Einführungsgesetz zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerke... (271.5)
CH - NW

Einführungsgesetz zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Einführungsgesetz zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EG Lugano-Übereinkommen, EG LugÜ) vom 26. September 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Artikel 39 und 43 des internationalen Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) 1 ) , beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren der Vollstreckung gerichtlicher Entscheide in Zivil- und Handelssachen, die in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens gefällt wurden.

Art. 2 Zuständigkeit

1. Kantonsgericht 1 Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig für: 1. die Feststellung der Vollstreckbarkeit von Entscheiden (Art. 39 Ziff. 1 LugÜ 2 ) ); 2. die Anordnung von Sicherungsmassnahmen (Art. 47 LugÜ 3 ) ).

Art. 3 2. Obergericht

1 Das Obergericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Feststellungsentscheide gemäss Art. 2 Ziff. 1 (Art. 43 LugÜ 4 ) ). 1) SR 0.275.12 2) SR 0.275.12 3) SR 0.275.12 4) SR 0.275.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 4 Verfahren

1. Beschwerdefrist 1 Entscheide gemäss Art. 2 Ziff. 1 sind binnen eines Monats nach erfolg - ter Zustellung einzureichen. Hat die Beschwerdeführerin oder der Be - schwerdeführer ihren beziehungsweise seinen Wohnsitz im Ausland, ist die Beschwerde binnen zweier Monate einzureichen (Art. 43 Ziff. 2 und 5 LugÜ 5 ) ).

Art. 5 2. Inhalt der Rechtsschriften

1 Der Antrag betreffend die Feststellung der Vollstreckbarkeit eines Ent - scheides hat zu enthalten: 1. die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung; 2. die Anträge, die so abgefasst werden sollen, dass sie bei Gut - heissung in das Entscheiddispositiv übernommen werden kön - nen; 3. die chronologisch angeführten Tatsachen in fortlaufender Num - merierung; 4. die genaue Angabe der Beweismittel für jede Tatsache; 5. den kurzen Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Lu - gano-Übereinkommens; 6. die systematische und nummerierte Zusammenfassung aller eigenen Beweismittel, insbesondere der Urkunden gemäss Art. 53 und 54 LugÜ 6 ) ; 7. das Datum und die Unterschrift der antragstellenden Partei oder ihrer Vertretung. 2 Für die Einreichung von Beschwerden ist Abs. 1 sinngemäss anwend - bar.

Art. 6 Ergänzende Bestimmungen

1 Das Verfahren vor den richterlichen Behörden richtet sich im Übrigen nach dem Gerichtsgesetz 7 ) , dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 8 ) , der Schweizerischen Zivilpro - zessordnung 9 ) und dem Prozesskostengesetz 10 ) . 5) SR 0.275.12 6) SR 0.275.12 7) NG 261.1 8) NG 271.1 9) SR 272 10) NG 261.2 2

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Einführungsverordnung vom 23. September 1992 zum internatio - nalen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll - streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Einführungsverordnung zum Lugano-Übereinkommen) 11 ) wird aufgeho - ben.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest 12 ) . 11) A 1992, 1581 12) In Kraft seit 1. Januar 2013 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.09.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung A 2012, 1464, 1915 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.09.2012 01.01.2013 Erstfassung A 2012, 1464, 1915 5
Markierungen
Leseansicht