Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
                            Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von  Straftaten  (Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG)  vom 13. Juni 2018 (Stand 1. Januar 2019)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art.  9, 15  und 29 des Bundesgesetzes vom 23.  März 2007 über die Hilfe an Opfer  von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Beratungsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bezeichnung
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung eine fachlich selb  -  ständige Beratungsstelle gemäss Art.  9 OHG  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            1  Die Beratungsstelle berät Opfer und deren Angehörige und unterstützt  diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.  2  Sie leistet und vermittelt Soforthilfe und längerfristige Hilfe gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 ff. OHG 3
                            )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Längerfristige Hilfe Dritter
                            1  Die  Direktion  entscheidet  auf  Antrag  der Beratungsstelle  über die  Übernahme von Kosten für längerfristige Hilfe Dritter.  1)  SR  312.5  2)  SR  312.5  3)  SR  312.5  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Übertragung von Aufgaben
                            1  Der Regierungsrat kann die Aufgaben der Beratungsstelle mittels Leis  -  tungsvereinbarung   privaten   oder   öffentlich-rechtlichen   Institutionen  übertragen.  2  In der Leistungsvereinbarung ist festzuhalten, bis zu welchem Maxi  -  malbetrag diese Beratungsstellen im Einzelfall Soforthilfe und längerfris  -  tige Hilfe leisten oder vermitteln dürfen.  3  Über die Übernahme von Kosten, welche diesen Maximalbetrag über  -  steigen, entscheidet die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufsicht
                            1  Die Beratungsstelle untersteht der Aufsicht der Direktion.  2  Sie erteilt der Direktion die für eine sachgerechte Aufsicht erforderli  -  chen Auskünfte.  2 Entschädigung und Genugtuung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zuständigkeit
                            1  Die Direktion entscheidet über:  1.  Gesuche um Entschädigungen und Genugtuungsleistungen;  2.  Entschädigungsvorschüsse und deren Rückerstattungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rückerstattung des Entschädigungsvorschusses
                            1  Wird das Entschädigungsgesuch abgewiesen, hat die Gesuchstellerin  oder der Gesuchsteller den Vorschuss dem Kanton insoweit zurückzu  -  erstatten, als es zumutbar ist.  2  Der Anspruch auf Rückerstattung des Vorschusses erlischt, wenn er  nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis vom Eintritt der Rechtskraft  eines abweisenden Entscheids über ein Entschädigungsgesuch geltend  gemacht wird, jedoch spätestens zehn Jahre nach der Gewährung des  Vorschusses.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kostentragung
                            1  Unter Vorbehalt der Kostenpflicht Dritter trägt der Kanton die Kosten  der Opferhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Regress
                            1  Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Direktion unaufge  -  fordert über den Abschluss allfälliger mit den opferhilferechtlichen Leis  -  tungen in Zusammenhang stehenden Verfahren in Kenntnis zu setzen.  2  Hat der Kanton finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetzgebung  erbracht, macht die Direktion gestützt auf Art.  7 OHG  4  )   die Ansprüche  gegenüber dem Täter oder der Täterin und weiteren Leistungspflichti  -  gen geltend.  4 Vollzug und Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vollzug
                            1  Die Direktion trifft alle Verfügungen, die durch die Gesetzgebung nicht  einer anderen Instanz übertragen sind.  2  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen kann unter Vorbehalt von Abs.  2 binnen 20  Tagen  nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben wer  -  den.  2  Gegen Verfügungen der Direktion betreffend Entschädigung und Ge  -  nugtuung gemäss Art.  6 kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustel  -  lung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.  3  Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechts  -  pflegegesetz  5  )  .  4)  SR  312.5  5)  NG  265.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Einführungsverordnung vom 1.  Dezember 1993 zum Bundesge  -  setz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Kantonale Opferhilfeverord  -  nung, kOHV)  6  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest  7  )  .  6)  A  1993, 1983; 1994, 450  7)  In Kraft seit 1.  Januar 2019  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  13.06.2018  01.01.2019  Erlass  Erstfassung  A 2018, 1131, 2182  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  13.06.2018  01.01.2019  Erstfassung  A 2018, 1131, 2182  6