Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG) vom 13. Juni 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 9, 15 und 29 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) 1 ) , beschliesst: 1 Beratungsstelle
Art. 1 Bezeichnung
1 Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung eine fachlich selb - ständige Beratungsstelle gemäss Art. 9 OHG 2 ) .
Art. 2 Aufgaben
1 Die Beratungsstelle berät Opfer und deren Angehörige und unterstützt diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. 2 Sie leistet und vermittelt Soforthilfe und längerfristige Hilfe gemäss
Art. 13 ff. OHG 3
) .
Art. 3 Längerfristige Hilfe Dritter
1 Die Direktion entscheidet auf Antrag der Beratungsstelle über die Übernahme von Kosten für längerfristige Hilfe Dritter. 1) SR 312.5 2) SR 312.5 3) SR 312.5 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 4 Übertragung von Aufgaben
1 Der Regierungsrat kann die Aufgaben der Beratungsstelle mittels Leis - tungsvereinbarung privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen übertragen. 2 In der Leistungsvereinbarung ist festzuhalten, bis zu welchem Maxi - malbetrag diese Beratungsstellen im Einzelfall Soforthilfe und längerfris - tige Hilfe leisten oder vermitteln dürfen. 3 Über die Übernahme von Kosten, welche diesen Maximalbetrag über - steigen, entscheidet die Direktion.
Art. 5 Aufsicht
1 Die Beratungsstelle untersteht der Aufsicht der Direktion. 2 Sie erteilt der Direktion die für eine sachgerechte Aufsicht erforderli - chen Auskünfte. 2 Entschädigung und Genugtuung
Art. 6 Zuständigkeit
1 Die Direktion entscheidet über: 1. Gesuche um Entschädigungen und Genugtuungsleistungen; 2. Entschädigungsvorschüsse und deren Rückerstattungen.
Art. 7 Rückerstattung des Entschädigungsvorschusses
1 Wird das Entschädigungsgesuch abgewiesen, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Vorschuss dem Kanton insoweit zurückzu - erstatten, als es zumutbar ist. 2 Der Anspruch auf Rückerstattung des Vorschusses erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis vom Eintritt der Rechtskraft eines abweisenden Entscheids über ein Entschädigungsgesuch geltend gemacht wird, jedoch spätestens zehn Jahre nach der Gewährung des Vorschusses. 2
3 Finanzielle Bestimmungen
Art. 8 Kostentragung
1 Unter Vorbehalt der Kostenpflicht Dritter trägt der Kanton die Kosten der Opferhilfe.
Art. 9 Regress
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Direktion unaufge - fordert über den Abschluss allfälliger mit den opferhilferechtlichen Leis - tungen in Zusammenhang stehenden Verfahren in Kenntnis zu setzen. 2 Hat der Kanton finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetzgebung erbracht, macht die Direktion gestützt auf Art. 7 OHG 4 ) die Ansprüche gegenüber dem Täter oder der Täterin und weiteren Leistungspflichti - gen geltend. 4 Vollzug und Rechtsschutz
Art. 10 Vollzug
1 Die Direktion trifft alle Verfügungen, die durch die Gesetzgebung nicht einer anderen Instanz übertragen sind. 2 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen in einer Verordnung.
Art. 11 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen kann unter Vorbehalt von Abs. 2 binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben wer - den. 2 Gegen Verfügungen der Direktion betreffend Entschädigung und Ge - nugtuung gemäss Art. 6 kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustel - lung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 3 Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechts - pflegegesetz 5 ) . 4) SR 312.5 5) NG 265.1 3
5 Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Einführungsverordnung vom 1. Dezember 1993 zum Bundesge - setz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Kantonale Opferhilfeverord - nung, kOHV) 6 ) wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest 7 ) . 6) A 1993, 1983; 1994, 450 7) In Kraft seit 1. Januar 2019 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.06.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung A 2018, 1131, 2182 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.06.2018 01.01.2019 Erstfassung A 2018, 1131, 2182 6
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