Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen
Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen vom 8. Mai 2006 (Stand 1. Juni 2006) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 1 ) , gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (kantonale Gewässer schutzverordnung) vom 16. März 2006 2 ) , beschliesst:
Art. 1
Zuständigkeiten 1 Die Einwohnergemeinden: a. führen für Grundwasserschutzareale das Planauflageverfahren durch; b. stimmen ihre Zonenpläne und Baureglemente auf die Schutzarealre glemente ab; c. sind im Planauflageverfahren betreffend Gewässerschutzareale auf ihrem Gemeindegebiet einsprachebefugt. 2 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt: a. leitet das Verfahren zur Ausscheidung von Grundwasserschutzare alen ein; b. holt vor dem Planauflageverfahren eine Stellungnahme der betroffe nen Einwohnergemeinden ein. 3 Das Volkswirtschaftsdepartement erteilt das Einverständnis für den Ver zicht auf das Planauflageverfahren. 4 Der Regierungsrat erlässt die Grundwasserschutzareale. 1) SR 814.20 2) GDB 783.11 OGS 2006, 43
Art. 2
Planauflageverfahren 1 In der Regel ist ein öffentlich-rechtliches Planauflageverfahren durchzu führen. Dieses Verfahren richtet sich, soweit in diesen Ausführungsbe stimmungen nichts anderes geregelt ist, sinngemäss nach Art. 4 und 5 der Verordnung zum Baugesetz 3 ) . Die Auflage der Grundwasserschutz areal-Unterlagen (Schutzarealplan und Schutzarealreglement) ist von der jenigen Einwohnergemeinde durchzuführen, auf deren Gebiet sich das künftige Grundwasserschutzareal befindet. Liegt das Grundwasserschutz areal auf verschiedenen Gemeindegebieten, so ist das Planauflagever fahren in jeder der betroffenen Gemeinden durchzuführen. Nach Ablauf der Auflagefrist leitet die Gemeinde die aufgelegten Unterlagen zusam men mit den allfälligen Einsprachen und der gemeinderätlichen Stellung nahme hiezu an den Regierungsrat weiter, welcher allfällige Einsprachen behandelt und die Grundwasserschutzareale erlässt. 2 Wenn es die Grundeigentumsverhältnisse innerhalb des Grundwasser schutzareals gestatten, die notwendigen Nutzungsbeschränkungen zwi schen dem Kanton und den Eigentümern oder Eigentümerinnen der durch das Grundwasserschutzareal belasteten Grundstücke vertraglich zu re geln und im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken, kann im Einverständnis mit dem Volkswirtschaftsdeparte ment auf die öffentliche Auflage verzichtet werden.
Art. 3
Grundbuchliche Behandlung 1 Die sich aus den Grundwasserschutzarealen ergebenden öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsbeschränkungen) wer den im Grundbuch bei den betroffenen Grundstücken angemerkt.
Art. 4
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Grundwas serschutzarealen vom 31. März 1992 4 ) werden aufgehoben.
Art. 5
Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten unter Vorbehalt der Genehmi gung durch den Bund am 1. Juni 2006 in Kraft. 3) GDB 710.11 4) OGS 1993, 17 2
2
Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen bedarf der Genehmigung durch
den Bund. 5 ) 5)
Art. 962 ZGB; vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Art. 2 und 3
genehmigt am 12. Juni 2006 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 08.05.2006 01.06.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 43 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 08.05.2006 01.06.2006 Erstfassung OGS 2006, 43 5
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