Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals (830.111)
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Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals

Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals vom 21. Januar 2020 (Stand 1. März 2020) Der Regierungsrat des Obwalden, gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 23 Absatz 3 sowie Ar tikel 80 des Gesundheitsgesetzes vom 3. Dezember 2015 1 ) , beschliesst: 1. Spitalrat

Art. 1

Wahl und Vorschlagsrecht 1 Der Regierungsrat wählt in der Regel im Quartal vor Beginn der neuen Amtsdauer die Mitglieder des Spitalrats und bestimmt das Präsidium. Im Übrigen konstituiert sich der Spitalrat selbst. 2 Dem Spitalrat steht das Vorschlagsrecht zu. Die Wahlvorschläge des Spitalrats sind spätestens vier Monate vor Beginn der neuen Amtsdauer dem Finanzdepartement einzureichen.

Art. 2

Rücktritt, Ersatzwahl und Abberufung 1 Rücktritte auf das Ende eines Amtsjahrs sind in der Regel bis Ende No vember des Vorjahrs dem Regierungsrat schriftlich bekannt zu geben. Liegen gesundheitliche oder andere wichtige Gründe vor, so kann der Re gierungsrat einen vorzeitigen Rücktritt während des Amtsjahrs bewilligen. 2 Während der Amtsdauer nötige Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer. 3 Der Regierungsrat kann ein Mitglied oder das Präsidium vom Amt abbe rufen, sofern es die Voraussetzungen für dessen Ausübung nicht mehr er füllt, eine schwere Verfehlung begangen hat oder andere wichtige Gründe vorliegen. 4 Ein Antrag des Spitalrats zur Abberufung eines Mitglieds oder des Präsi diums bedarf einer einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Spitalrats. 1) GDB 810.1 OGS 2020, 1

Art. 3

Zusammensetzung des Spitalrats 1 Bei der Wahl des Spitalrats achtet der Regierungsrat darauf, dass des sen Mitglieder aufgrund ihrer Erfahrung sowie Fach-, Sozial- und Persön lichkeitskompetenz Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bie ten. Er berücksichtigt dabei insbesondere Branchenkenntnisse, Fach kenntnisse und fachliche Vertretungen. 2 Es wird eine angemessene Vertretung beider Geschlechter angestrebt. 3 Der Regierungsrat kann eine Person als Beisitz ohne Stimmrecht in den Spitalrat delegieren.

Art. 4

Festlegung des Anforderungsprofils 1 Der Regierungsrat legt das Anforderungsprofil für die Mitglieder und das Präsidium des Spitalrats fest. 2 Interessenkonflikte der Spitalratsmitglieder sind zu vermeiden und jeder zeit offen zu legen.

Art. 5

Entschädigung 1 Der Regierungsrat genehmigt die Art und Höhe der Entschädigung der Mitglieder und des Präsidiums des Spitalrats. 2 Der Spitalrat reicht in der Regel seinen Genehmigungsantrag für die vor gesehene Entschädigung innerhalb des ersten Semesters der neuen Amtsdauer dem Regierungsrat ein. 2. Finanzierung des Kantonsspitals

Art. 6

Finanzierung 1 Die Finanzierung setzt sich zusammen aus der fallabhängigen Abgel tung der stationären Behandlungskosten gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) 2 ) und einem jähr lich festzulegenden fixen Beitrag für gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL) und wird zusammen mit dem Leistungsauftrag festgelegt. 2) SR 832.10 2

Art. 7

Investitionen 1 Die Investitionen des Kantonsspitals werden durch das Kantonsspital nach den Vorgaben der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) vom 3. Juli 2002 3 ) aktiviert und richten sich im Weiteren an den Vorgaben des Branchenverbands der Spitäler H+. 3. Rechenschaftsbericht, Jahresrechnung, Revision

Art. 8

Inhalt des Rechenschaftsberichts 1 Der Rechenschaftsbericht hat die Anforderungen gemäss Art. 663b ff. des Schweizerischen Obligationenrechtes 4 ) zu erfüllen. Er hat zudem de taillierte Informationen zur „Corporate Governance“ zu beinhalten. Dazu gehören Angaben a. zum Spitalrat; b. zur Spitaldirektion; c. zur Spitalleitung; insbesondere bezüglich Interessenbindungen, Amtsdauer, Ausschüsse, Befugnisse, Informations- und Kontrollinstrumente sowie Entschädigun gen.

Art. 9

Ordnungsmässige Rechnungslegung 1 Der Einzelabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rech nungslegung so aufzustellen, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertrags lage des Kantonsspitals zuverlässig beurteilt werden kann und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Die Rech nungslegung richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorgaben und den Empfehlungen des Branchenverbands der Spitäler H+. Abweichungen sind offenzulegen und zu begründen. 2 Der Spitalrat legt die Grundsätze des Rechnungswesens fest (interne Abläufe wie z.B. Umsetzung, Ausgabenkompetenzen, Verbuchungen usw.). 3) SR 832.104 4) SR 220 3

Art. 10

Finanzkontrolle 1 Die Finanzkontrolle nimmt das Einsichtsrecht im Rahmen der fachlich unabhängigen Aufsichtstätigkeit gemäss Art. 78 FHG 5 ) wahr. 2 Sämtliche Berichte der gewählten Revisionsstelle des Kantonsspitals stehen der Finanzkontrolle zur Verfügung. 3 Gemäss Art. 87 Abs. 2 FHG unterrichtet die Finanzkontrolle bei Bean standungen von erheblicher Bedeutung das Finanzdepartement. 4. Informationspflicht des Kantonsspitals

Art. 11

Informationspflicht 1 Nach Abschluss des Rechnungsjahrs informiert der Spitalrat den Regie rungsrat anlässlich einer gemeinsamen Sitzung über den Geschäftsver lauf des Kantonsspitals. 2 Als ergänzende Unterlagen zur Geschäftsvorbereitung werden der ex terne und der interne Revisionsbericht der Revisionsstelle beigebracht. 3 Über die weitergehende Verwendung der entsprechenden Unterlagen entscheidet der Regierungsrat.

Art. 12

Grundlagen des Regierungsrats und des Kantonsrats 1 Der Regierungsrat nimmt seine Aufgaben auf der Grundlage des Re chenschaftsberichts, des Revisionstestats der externen Revisionsstelle sowie der ergänzenden Informationen des Spitalrats wahr. 2 Er erstattet dem Kantonsrat in der Regel bis Ende Mai Bericht und An trag auf Genehmigung des Rechenschaftsberichts und der Jahresrech nung des Kantonsspitals, unter Beilage des externen Revisionsberichts. Informationen zum Erlass: Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2020, 1 Aufgehobene Erlasse: AB über die Führung des Kantonsspitals als Regiebetrieb nach den Grundsätzen der neuen Verwaltungsführung vom 13. Januar 2004 (OGS 2004, 8, OGS 2011, 5, OGS 2016, 19) 5) GDB 610.1 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.01.2020 01.03.2020 Erlass Erstfassung OGS 2020, 1 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.01.2020 01.03.2020 Erstfassung OGS 2020, 1 6
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