GESETZ über die Strassenverkehrssteuern (50.1411)
CH - UR

GESETZ über die Strassenverkehrssteuern

GESETZ über die Strassenverkehrssteuern (vom 24. April 1994 1 ; Stand am 1. Januar 1998) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 105 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr 2 und auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich
Artikel 1
1 Dieses Gesetz regelt die Steuern im Strassenverkehr.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts.
3 Wo dieses Gesetz für Personen die männliche Form wählt, gilt es auch für weibliche Personen.
2. Abschnitt: Steuergegenstand und Steuerpflicht

Artikel 2 Steuergegenstand und Steuerpflicht

1 Steuergegenstand sind die Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder mit Standort im Kanton Uri, die auf öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden.
2 Steuerpflichtig ist der Fahrzeughalter.

Artikel 3 Steuerbefreiung und Steuererlass

1 Von der Steuer befreit sind:
a) Fahrzeuge des Bundes, soweit sie ausschliesslich dienstlich verwendet werden;
1 AB vom 18. März 1994
2 SR 741.01
3 RB 1.1101 1
b) Fahrzeuge der Feuerwehr, des Zivilschutzes und der Sanität;
c) Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen des Bundesrechts weder Ausweise noch Kontrollschilder benötigen.
2 Die zuständige Direktion 4 kann die Steuer auf Antrag hin ganz oder teil - weise erlassen:
a) für Fahrzeuge Behinderter, die wegen ihrer Behinderung auf das Fahr - zeug angewiesen sind;
b) für Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen, die überwiegend im sozialen Bereich eingesetzt werden;
c) für Fahrzeuge, die aufgrund eines Eintrages im Fahrzeugausweis nur auf beschränkten Fahrstrecken innerhalb des Kantons zum Verkehr zugelassen sind.

Artikel 4 Dauer der Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an welchem dem Fahrzeughalter die Kontrollschilder abgegeben werden.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurück - gegeben werden.

Artikel 5 Meldepflicht

Der Fahrzeughalter hat dem zuständigen Amt 5 , bevor er das Fahrzeug auf öffentlichen Verkehrsflächen benutzt, alle Tatsachen zu melden, die die Steuerpflicht begründen oder zu einer Änderung der Steuerveranlagung führen können.
3. Abschnitt: Steuerbemessung

Artikel 6 Bemessungsgrundlage

1 Die Strassenverkehrssteuer bemisst sich nach dem im Fahrzeugausweis eingetragenen und in der Schweiz gesetzlich zugelassenen Gesamtgewicht des Fahrzeuges.
2 Steuern nach pauschalen Ansätzen werden erhoben:
a) für Fahrzeuge, bei denen sich die Besteuerung nach dem Gesamt - gewicht als unzweckmässig erweist;
4 Polizeidirektion, vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
5 Amt für Strassen- und Schiffsverkehr, vgl. Art. 1 und 6 OrganisationsregIement (RB
2.3322)
2
b) für Händlerschilder;
c) für Motorfahrräder.

Artikel 7 Steueransätze

Der Landrat bestimmt durch Verordnung die Steueransätze für die einzelnen Fahrzeugkategorien.
4. Abschnitt: Steuerbezug

Artikel 8 Steuerperiode

Die Steuerperiode entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 9 Fälligkeit

Die Strassenverkehrssteuer ist für die Steuerperiode im voraus zu entrichten. Die Steuerforderung wird mit der Zustellung der Steuerrechnung fällig. Es wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen eingeräumt.

Artikel 10 Steuerberechnung

1 Wird ein Fahrzeug vor Ablauf der Steuerperiode ausser Verkehr gesetzt, so wird die bezahlte Steuer von dem der Hinterlegung der Kontrollschilder folgenden Tag an gutgeschrieben oder auf Verlangen zurückerstattet. Die Reststeuer wird nicht zurückerstattet, wenn nach Abzug der Schreibgebühr ein Restbetrag von weniger als Fr. 10.— verbleibt.
2 Für Fahrzeuge, die mit einer Pauschalsteuer belastet sind, wird die Hälfte der Jahressteuer berechnet, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Juli aus dem Verkehr genommen oder nach dem 30. Juni in Verkehr gesetzt wird. Andernfalls ist die ganze Pauschalsteuer geschuldet.

Artikel 11 Nach- und Strafsteuern

1 Zu Unrecht nicht in Rechnung gestellte Steuern können für die letzten fünf Jahre nachgefordert werden.
2 Der Steuerpflichtige, der verschuldeterweise seine Meldepflicht nach

Artikel 5 versäumt, hat die Steuern für die letzten fünf Jahre nachzuzahlen. Zusätzlich zur Nachsteuer kann das zuständige Amt 6

, eine Strafsteuer bis
6 Amt für Strassen- und Schiffsverkehr, vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB
2.3322) 3
zu Fr. 2 000.— verfügen. Die Höhe der Strafsteuer richtet sich nach der Schwere des Verschuldens.
5. Abschnitt: Organisation und Rechtsmittel

Artikel 12 Vollzug

Das zuständige Amt 7 vollzieht dieses Gesetz, soweit keine andere Amts - stelle oder Behörde als zuständig erklärt wird. Insbesondere veranlagt und bezieht es die Strassenverkehrssteuern sowie die Nachsteuern und die Strafsteuern.

Artikel 13 Rechtsmittel

Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden, können nach den Bestimmungen der Organisationsverordnung 8 , angefochten werden.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 14 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt 9 . Im Namen des Volkes Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
7 Amt für Strassen- und Schiffsverkehr, vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB
2.3322)
8 RB 2.3321
9 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1998, AB vom 19. September 1997
4
Markierungen
Leseansicht