Ausführungsbestimmungen über die Emissionskontrollen bei Feuerungsanlagen (780.114)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Emissionskontrollen bei Feuerungsanlagen

Ausführungsbestimmungen über die Emissionskontrollen bei Feuerungsanlagen vom 4. September 2007 (Stand 1. Oktober 2007) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 11, 16 ff., 36 und 48 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 7. Oktober 1983 1 ) , Artikel 7 ff. der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 2 ) , Artikel 3 Absatz 4 der kantonalen Um weltschutzverordnung vom 16. März 2006 3 ) sowie des Allgemeinen Ge bührengesetzes vom 21. April 2005 4 ) , gestützt auf Artikel 12 Buchstabe c der kantonalen Umweltschutzverord nung vom 16. März 2006 5 ) , beschliesst:

Art. 1

Vereinbarungen des Kantons 1 Das Volkswirtschaftsdepartement schliesst mit der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle (GFK), Luzern, Vereinbarungen über den Vollzug der Emissionskontrollen für die Öl-, Gas- und Holzfeuerungsanlagen ab. 2 Die Vereinbarungen regeln die Aufgaben der Geschäftsstelle und die Aufsicht des Kantons. 3 Ein Anteil aus dem Erlös der Vignetten deckt die Kosten.

Art. 2

Vereinbarungen der Gemeinden 1 Die Einwohnergemeinden schliessen mit der Administrationsstelle Feuerungskontrolle Obwalden Vereinbarungen über die Emissionskontrol len für die Öl-, Gas- und Holzfeuerungsanlagen ab. 1) SR 814.01 2) SR 814.318.142.1 3) GDB 780.11 4) GDB 643.1 5) GDB 780.11 OGS 2007, 52
2 Die Vereinbarungen regeln die Aufgaben der Administrationsstelle Feuerungskontrolle Obwalden. Die Administrationsstelle arbeitet mit der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle Luzern zusammen. 3 Ein Anteil aus dem Erlös der Vignetten deckt die Kosten.

Art. 3

Aufwand der Kontrollperson 1 Die von der Betreiberin oder vom Betreiber einer Öl-, Gas- oder Holz feuerungsanlage beauftragte Kontrollperson stellt für die Kontrolle ge mäss Aufwand Rechnung und verrechnet je kontrollierte Anlage eine Vi gnette.

Art. 4

Gebühr der Vignette 1 Die Gebühr der Vignette für Öl-, Gas- und Holzfeuerungen beträgt Fr. 35.–, zuzüglich Mehrwertsteuer.

Art. 5

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 2007 in Kraft. 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.09.2007 01.10.2007 Erlass Erstfassung OGS 2007, 52 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.09.2007 01.10.2007 Erstfassung OGS 2007, 52 4
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