Vereinbarung zwischen den Kantonen Obwalden und Nidwalden über den Austausch von Schülern an den kantonalen Berufsschulen in Sarnen und Stans
Vereinbarung zwischen den Kantonen Obwalden und Nidwalden über den Austausch von Schülern an den kantonalen Berufsschulen in Sarnen und Stans vom 22. Januar 1971 (Stand 22. Januar 1971) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Art. 70 Ziff. 13 der Kantonsverfassung und auf das Bundes - gesetz über die Berufsbildung vom 20. September 1963 1 ) sowie auf die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 5. März 1966 2 ) , und der Landrat des Kantons Nidwalden, gestützt auf Art. 61 Ziff. 11 der Kantonsverfassung sowie auf Art. 3 des Gesetzes vom 30. April 1967 über die Berufsbildung 3 ) , vereinbaren:
Art. 1 Grundsatz
1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden führen in Sarnen und Stans je eine kantonale Berufsschule.
Art. 2 Schüleraustausch
1 Zur Erreichung besserer Voraussetzungen für eine gute Ausbildung und um den Zielsetzungen des Bundesgesetzes über die Berufsbildung zur Schaffung regionaler Schulzentren in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen, wird folgender Schüleraustausch festgelegt: 1. Die Berufsschule in Sarnen ist von sämtlichen Maurer-, Bäcker- und Metzgerlehrlingen aus beiden Kantonen zu besuchen. 2. Die Berufsschule in Stans ist von sämtlichen Lehrtöchtern und Lehrlingen folgender Berufe aus beiden Kantonen zu besuchen: Automechaniker, Elektromonteur, kaufmännische(r) Angestellte(r), Coiffeur(euse), Damenschneiderin, Verkäufer(in). 1) Heute: SR 412.10 2) Heute: SR 412.101 3) Heute: NG 313.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Die Berufsbildungskommissionen beider Kantone sind befugt, in ge - genseitigem Einvernehmen und nach Anhören des BIGA, Unterabtei - lung Berufsbildung, den Schüleraustausch für einzelne Berufsgattungen aufzuheben oder auf andere auszudehnen, sofern sich eine solche Massnahme aufgrund der Schülerzahlen aufdrängt.
Art. 3 Schulorganisation
1 Die Schulvorsteher haben den Unterricht der von ihnen geleiteten Berufsschulen so festzulegen, dass neben den Interessen der Schule auch den berechtigten Wünschen der Lehrmeister angemessen Rech - nung getragen wird. 2 Sie bemühen sich, durch Verhandlungen mit den zuständigen Bahnor - ganen eine zweckmässige Anpassung des Fahrplanes an den Normal - stundenplan zu erzielen. 3 Die Schulvorsteher haben nach Möglichkeit den täglichen Unterrichts - beginn und - schluss dem gültigen Fahrplan anzupassen.
Art. 4 Aufsichtsrecht
1 Berufsbildungskommission, Schulkommission und Schulleiter können die Schulklassen gegenseitig besuchen.
Art. 5 Schulgeld
1 Das Schulgeld je Schüler und Jahr wird von den Regierungsräten bei - der Kantone im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. 2 Die Kantone stellen sich gegenseitig auf das Ende des Schuljahres für das Schulgeld Rechnung.
Art. 6 Fahrkosten
1 Die Vergütung der Fahrkosten richtet sich nach den Bestimmungen des für den Schüler zuständigen Kantons.
Art. 7 Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann von den beiden Regierungen unter Einhal - tung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Schuljahres, erstmals auf das Ende des Schuljahres 1974/75, gekündigt werden. 2
Art. 8 Rechtskraft
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den verfassungsmäs - sig zuständigen Organen der Vertragspartner genehmigt worden ist 4 ) . 2 Der volle Schüleraustausch findet statt, sobald in Sarnen und in Stans die neuen Berufsschulhäuser in Betrieb genommen sind. Bis dahin be - ginnt der Schüleraustausch für einzelne Berufe nach besonderer Ver - einbarung. 4) Vom Landrat genehmigt am 10. Oktober 1970, vom Kantonsrat Obwalden genehmigt am 22. Januar 1971 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.01.1971 22.01.1971 Erlass Erstfassung A 1970, 1412, 1413, 1635 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.01.1971 22.01.1971 Erstfassung A 1970, 1412, 1413, 1635 5
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