Ausführungsbestimmungen über die Wärmenutzung aus dem Untergrund (750.211)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Wärmenutzung aus dem Untergrund

Ausführungsbestimmungen über die Wärmenutzung aus dem Untergrund vom 13. Mai 2008 (Stand 1. Juni 2008) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 19 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 24. Januar 1991 1 ) und Artikel 32 Absatz 2 der Gewässer schutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 2 ) , gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der kantonalen Gewässer schutzverordnung vom 16. März 2006 3 ) , beschliesst:

Art. 1

Grundsatz 1 Wärmenutzung mittels Erdsonden, Erdregistern und Energiepfählen (Wärmenutzung aus dem Untergrund) ist bewilligungspflichtig.

Art. 2

Zuständigkeit und Verfahren 1 Gesuche zur Wärmenutzung aus dem Untergrund sind an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt zu richten. Ist die Wärmenutzung Teil eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, so ist das Gesuch beim Bauamt der Gemeinde einzureichen. 2 Projekte zur Wärmenutzung aus dem Untergrund, die in weniger als 3.0 m Abstand zu Nachbargrundstücken geplant sind, werden mit dem Hin weis auf die Einsprachemöglichkeit innert 10 Tagen im Amtsblatt veröf fentlicht. 3 Die öffentliche Auflage entfällt, wenn die Grundeigentümerinnen bzw. die Grundeigentümer der betroffenen Nachbargrundstücke dem Projekt im Unterabstandsbereich schriftlich zugestimmt haben. 1) SR 814.20 2) SR 814.201 3) GDB 783.11 OGS 2008, 40

Art. 3

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt beurteilt die Zulässigkeit der Wärmenutzung aus dem Untergrund anhand der Übersichtskarte für Wär menutzung aus dem Untergrund und bewilligt sie, sofern keine öffentli chen Interessen verletzt werden. 2 In Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen wird keine Wärmenutzung aus dem Untergrund bewilligt.

Art. 4

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. die Ausführungsbestimmungen über die Wärmegewinnung mittels Erdsonden vom 14. August 1984 4 ) ; b. der Regierungsratsbeschluss über die Bewilligungspraxis für die Er stellung von Wärmepumpenanlagen vom 26. Oktober 1976 5 ) ; c. der Regierungsratsbeschluss über die Ausscheidung einer Trink wasserschutzzone in der Gemeinde Sarnen vom 16. Februar 1982 6 ) .

Art. 5

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2008 in Kraft. 4) OGS 1986, 20, OGS 2007, 26 5) OGS 1976, 92, OGS 2007, 26 6) OGS 1983, 35 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.05.2008 01.06.2008 Erlass Erstfassung OGS 2008, 40 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.05.2008 01.06.2008 Erstfassung OGS 2008, 40 4
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