Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen (730.511)
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Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen

Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen vom 20. Dezember 2011 (Stand 1. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 und Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 9 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , Artikel 3 und 38 der Organisati onsverordnung vom 7. September 1989 2 ) sowie Artikel 12 Absatz 1 des Allgemeinen Gebührengesetzes vom 21. April 2005 3 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen. Die Benützung der Parkplätze des Kantons wird in gesonderten Ausführungsbestimmungen 4 ) geregelt. * 2 Als kantonale Gebäude und Anlagen (Sportanlagen und dgl.) im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen gelten Bauten samt deren Umschwung und Anlagen im Eigentum des Kantons und solche, über deren Benüt zung der Kanton bestimmen kann. 3 Vorbehalten bleiben die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden bzw. Wohnungen, die der Kanton wie eine private Person vermietet oder verpachtet. Vorbehalten sind ferner die dem Betrieb des Kantonsspitals dienenden Gebäude und Anlagen.

Art. 2

Grundsätze 1 Kantonale Gebäude und Anlagen dienen in erster Linie dem Kanton. 1) GDB 101.0 2) GDB 133.11 3) GDB 643.1 4) GDB 720.115 OGS 2012, 2
2 Es besteht kein Anspruch auf Benützung kantonaler Gebäude und Anla gen durch Dritte. 3 Dritten kann aus wichtigen Gründen die Genehmigung zur Benützung kantonaler Gebäude und Anlagen wieder gekündigt werden. 4 Bei Anspruchskollisionen ist nach Abwägung der verschiedenen Interes sen zu entscheiden. 2. Zuständigkeiten

Art. 3

Benützungsreglemente 1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann Vorschriften über die Benützung von kantonalen Gebäuden und Anlagen durch die Verwal tung (Benützungsreglemente) erlassen. 2 Der Erlass von Benützungsreglementen setzt das Einverständnis des Departements voraus, dessen Verwaltungseinheit die Gebäude bzw. An lagen nutzt. Bei Differenzen entscheidet der Regierungsrat. 3 Das Benützungsreglement regelt insbesondere zentrale kantonale Be lange sowie die Gebühren für Drittnutzungen. Bei der Festlegung der Ge bühren ist das Finanzdepartement beizuziehen. Dieses erlässt Vollzugs richtlinien. 4 Das Benützungsreglement kann die Delegation zum Erlass von Detailre gelungen (Hausordnungen) an eine untergeordnete Verwaltungseinheit vorsehen.

Art. 4

Benützung kantonaler Gebäude und Anlagen durch Dritte 1 Eine Drittnutzung kantonaler Liegenschaften ist nur möglich, sofern ein Benützungsreglement nach Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen be steht und dieses eine Drittnutzung vorsieht. Die Drittnutzung ist mittels Vertrag zu regeln.

Art. 5

Übertragung von Verwaltung kantonaler Gebäude und Anla gen an Dritte 1 Der Kanton kann die Verwaltung und Benützung von kantonalen Gebäu den bzw. Anlagen mittels Vertrag Dritten übertragen, sofern dies einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck oder der Bewirtschaftung dient. 2
2 Verträge betreffend Übertragung von Verwaltung bzw. Benützung kanto naler Gebäude und Anlagen an Dritte werden zwischen dem Departe ment, in dessen Zuständigkeit die zu übertragende Verwaltung oder Nut zung fällt, und dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement einerseits und dem Drittnutzer andererseits geschlossen. Das Bau- und Raument wicklungsdepartement wird in die Vertragserarbeitung einbezogen. 3 Werden die Verwaltung bzw. Benützung kantonaler Gebäude oder Anla gen einem Verein oder einer andern juristischen Person übertragen, sind die Statuten und jede Anpassung derselben dem im Vertrag bezeichneten Departement zur Kenntnis zu bringen. 4 Soweit die vertragliche Vereinbarung die Benützung nicht abschliessend regelt, haben die vertraglich mit dem Betrieb oder der Benützung betrau ten Dritten ein Benützungsreglement und gegebenenfalls auch eine Haus ordnung zu erlassen. Erlass und Anpassungen des Benützungsregle ments oder der Hausordnung sind, soweit vertraglich nichts anderes ver einbart wurde, dem im Vertrag bezeichneten Departement zur Genehmi gung zu unterbreiten. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement ist vor Erteilung der Genehmigung anzuhören, sofern es nicht selbst als Ge nehmigungsbehörde bezeichnet wird. 3. Haftung

Art. 6

Haftung 1 Die Haftung für Schäden, welche im Zusammenhang mit der Verwaltung und/oder der Benützung kantonaler Gebäude und Anlagen durch Dritte entstehen, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts. 2 Es kann ein Versicherungsausweis oder die Hinterlegung einer Kaution verlangt werden. 4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 7

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 5 ) 5) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2012, 2 konsultiert werden 3

Art. 8

Übergangsbestimmung 1 Soweit in bestehenden Benützungsreglementen, Verträgen, Genehmi gungsvermerken und dgl. die Genehmigung durch den Regierungsrat festgeschrieben wurde, geht diese Kompetenz an die zuständige Behörde gemäss diesen Ausführungsbestimmungen über.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Februar 2012 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 2 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Februar 2012 Geändert durchAB über die Benützung von Parkplätzen des Kantons vom 22. Oktober 2012 (OGS 2019, 49), in Kraft seit 1. Juli 2020 (OGS 2020, 23) 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.12.2011 01.02.2012 Erlass Erstfassung OGS 2012, 2 22.10.2019 01.07.2020

Art. 1 Abs. 1

geändert OGS 2019, 49 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.12.2011 01.02.2012 Erstfassung OGS 2012, 2

Art. 1 Abs. 1

22.10.2019 01.07.2020 geändert OGS 2019, 49 6
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