REGLEMENT über die Kommission für das Reussdelta (40.1227)
REGLEMENT über die Kommission für das Reussdelta (40.1227)
REGLEMENT über die Kommission für das Reussdelta
REGLEMENT über die Kommission für das Reussdelta (vom 10. März 1986 1 ; Stand am 1. März 2015) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes über das Reussdelta 2 , beschliesst:
Artikel 1 Zusammensetzung und Wahl
1 Zusammensetzung und Wahl der Kommission für das Reussdelta richtet sich nach Artikel 7 des Gesetzes über das Reussdelta.
2 Die Kommission für das Reussdelta kann aus ihrer Mitte Unterkom - missionen bilden.
Artikel 2 Aufgaben
a) im allgemeinen Die Kommission für das Reussdelta:
a) berät den Regierungsrat beim Vollzug des Gesetzes über das Reuss - delta und unterbreitet ihm in diesem Rahmen entsprechende Berichte und Anträge;
b) stellt die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Uri, der Korporation Uri, den betroffenen Gemeinden, der Konzessionärin sowie den Interes - sierten beim Vollzug des Gesetzes über das Reussdelta sicher;
c) informiert die Bevölkerung über alle Belange im Zusammenhang mit der Gestaltung des Reussdeltas.
Artikel 3 b) im besonderen
1 Die Kommission für das Reussdelta:
a) unterbreitet dem Regierungsrat allgemeine und besondere Schutz- und Förderungsmassnahmen, damit dieser sie genehmige;
1 AB vom 21. März 1986.
2 RB 40.1225 1
b) vollzieht die genehmigten Schutz- und Förderungsmassnahmen, soweit sie auf freiwilligem Weg verwirklicht werden können. Der Regierungsrat delegiert der Kommission für das Reussdelta alle ihm ob - liegenden Befugnisse, soweit dies für den Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 notwendig ist. Artikel 4 bleibt vorbehalten.
Artikel 4 3 Finanzbefugnisse
Die Kommission für das Reussdelta hat die Befugnis, Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 40 000 Franken im Einzelfall zu beschliessen.
Artikel 5 Sekretariat
Der Regierungsrat gibt der Kommission für das Reussdelta einen Sekretär.
Artikel 6 Fachleute
Die Kommission für das Reussdelta kann Fachleute beiziehen und ihnen beratende Stimme in der Kommission oder Unterkommissionen erteilen.
Artikel 7 Besoldung
1 Die Besoldung der Mitglieder der Kommission für das Reussdelta richtet sich nach der Nebenamtsverordnung 4 . 5
2 Der Regierungsrat regelt die Besoldung des Sekretärs.
3 Im Rahmen ihrer Finanzbefugnisse bestimmt die Kommission für das Reussdelta über die Entschädigung der Fachleute.
Artikel 8 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. April 1986 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Josef Brücker Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
3 Fassung gemäss RRB vom 27. Januar 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 6. Februar 2015).
4 RB 2.2251
5 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
2