Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 (Stand 1. Dezember 2004) 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe II. 2 Sie regelt für spezifisch strukturierte Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten in allen Bereichen:
a) den interkantonalen Zugang,
b) die Stellung der Schülerinnen und Schüler,
c) die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Schülerinnen und Schüler den Trägern der Schulen leisten. 3 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfi - nanzierung von Schulen oder von dieser Vereinbarung abweichende Abgeltungen für den Schulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. 2 Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone
Art. 2 Anhang
1 Im Anhang wird festgehalten,
a) welche Ausbildungsgänge (inkl. kurze Umschreibung) unter diese Vereinbarung fallen,
b) welche Beiträge für den Schulbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkantonalen Schülerinnen und Schüler zu entrichten sind,
c) welche Kantone von welchen Ausbildungsgängen Gebrauch ma - chen wollen, und
d) von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft abhängig machen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 3 Ausbildungsgänge
1 Ausbildungsgänge, die dieser Vereinbarung unterliegen, erfüllen fol - gende Bedingungen:
a) sie fördern gezielt eine Hochbegabung;
b) sie gewährleisten eine schulische oder berufliche Ausbildung, die zu einem anerkannten Abschluss führt;
c) sie bieten konkrete Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, damit diese die Förderung der Hochbegabung und die Ausbildung verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln kön - nen.
Art. 4 Aufnahme eines Ausbildungsganges in die Liste
1 Der Standortkanton meldet der Geschäftsstelle einen Ausbildungs - gang, wenn dieser die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt. 2 Die Geschäftsstelle nimmt die gemeldeten Ausbildungsgänge in den Anhang auf.
Art. 5 Zahlende Kantone
1 Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kanto - nalen Recht. 2 Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhän - gig machen (z.B. Kostengutsprache).
Art. 6 Wohnsitzkanton
1 Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt:
a) der Kanton, in dem mündige Schülerinnen oder Schüler ihren ge - genwärtigen stipendienrechtlichen Wohnsitz haben,
b) für unmündige Schülerinnen oder Schüler der Kanton, in dem ihre Eltern ihren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, bzw. in dem sich der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde be - findet.
Art. 7 Beiträge
1 Die Standortkantone legen die Beiträge für die in den Anhang aufge - nommenen Ausbildungsgänge fest. 2
2 Es gelten folgende Grundsätze:
a) Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Schülerin und Schüler und pro Semester festgelegt.
b) Beiträge werden an die schulischen Ausbildungskosten sowie an die Kosten für die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) ausgerichtet. Nicht ausgerichtet werden Bei - träge an Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für die spezifische Hochbegabungsförderung.
c) Die Beitragshöhe für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler darf nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler mit Wohn - sitz im Kanton.
Art. 8 Modalitäten
1 Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr. 3 Schülerinnen und Schüler
Art. 9 Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus
Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben 1 Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewäh - ren den Schülerinnen und Schülern, deren Wohnsitzkanton seine Zah - lungsbereitschaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Schülerinnen und Schülern.
Art. 10 Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus
Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben 1 Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für den angebotenen Ausbildungsgang nicht erklärt haben, haben kei - nen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbil - dungsgang zugelassen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler aus den Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben, Aufnahme gefunden haben. 2 Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereit - schaft nicht erklärt haben, wird nebst allfälligen Schulgebühren eine Ge - bühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 ent - spricht. 3
Art. 11 Schulgebühren
1 Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern angemesse - ne Schulgebühren erheben. 2 Die Schulgebühren pro Ausbildungsgang müssen für alle Schülerinnen und Schüler, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, einge - schlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein. 4 Vollzug
Art. 12 Beitragsverfahren
1 Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
Art. 13 Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantona - len Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. 2 Ihr obliegt insbesondere
a) die Information der Vereinbarungskantone,
b) die Koordination und
c) die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen.
Art. 14 Vollzugskosten
1 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölke - rungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden. 5 Rechtspflege
Art. 15 Schiedsinstanz
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Verein - barung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt. 2 Dieses setzt sich aus drei Mitglie - dern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt. 4
2 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung. 3 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen 1 ) . Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
Art. 17 In-Kraft-Treten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens drei Kantone den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2004/2005.
Art. 18 Änderung des Anhangs
1 Eine Änderung des Anhangs (Liste der Ausbildungsgänge) ist jeweils auf Beginn des Schuljahres möglich. 2 Neue Ausbildungsgänge werden aufgenommen, wenn sie vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Ge - schäftsstelle gemeldet sind. 3 Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder der daran geknüpften Bedingungen muss der Geschäftsstelle vor Ende des dem Änderungs - termin vorangehenden Kalenderjahres gemeldet werden.
Art. 19 Änderung der Vereinbarung
1 Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung einer Zwei - drittelmehrheit der beteiligten Kantone.
Art. 20 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je - weils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren. 1) Vom Landrat genehmigt am 22. September 2004; in Kraft für den Kanton Nidwalden seit dem 1. Dezember 2004. 5
Art. 21 Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler bleiben bis zum Austritt der Schülerin oder des Schülers weiter bestehen, wenn
a) ein Kanton die Vereinbarung kündigt oder
b) ein Kanton seine Zahlungsbereitschaft für den Ausbildungsgang kündigt. 2 In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 9) erhal - ten.
Art. 22 Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu. 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.02.2003 01.12.2004 Erlass Erstfassung A 2004, 1603, 1604, 2035 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.02.2003 01.12.2004 Erstfassung A 2004, 1603, 1604, 2035 8
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