Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (311.41)
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) vom 10. Dezember 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 27 des Gesetzes vom 25. September 2019 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) 1 ) , beschliesst: 1 Beitragsvoraussetzungen § 1 Ausbildungen auf der Sekundarstufe II 1 Die Ausbildungen der Sekundarstufe II schliessen an die obligatori - sche Volksschule an. Zur Sekundarstufe II zählen insbesondere folgen - de Ausbildungen: 1. Berufsvorbereitungsschulen, insbesondere Brückenangebote; 2. Berufslehren, Berufsfachschulen, berufspraktische Bildungen und eidgenössische Berufsmaturitätsschulen gemäss dem Bundesge - setz über die Berufsbildung 2 ) ; 3. Handelsmittelschulen, Fachmittelschulen und Gymnasien, Vorbe - reitungskurse auf Pädagogische Hochschulen sowie Passerellen; allfällige Austauschjahre sind eingeschlossen. § 2 Ausbildungen auf der Tertiärstufe 1 Die Ausbildungen der Tertiärstufe schliessen an die Ausbildungsgänge der Sekundarstufe II an und führen im Rahmen einer Erstausbildung zu einem anerkannten Abschluss (Diplom, Bachelor, Master). 2 Zur Tertiärstufe zählen insbesondere: 1. eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen; 1) NG 311.4 2) SR 412.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2. höhere Fachschulen; 3. Fachhochschulen; 4. Pädagogische Hochschulen; 5. Universitäten und Eidgenössische Technische Hochschulen. § 3 Aus- und Weiterbildungen im Ausland 1 Die gesuchstellende Person hat den Nachweis der Gleichwertigkeit ei - ner Aus- oder Weiterbildung im Ausland mit einer Aus- oder Weiterbil - dung in der Schweiz zu erbringen. 2 Die Gleichwertigkeit ist in der Regel durch die zuständige Anerken - nungsstelle in der Schweiz festzustellen und ausweisen zu lassen. 3 Für eine Anerkennung einer Aus- und Weiterbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung die Aufnahmebedin - gungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz erfüllt. § 4 Minimale Ausbildungsdauer 1 Anerkannte Ausbildungen müssen mindestens einen Drittel eines Aus - bildungsjahres umfassen (20 ECTS-Punkte oder 600 Lektionen), damit sie beitragsberechtigt sind. 2 In begründeten Fällen, insbesondere zum beruflichen Wiedereinstieg oder zur wirtschaftlichen Existenzsicherung, kann die Direktion eine Ausbildung mit einer geringeren Studienleistung als beitragsberechtigt erklären. § 5 Dauer der Beitragsgewährung 1 Als ordentliche Ausbildungsdauer gilt die vom jeweiligen Ausbildungs - träger festgelegte Regelstudiendauer bis zum angestrebten Abschluss. 2 Für die Beitragsgewährung ist die bereits absolvierte Ausbildungszeit mitzuberücksichtigen, unabhängig davon, ob dafür Ausbildungsbeiträge ausgerichtet wurden oder nicht. 3 Verlängerungen der ordentlichen Ausbildungsdauer wegen Krankheit, Schwangerschaft, Militärdienst oder anderer ausserordentlicher Um - stände sind zu berücksichtigen. 2
2 Ausbildungsbeiträge § 6 Anerkannte Ausbildungskosten 1 Für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II gelten folgende jährlichen Beträge als anerkannt: 1. Schulgeld und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten, höchstens 5'000 Franken; 2. Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: 1'200 Franken; 3. Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse. 2 Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe gelten folgende jährlichen Beträ - ge als anerkannt: 1. Schulgeld , Studien- und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten, höchstens 10'000 Franken; 2. Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: 2'100 Franken; 3. Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse. Kann die Bildungsinstitution nicht oder nur erschwert mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden, wird ein Zu - schlag von 65 Prozent, insgesamt jedoch höchstens ein Betrag von 3'500 Franken gewährt. § 7 Anerkannte Lebenshaltungskosten 1 Als allgemeine Lebenshaltungskosten werden folgende jährlichen Be - träge anerkannt: 1. Krankenkassenprämie abzüglich der gewährten Prämienverbilli - gung; 2. für Kleider, Wäsche und Taschengeld: bis 18 Jahre 1'000 Fran - ken, ab 18 Jahre 3'000 Franken; 3. für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die gesuchstellende Person zu sorgen hat: 9'000 Franken. 2 Für ausbildungsbedingte Kosten für Unterkunft und Verpflegung aus - serhalb des Elternhauses gelten folgende jährliche Beträge als aner - kannt: 1. Kostgeld (Morgen-, Mittag- und Abendessen) auswärts: 5'500 Franken; 2. nur Mittagessen auswärts: 3'000 Franken; 3
3. Logis auswärts, ausser die Anreise vom bisherigen Wohnort ist zumutbar: tatsächliche Kosten, höchstens 10'000 Franken; 4. Aufenthalt in einem Internat: tatsächliche Kosten, höchstens die Beträge gemäss Ziff. 1 und 3. 3 Ist der gesuchstellenden Person das Wohnen bei den Eltern aus Grün - den wie Alter oder persönlicher Verhältnisse nicht zumutbar, werden die Lebenshaltungskosten gemäss Abs. 1 Ziff. 1 und 2 pauschal mit 20'000 Franken, berücksichtigt. 4 Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr; für Teil - zeitausbildungen werden sie anteilsmässig gekürzt. § 8 Zumutbare Eigenleistung 1. anrechenbares Einkommen 1 Das anrechenbare Einkommen setzt sich aus dem gesamten um die steuerlich anerkannten Gewinnungskosten gekürzten Einkommen für den Beitragszeitraum zusammen. 2 Angerechnet werden auch: 1. die für sie bestimmten Versicherungsleistungen, insbesondere Renten, soweit sie nicht im steuerbaren Einkommen der Eltern enthalten sind; 2. von der Ehegattin oder dem Ehegatten zu erwartende Zuwendun - gen; 3. gemeinnützige Leistungen Dritter. 3 Bei Vollzeitausbildungen mit Verdienst wird das anrechenbare Einkom - men nur zu 90 Prozent berücksichtigt. 4 Auf der Sekundarstufe II werden mindestens 1'000 Franken und auf der Tertiärstufe mindestens 4'000 Franken als anrechenbares Einkom - men berücksichtigt. § 9 2. Vermögensanteil 1 Der für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung anrechenbare Anteil des gesamten Reinvermögens beträgt 15 Prozent. § 10 Zumutbare Fremdleistung 1. anrechenbares Einkommen 1 Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus: 1. dem Reineinkommen der direkten Bundessteuer; 4
2. 80 Prozent des im vereinfachten Verfahren abgerechneten Brut - tolohns gemäss dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) 3 ) ; 3. 80 Prozent des quellenbesteuerten Bruttolohns; 4. dem Einkauf in die berufliche Vorsorge; 5. dem Einkauf in die berufliche Vorsorge durch den Ehepartner; 6. den getätigten Einlagen in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a); 7. den getätigten Einlagen in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) durch die Ehepartner; 8. der Aufrechnung der Abzüge aus Teileinkünfteverfahren; 9. der Aufrechnung des Abzuges für Liegenschaftsunterhalt, abzüg - lich 15 Prozent der Erträge privater Liegenschaften. § 11 2. Vermögensanteil 1 Der für die Berechnung der zumutbaren Fremdleistung anrechenbare Anteil des gesamten Reinvermögens beträgt 6 Prozent. § 12 3. stipendienrechtliche Abzüge 1 Die stipendienrechtlichen Abzüge der Eltern oder anderer zum Unter - halt verpflichteten Personen betragen: 1. 68'000 Franken, wenn sie einen gemeinsamen Haushalt führen; 2. je 45'000 Franken, wenn sie keinen gemeinsamen Haushalt füh - ren; 3. 55'000 Franken für Alleinerziehende, wenn aus objektiven Grün - den (z.B. Tod oder unbekannter Aufenthalt) nicht mit Leistungen von weiteren Erziehungsberechtigten oder zum Unterhalt ver - pflichteten Personen gerechnet werden kann. 2 Die stipendienrechtlichen Abzüge für die nicht erwerbstätigen Ge - schwister der gesuchstellenden Person betragen: 1. für Geschwister bis zum erfüllten 12. Altersjahr: je 5'500 Franken; 2. für Geschwister bis zum erfüllten 18. Altersjahr: je 7'000 Franken; 3. für Geschwister ab dem erfüllten 18. Altersjahr, die sich in einer stipendienrechtlich anerkannten Ausbildung befinden: je 12'000 Franken. 3) SR 822.41 5
§ 13 4. Scheidung, Trennung, Auflösung der eingetragenen Partnerschaft 1 Sind die Eltern geschieden oder getrennt und leistet ein Elternteil Un - terhaltsbeiträge an die gesuchstellende Person, sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse desjenigen Elternteils massgebend, dem die elterliche Sorge zusteht oder zuletzt zustand. Bei gemeinsamer el - terlichen Sorge sind die höheren Einkommen- und Vermögensverhält - nisse massgebend. 2 Ist die gesuchstellende Person über 25 Jahre alt oder leistet kein El - ternteil Unterhaltsbeiträge, wird der Durchschnitt der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beiden Elternteile zugrunde gelegt. 3 Wenn ein Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht oder zuletzt zu - stand, wieder verheiratet ist beziehungsweise in eingetragener Partner - schaft lebt, wird das Einkommen und Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten beziehungsweise der Partnerin oder des Partners aus einge - tragenen Partnerschaft zu 50 Prozent angerechnet. § 14 5. teilweise Berücksichtigung 1 Bei teilweiser Berücksichtigung der zumutbaren Fremdleistung ge - mäss Art. 18 Abs. 3 StipG 4 ) wird nur jener Teil berücksichtigt, der 40'000 Franken übersteigt. § 15 Pauschalen für Flüchtlinge und Staatenlose 1 Die Pauschalen gemäss Art. 15 Abs. 2 StipG 5 ) betragen: 1. 6'000 Franken für Personen in Ausbildungen auf der Sekundar - stufe II; 2. 12'000 Franken für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstu - fe. 2 Diese Pauschalen erhöhen sich bei Personen in Ausbildung, die ge - genüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um 5'000 Franken je Kind. 3 Die Pauschalen gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr; für Teilzeitausbildungen werden sie anteilsmässig gekürzt. 4) NG 311.4 5) NG 311.4 6
3 Organisation und Verfahren § 16 Direktion 1 Die Direktion ist zuständig für alle Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind. 2 Ihr obliegt insbesondere: 1. die stipendienrechtliche Anerkennung von Aus- und Weiterbildun - gen gemäss Art. 8 StipG 6 ) ; 2. der Entscheid über die Gesuche für Ausbildungsbeiträge; 3. der Entscheid über die Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen sowie den teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf die Rückerstat - tung eines Darlehens; 4. die Weiterleitung der statistischen Angaben zuhanden des Bun - des. § 17 Fachstelle für Ausbildungsbeiträge 1 Die Fachstelle für Ausbildungsbeiträge ist zuständig für die Bearbei - tung der Gesuche. 2 Sie ist insbesondere zuständig für: 1. die Beratung der Gesuchstellenden und ihrer gesetzlichen Vertre - tung; 2. die Information der Öffentlichkeit über das Stipendienwesen; 3. die Geltendmachung allfälliger Bundesbeiträge. § 18 Finanzverwaltung 1 Die Finanzverwaltung ist zuständig für: 1. die Rechnungsführung über die Ausbildungsbeiträge; 2. die Auszahlung der Ausbildungsbeiträge; 3. den Abschluss von Darlehensverträgen im Rahmen der Entschei - de der zuständigen Direktion; 4. die Kontrolle betreffend die Verzinsung und Rückerstattung der Ausbildungsdarlehen; 5. das Inkasso der Rückerstattung von Ausbildungsdarlehen; 6. das Inkasso der Rückerstattung von Stipendien. 6) NG 311.4 7
§ 19 Gesuch 1 Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist der Fachstelle für Ausbil - dungsbeiträge bis spätestens acht Wochen nach Ausbildungsbeginn einzureichen. Andernfalls erfolgt die anteilsmässige Auszahlung nur noch für den Rest des laufenden Ausbildungsjahres; dieses dauert vom 1. September bis zum 31. August. 2 Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist auf einem amtlichen Formular einzureichen. 3 Dem Gesuch sind beizulegen: 1. die Steuerveranlagung gemäss Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 2 StipG 7 ) ; 2. die Angaben zur Feststellung des zu erwartenden anrechenbaren Einkommens der gesuchstellenden Person während der Beitrags - zeit; 3. die Zeugnisse über die bisherige und die laufende Ausbildung; 4. der Nachweis über den Besuch der jeweiligen Ausbildung oder der Lehrvertrag. 4 Die Fachstelle für Ausbildungsbeiträge kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen, die zur Beurteilung eines Gesuches notwendig sind. 5 Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist für jedes weitere Jahr zu er - neuern. § 20 Auszahlung 1 Die Auszahlung eines Jahresstipendiums erfolgt in der Regel in einer Rate. § 21 Verfall 1 Darlehen verfallen, wenn sie nicht während des Ausbildungsjahres, für das sie bestimmt sind, bezogen werden. § 22 Rückerstattung, Verzinsung 1 Darlehen sind binnen sechs Jahren nach der Beendigung oder dem Abbruch der Ausbildung in gleichen Raten zurückzuerstatten. Die Rück - zahlungspflicht beginnt im Folgejahr nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung. Im Darlehensvertrag wird ein Zahlungsplan vereinbart. Die jährliche Rückzahlungsrate beträgt mindestens 1'000 Franken. 7) NG 311.4 8
2 Auf Gesuch hin kann eine Verlängerung auf acht Jahre erfolgen. Der Restbestand ist ab dem siebten Jahr zu verzinsen. Der Zinssatz ent - spricht dem Verzugszins gemäss der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung, GebV) 8 ) . 4 Schlussbestimmung § 23 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 8) NG 265.51 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.12.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung A 2019, 2224 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.12.2019 01.01.2020 Erstfassung A 2019, 2224 11
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