Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der berufli... (313.24)
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Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung

Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006 (Stand 1. August 2018) 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der berufli - chen Vollzeitausbildungen. 2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und re - gelt die Zuständigkeit. 3 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung ge - mäss Artikel 12 bis 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG) 1 ) . 2 Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den ge - samten schulischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildun - gen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbil - dungsgänge. 3 Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abwei - chende Regelungen treffen.

Art. 3 Grundsätze

1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantona - len Ausbildungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufli - che Vollzeitausbildungen je einheitliche Beiträge. 1) SR 412.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeit - schulen oder beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt. 3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden. 4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen die - ser Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der Vereinbarungskantone Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt werden.

Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton

1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrorts - kanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulorts - kantons. 2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungs - beginns zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vor - zuliegen. 3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:
a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren El - tern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürger - recht, vorbehalten bleibt litera d,
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlo - se, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vor - behalten bleibt litera d,
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslän - derinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt litera d,
d) der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbil - dung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstä - tigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, und 2
e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. 2 Beiträge

Art. 5 Festsetzung der Beiträge

1 Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Aus - bildungsmodell (Vollzeit / Teilzeit / Einzellektion). 2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze:
a) Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernen - den und Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträ - ge sind die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die Betriebs- und Infrastrukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder und allfälliger Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen.
b) Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe der Nettobetriebskosten gemäss litera a angerechnet. Dieser wird im Anhang festgelegt.
c) Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr. 3 Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das über - nächste Jahr. 4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichda - tum für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt. 3 Abgeltung weiterer Leistungen

Art. 6 Verfahren für weitere Leistungen

1 Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie - hungsdirektoren (EDK) zuständig für die Antragstellung an die Konfe - renz der Vereinbarungskantone bezüglich weiterer Leistungen gemäss Absatz 2. 3
2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind insbesondere:
a) überbetriebliche Kurse,
b) interkantonale Fachkurse,
c) Qualifikationsverfahren,
d) Nachholbildung,
e) individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung. 3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträ - ge für die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese wer - den im Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Absatz 4. 4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen ge - mäss Absatz 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze be - schränken. 4 Vollzug

Art. 7 Konferenz der Vereinbarungskantone

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Ver - tretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen. 2 Ihr obliegen die Aufgaben
a) die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen, und
b) Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leis - tungen nach Artikel 6 Absatz 2 festzulegen. 3 Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a und b bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder. 4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungs - kantone obliegt dem Vorstand der EDK.

Art. 8 Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt. 2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die regelmässige Erhebung der Kosten,
b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die An - passung der Beiträge,
c) die Information der Vereinbarungskantone,
d) Koordinationsaufgaben und
e) die Regelung von Verfahrensfragen. 4
3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der An - träge an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe ein. 4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölke - rungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

Art. 9 Schiedsinstanz

1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Verein - barung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt. 2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt. 3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 2 ) finden Anwendung. 4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10 In-Kraft-Treten

1 Die Vereinbarung tritt in Kraft 3 ) , wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008.

Art. 11 Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung

über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungs - kosten in der Berufsbildung vom 30. August 2001 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Verein - barung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. August 2001 4 ) entscheidet über den Zeit - punkt der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung. 2) NG 262.2 3) Datum des Inkrafttretens: 1. August 2007 4) A 2001, 1569 5

Art. 12 Kündigung

1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je - weils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Ge - schäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjah - ren.

Art. 13 Weiterdauer der Verpflichtungen

1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbil - dung befindlichen Personen bestehen.

Art. 14 Fürstentum Liechtenstein

1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. A1 Anhang 1: Anhang zur Berufsfachschulvereinbarung BFSV (Schuljahr 2018/2019) *

Art. A1-1 * Angebote und Tarife

1 Angebote und Tarife: Angebotsbe - reich Umfang Hinweise Tarif 5 ) pro Schuljahr Brückenangebo - te Schulischer An - teil 1–2.5 Tage pro Woche 7'700 Brückenangebo - te Schulischer An - teil 3–5 Tage pro Woche 14'500 Berufsfachschu - le 6 ) Einzeljahreslekti - on 7 ) 1–7 Jahreslek - tionen 950 pro Jahres - lektion Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des SBFI und des BfS für die Jahre 2012 bis 2014. In diesen Beträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von 10% der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b). 6) Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist vollumfänglich in den Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Leistungen, die für die Lernenden unentgelt - lich zu erbringen sind: lehrbegleitende Berufsmaturität, individuelle Begleitungen (bei EBA-Ausbildungen), üK (bei Vollzeitausbildungen) 6
Angebotsbe - reich Umfang Hinweise Tarif ) pro Schuljahr Berufsfachschu - le 8 ) Teilzeit 9 ) Duale Lehre (1– 2 Tage) oder Nachholbildung gemäss Art. 32 BBV 7'700 Berufsfachschu - le 10 ) Vollzeit Lehrwerkstätten, HMS, Basislehr - jahr 14'500 Berufsmaturität nach der Lehre Vollzeit 1 Jahr 11 ) 14'500 Berufsmaturität nach der Lehre berufsbegleitend 2 Jahre 12 ) 7'700 überbetriebliche Kurse (üK) Pauschale pro üK-Teilnehmer - tag 13 ) Reglement zur Subventionie - rung von üK vom 16.09.2010 https://www.sbb - k.ch/dienstleis - tungen/ueberbe - triebliche-kurse Interkantonale Fachkurse (IFK) Tarif festgelegt aufgrund Vorjah - resrechnung Leistungsverein - barungen zwi - schen Anbieter und SBBK https://www.sbb - k.ch/dienstleis - tungen/interkan - tonale-kurse Qualifikations - verfahren 14 ) Pauschale für administrativen Aufwand Reguläres Ver - fahren gemäss Art. 30 BBV 150 pro Qualifi - kationsverfahren 7) Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektionentarif zur Anwendung. 8) Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist vollumfänglich in den Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Leistungen, die für die Lernenden unentgelt - lich zu erbringen sind: lehrbegleitende Berufsmaturität, individuelle Begleitungen (bei EBA-Ausbildungen), üK (bei Vollzeitausbildungen) 9) In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei ver - schiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordentliche Tarif fällig. Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt. 10) Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist vollumfänglich in den Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Leistungen, die für die Lernenden unentgelt - lich zu erbringen sind: lehrbegleitende Berufsmaturität, individuelle Begleitungen (bei EBA-Ausbildungen), üK (bei Vollzeitausbildungen) 11) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer 14'700). 12) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer 14'700). 13) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2007. 14) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, In - 7
Angebotsbe - reich Umfang Hinweise Tarif ) pro Schuljahr Qualifikations - verfahren 15 ) Teilpauschalen pro Phase 16 ) Validierungsver - fahren gemäss Art. 31 BBV maximal 7'700 pro Validierungs - verfahren

Art. A1-2 Stichdatum

1 Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November. krafttreten per 1. August 2013. 15) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, In - krafttreten per 1. August 2013. 16) Gemäss Empfehlung SBBK-Vorstand vom 15. März 2012 betreffend interkantonale Ab - geltung von Validierungsverfahren. 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.06.2006 01.08.2007 Erlass Erstfassung A 2007, 746, 1463 28.10.2016 01.08.2018 Titel A1 geändert A 2018, 57 28.10.2016 01.08.2018 Art. A1-1 totalrevidiert A 2018, 57 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.06.2006 01.08.2007 Erstfassung A 2007, 746, 1463 Titel A1 28.10.2016 01.08.2018 geändert A 2018, 57

Art. A1-1 28.10.2016 01.08.2018

totalrevidiert A 2018, 57 10
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