Gesetz über die amtlichen Kosten (265.5)
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Gesetz über die amtlichen Kosten

Gesetz über die amtlichen Kosten * (Gebührengesetz, GebG) vom 27. Juni 2001 (Stand 1. November 2020) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1. für die kantonale Verwaltung 1 Dieses Gesetz regelt die Erhebung von amtlichen Kosten durch die kantonale Verwaltung für Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügun - gen und Entscheide oder die Benützung öffentlicher Sachen und Ein - richtungen. 2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen eidgenössischer oder kantonaler Erlasse.

Art. 2 2. für Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kantonale

und kommunale selbstständige Anstalten 1 Die Art. 10–26 gelten auch für die Erhebung von amtlichen Kosten durch Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kantonale und kommuna - le selbstständige Anstalten, soweit diese keine abweichenden Bestim - mungen erlassen. 2 Der administrative Rat beziehungsweise die Verwaltungsbehörde der Gemeindeverbände und Anstalten nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, welche die Gebührengesetzgebung dem Regierungsrat zuweist. 3 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen eidgenössischer oder kantonaler Erlasse. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 3 Begriffe

1. amtliche Kosten 1 Die amtlichen Kosten umfassen Verwaltungs- und Benützungsgebüh - ren sowie Auslagen.

Art. 4 2. Verwaltungsgebühren

1 Verwaltungsgebühren sind Abgaben für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden sowie für die Inanspruchnahme oder Veranlassung von Amtshandlungen und Dienstleistungen.

Art. 5 3. Benützungsgebühren

1 Benützungsgebühren sind Abgaben für die den Gemeingebrauch übersteigende Benützung öffentlicher Sachen oder Einrichtungen.

Art. 6 4. Auslagen

1 Als Auslagen gelten Kosten, die für Amtshandlungen, Dienstleistun - gen, Verfügungen und Entscheide zusätzlich anfallen, insbesondere: 1. Entschädigungen für Sachverständige, Beauftragte sowie Zeugin - nen oder Zeugen; 2. Kosten für Beweiserhebungen, wissenschaftliche Untersuchun - gen, Gutachten, besondere Prüfungen oder die Beschaffung von Unterlagen; 3. Porti-, Telefon- und weitere Übermittlungskosten; 4. Kosten für Formulare; 5. Reise- und Transportkosten; 6. Kosten für Veröffentlichungen. 2 Für die Entschädigung von Zeuginnen oder Zeugen sowie von Sach - verständigen sind die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Pro - zesskosten 1 ) anwendbar. 2 Erhebung von amtlichen Kosten

Art. 7 Grundsätze

1 Für alle Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Ent - scheide sowie für die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen werden amtliche Kosten erhoben, sofern nicht die Unentgeltlichkeit vor - gesehen ist. 1) NG 261.11 2
2 Der Regierungsrat kann in Einführungsverordnungen zu bundesrechtli - chen Erlassen bestimmen, dass Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide unentgeltlich sind.

Art. 8 Ausnahmen

1 Die Verwaltung erhebt keine amtlichen Kosten: 1. für Auskünfte, Informationen und dergleichen ohne besonderen Aufwand; 2. für die Gewährung oder Verweigerung finanzieller Beitragsleistun - gen aller Art im erstinstanzlichen Verfahren; 3. für die Festlegung von Ersatzabgaben und Steuern aller Art im erstinstanzlichen Verfahren; 4. in Einspracheverfahren, sofern die Einsprache nicht leichtfertig oder trölerisch erfolgt ist; 5. in Aufsichtsbeschwerdeverfahren, sofern die Aufsichtsbeschwer - de nicht leichtfertig oder trölerisch erfolgt ist. 2 Von Gemeinwesen werden keine amtlichen Kosten erhoben, wenn: 1. deren Erhebung in der Spezialgesetzgebung nicht ausdrücklich vorgesehen ist; 2. sie durch das Gemeinwesen nicht an Private weiterbelastet wer - den können; 3. die Verwaltungsangelegenheit keine vermögensrechtlichen Inter - essen betrifft. 3 Für die Benützung von Versammlungslokalen, welche politische oder gemeinnützige Organisationen für ihre nichtkommerzielle Tätigkeit be - nützen, werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben. 4 In Einwendungsverfahren werden von Einwenderinnen und Einwen - dern keine amtlichen Kosten erhoben, sofern die Einwendung nicht of - fensichtlich missbräuchlich erfolgt. Die Kosten des Einwendungsverfah - rens sind durch die Gesuchstellerinnen beziehungsweise Gesuchsteller zu tragen. *

Art. 9 Gebührentarif

1 Der Regierungsrat legt die Gebühren im Sinne dieses Gesetzes in ei - nem Tarif fest. 2 Er überprüft die Gebühren regelmässig und passt sie der Kostenent - wicklung an. 3
3 Gebührenfestsetzung

Art. 10 Verwaltungsgebühren

1 Die Verwaltungsgebühren werden nach dem massgeblichen Aufwand sowie nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Rechtsgleichheit festgesetzt. 2 Der massgebliche Aufwand besteht aus der Summe der durch die Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide ent - stehenden unmittelbaren und mittelbaren Kosten.

Art. 11 Benützungsgebühren

1 Die Benützungsgebühren werden nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der sich aus der Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen er - gibt, sowie nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Rechtsgleich - heit festgesetzt.

Art. 12 Gebühr nach Zeitaufwand

1 Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und dem anwendbaren Gebüh - rentarif ein offensichtliches Missverhältnis, ist die Gebühr im Rahmen des doppelten Maximalansatzes nach Zeitaufwand festzusetzen. 2 Bei der Gebührenerhebung nach dem Zeitaufwand wird die Gebühr nach dem Stundenansatz der bearbeitenden Personen festgesetzt. Der Regierungsrat legt die Stundenansätze nach den Leistungslohnbändern gemäss der Personalgesetzgebung 2 ) fest. Er berücksichtigt dabei ange - messen auch die Kosten für die Infrastruktur wie Kosten für allgemeine Stabsdienste, Raum, Mobiliar, Energie, Unterhalt und dergleichen.

Art. 13 Bewilligungsverfahren

1 Die Gebühren für die Verweigerung oder den Entzug von Bewilligun - gen richten sich nach den für die Bewilligungserteilung massgebenden Tarifen.

Art. 14 Mehrwertsteuer

1 Wo gebührenpflichtige Verrichtungen der Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese zusätzlich zu den amtlichen Kosten in Rechnung gestellt. 2) NG 165 4
4 Zahlungsmodalitäten

Art. 15 Zahlungspflicht

1 Zur Zahlung der amtlichen Kosten ist verpflichtet, wer eine Amtshand - lung, eine Dienstleistung, eine Verfügung oder einen Entscheid veran - lasst oder verursacht beziehungsweise öffentliche Sachen oder Einrich - tungen benützt. 2 Die Tragung der amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung 3 ) .

Art. 16 Solidarhaftung

1 Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie solidarisch für die Gesamtgebühr.

Art. 17 Kostenvorschuss

1 Die Verwaltung kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlan - gen, sofern nicht von Amtes wegen gehandelt werden muss und die kostenpflichtige Person: 1. keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat; 2. mit der Bezahlung früherer amtlicher Kosten im Verzug ist; 3. einen Beweis veranlasst, dessen Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden ist; 4. ein Verfahren veranlasst, das mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden ist. 2 Nach fruchtlosem Ablauf der für die Leistung des Kostenvorschusses angesetzten Frist wird eine kurze Nachfrist mit der Androhung ange - setzt, das Verfahren abzuschreiben oder die beantragte Handlung zu unterlassen. 3 Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses kann unter den Vor - aussetzungen von Art. 22 und 23 ganz oder teilweise verzichtet bezie - hungsweise der Kostenvorschuss gestundet werden.

Art. 18 Fälligkeit

1 Die amtlichen Kosten werden fällig mit: 1. der Amtshandlung oder Dienstleistung; 2. der Rechtskraft der Verfügung oder des Entscheides; 3) NG 265.1 5
3. der Zusage zur Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtun - gen. 2 Wird die Festlegung der amtlichen Kosten angefochten, tritt die Fällig - keit mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides ein. 3 Wird eine Rechnung ausgestellt, tritt die Fälligkeit mit deren Zustellung ein. 4 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab dem Datum der Rechnungsstel - lung.

Art. 19 Inkasso

1 Amtliche Kosten können zum Voraus, gegen Barzahlung oder durch Nachnahme erhoben werden. 2 Der Regierungsrat bestimmt den Höchstbetrag für die Erhebung von amtlichen Kosten durch Nachnahme.

Art. 20 Mahnung

1 Wird eine Rechnung binnen 30 Tagen ab dem Datum der Rechnungs - stellung nicht beglichen, ist die zahlungspflichtige Person zu mahnen. 2 Für die erste Mahnung werden keine amtlichen Kosten erhoben.

Art. 21 Verzugszins

1 Ab dem 60. Tag nach dem Datum der Rechnungsstellung ist ein Ver - zugszins geschuldet. 2 Ist die zahlungspflichtige Person in Verzug, hat sie die amtlichen Kosten zu dem vom Regierungsrat festgesetzten Satz zu verzinsen. 3 Bei geringen Beträgen wird auf die Erhebung von Verzugszinsen ver - zichtet. Der Regierungsrat bestimmt die Einzelheiten.

Art. 22 Ermässigung und Erlass

1 Diejenige Instanz, welche amtliche Kosten erhoben hat, kann sie auf Gesuch hin im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen, wenn: 1. die Amtshandlung oder Dienstleistung nicht zum Abschluss ge - langt; 2. die kostenpflichtige Person sich in einer Notlage befindet oder wenn die Zahlung der amtlichen Kosten für sie eine besondere Härte bedeuten würde; 6
3. die Amtshandlung, die Dienstleistung, die Verfügung, der Ent - scheid oder die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen im Interesse eines gemeinnützigen Unternehmens erfolgt. 2 Für diesen Entscheid werden keine amtlichen Kosten erhoben.

Art. 23 Stundung

1 Die für das Inkasso zuständige Instanz kann amtliche Kosten auf be - gründetes Gesuch hin im Einzelfall stunden, wenn: 1. die kostenpflichtige Person sich in einer Notlage befindet oder die termingerechte Zahlung für sie eine besondere Härte bedeuten würde; 2. andere wichtige Gründe vorliegen.

Art. 24 Verjährung

1 Das Recht, amtliche Kosten zu erheben, verjährt fünf Jahre nach Ein - tritt der Fälligkeit, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spä - testens nach zehn Jahren. 2 Das Recht, rechtskräftig festgesetzte amtliche Kosten einzufordern, verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft, bei Stillstand oder Un - terbrechung der Verjährung spätestens nach zehn Jahren. 3 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still: 1. wenn ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt wird; 2. während eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens; 3. solange eine Gebührenforderung gestundet ist. 4 Die Verjährung beginnt neu mit: 1. jeder auf Feststellung der Gebührenforderung gerichteten Hand - lung der Verwaltung, die der gebührenpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird; 2. jeder Anerkennung der Gebührenforderung durch die gebühren - pflichtige Person; 3. der Einreichung eines Erlassgesuches. 5 Rechtsschutz 1 Die kostenpflichtige Person kann binnen 20 Tagen nach Erhalt der Rechnung eine detaillierte Kostenabrechnung verlangen. 7
2 In diesem Fall beginnt der Fristenlauf zur Kostenbeschwerde mit der Zustellung der detaillierten Kostenabrechnung.

Art. 26 Anfechtbarkeit

1 Die Festlegung der amtlichen Kosten kann selbstständig oder mit der Hauptsache angefochten werden.

Art. 27 * ...

6 Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen.

Art. 29 Änderung bisherigen Rechts

1. Gemeindegesetz 1 Das Gesetz vom 28. April 1974 über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) 4 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 30 2. Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch

1 Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Einführung des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch) 5 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 31 3. Vollziehungsverordnung 2 zum EGZGB

1 Die Vollziehungsverordnung vom 29. Juni 1994 zum Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend das her - renlose Land und den Untergrund (Vollziehungsverordnung 2 zum EG - ZGB) 6 ) wird wie folgt geändert: ... 4) NG 171.1 5) NG 211.1 6) NG 211.15 8

Art. 32 4. Kantonale Zivilstandsverordnung

1 Die Einführungsverordnung vom 24. September 1982 zur Bundesge - setzgebung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverord - nung) 7 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 33 5. Grundbuchgesetz

1 Das Gesetz vom 26. April 1964 über das Grundbuch 8 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 34 6. Nomenklaturverordnung

1 Die Verordnung vom 20. Mai 1987 über die Erhebung und Schreibwei - se der Lokalnamen (Nomenklaturverordnung) 9 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 35 7. Prozesskostenverordnung

1 Die Verordnung vom 8. Januar 1977 über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten (Prozesskostenverordnung) 10 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 36 8. Verwaltungsrechtspflegeverordnung

1 Die Verordnung vom 8. Februar 1985 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegeverord - nung) 11 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 37 9. Beurkundungsgebührenverordnung

1 Die Verordnung vom 19. April 1994 über die Beurkundungsgebühren 12 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 38 10. Gefängnisverordnung

1 Die Verordnung vom 20. - nis (Gefängnisverordnung) 13 ) wird wie folgt geändert: ... NG 212.1 8) NG 214.1 9) NG 214.21 10) NG 261.11 11) NG 265.1 12) NG 268.12 13) NG 273.41 9

Art. 39 11. Berufsbildungsverordnung

1 Die Vollziehungsverordnung vom 5. Juli 1989 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverord - nung) 14 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 40 12. Mittelschulgesetz

1 Das Gesetz vom 26. April 1987 über die kantonale Mittelschule (Mittel - schulgesetz) 15 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 41 13. Museumsverordnung

1 Die Verordnung vom 2. Dezember 1983 über das Nidwaldner Museum (Museumsverordnung) 16 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 42 14. Bauverordnung

1 Die Vollziehungsverordnung vom 3. Juli 1996 zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Bauverordnung) 17 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 43 15. Strassenverkehrsverordnung

1 Die Vollziehungsverordnung vom 21. Oktober 1967 zum Einführungs - gesetz zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr 18 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 44 16. Personenbeförderungsverordnung

1 Die Einführungsverordnung vom 10. Dezember 1997 zur Automobil - konzessionsverordnung (Personenbeförderungsverordnung) 19 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 45 17. Luftfahrtsverordnung

1 Die Einführungsverordnung vom 24. September 1977 zur Bundesge - setzgebung über die Luftfahrt 20 ) wird wie folgt geändert: ... NG 313.11 15) NG 314.1 16) NG 325.11 17) NG 611.11 18) NG 651.11 19) NG 652.21 20) NG 655.1 10

Art. 46 18. Gesundheitsverordnung

1 Die Verordnung vom 10. Dezember 1997 über die Berufe der Gesund - heitspflege (Gesundheitsverordnung) 21 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 47 19. Kantonale Lebensmittelverordnung

1 Die Einführungsverordnung vom 18. Dezember 1996 zur Bundesge - setzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Kantonale Lebensmittelverordnung) 22 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 48 20. Kantonale Gewässerschutzverordnung

1 Die Vollziehungsverordnung vom 8. Dezember 1974 zum Einführungs - gesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzverordnung) 23 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 49 21. Berufliche Vorsorgeverordnung

1 Die Einführungsverordnung vom 11. Januar 1985 zur Bundesgesetz - gebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsor - ge (Berufliche Vorsorgeverordnung) 24 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 50 22. Wirtschaftsförderungsgesetz

1 Das Gesetz vom 20. Oktober 1999 über die Förderung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesetz) 25 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 51 23. Landwirtschaftsverordnung

1 Die Vollziehungsverordnung vom 23. November 1994 zum Einfüh - rungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Förderung der Landwirt - schaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsverord - nung) 26 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 52 24. Bäuerliche Bodenrechtsverordnung

1 Die Einführungsverordnung vom 15. Dezember 1993 zum Bundesge - setz über das bäuerliche Bodenrecht 27 ) wird wie folgt geändert: ... NG 712.11 22) NG 717.1 23) NG 722.11 24) NG741.4 25) NG 811.1 26) NG 821.11 27) NG 825.11 11

Art. 53 25. Kantonales Waldgesetz

1 Das Einführungsgesetz vom 11. März 1998 zum Bundesgesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) 28 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 54 26. Bergregalverordnung

1 Die Vollziehungsverordnung vom 29. Juni 1994 zum Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalverordnung) 29 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 55 27. Gastgewerbegesetz

1 Das Gesetz vom 28. April 1996 über das Gastgewerbe und den Han - del mit alkoholischen Getränken 30 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 56 28. Kantonale Lotterieverordnung

1 Die Einführungsverordnung vom 5. Januar 1929 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten 31 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 57 29. Spielgesetz

1 Das Gesetz vom 2. Juli 1997 über das Geldspiel in öffentlichen Loka - len (Spielgesetz) 32 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 20. Mai 1987 über die amtlichen Kosten der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsgebührenverordnung) 33 ) ; 2. Verordnung vom 2. Juli 1997 über die amtlichen Kosten der Tei - lungsbehörden, der kommunalen Vormundschaftsbehörden und der Amtsvormundschaft (Gebührenverordnung ZGB) 34 ; 3. Verordnung vom 8. Februar 1995 über die Grundbuchgebüh - ren 35 ) . 28) NG 831.1 NG 852.11 30) NG 854.1 31) NG 932.1 32) NG 933.1 33) NG 265.11 34) NG 211.11 35) NG 214.12 12

Art. 59 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 36 ) fest. 36) In Kraft seit 1. Januar 2002 13
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.06.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung A 2001, 935, 1252 27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 27 aufgehoben A 2015, 881, 1338 12.02.2020 01.11.2020 Art. 8 Abs. 4 geändert A 2020, 327, 2029 14
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.06.2001 01.01.2002 Erstfassung A 2001, 935, 1252 Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

Art. 8 Abs. 4 12.02.2020

01.11.2020 geändert A 2020, 327, 2029

Art. 27 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338 15
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