zu sorgen, c. die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinba - rungskantone zuständig ist, vorzubereiten, d. Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu überprüfen, e. Koordinationsaufgaben wahrzunehmen, f. Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betreffend die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termi - ne und Stichdaten festzulegen, und g. der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu er - statten. 3 Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Ver - einbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. 5
Art. 14 Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung erge - ben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinba - rung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rah - menvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet. 2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b des Bundesge - richtsgesetzes. 6 Schlussbestimmungen
Art. 15 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber er - klärt.
Art. 16 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie - hungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 10 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 2013/2014 2 ) 2 Falls ein Kanton Träger oder Mittträger einer Schule oder Institution ist, welche den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Beitragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Be - willigung abhängig machen. 3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Art. 17 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je - weils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Ge - schäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjah - ren. 2) Vom Landrat genehmigt am 21. November 2012, in Kraft für den Kanton Nidwalden durch Beschluss des Vorstandes der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie - hungsdirektoren vom 24. Oktober 2013 seit 1. Januar 2014. 6
Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbil - dung befindlichen Studierenden bestehen.
Art. 19 Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27.
August 1998 1 Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fach - schulen dieses Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998 gestrichen. 2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.
Art. 20 Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.03.2012 01.01.2014 Erlass Erstfassung A 2012, 1796, 1797 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.03.2012 01.01.2014 Erstfassung A 2012, 1796, 1797 9
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