Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Übergangsrechtliche S... (710.211)
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Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Übergangsrechtliche Schutzmassnahmen)

Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Übergangsrechtliche Schutzmassnahmen) vom 22. Dezember 1987 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 27 und 36 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) 1 ) , folgende Ausführungsbestimmungen: 1. Allgemeines und Planungsgrundlagen

Art. 1

Zweck 1 Die Ausführungsbestimmungen stellen bis zum Erlass abschliessender Bestimmungen die für die Anwendung des Bundesgesetzes über die Raumplanung 2 ) nötigen Vorschriften dar.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Für den vorläufigen Schutz von Landschaften, Naturschutzzonen, Natur schutzobjekten, Ortsbilder, Kultur- und Baudenkmälern sowie vor Natur gefahren ist der kantonale Richtplan 3 ) massgebend. Für dessen Anpas sung und Überarbeitung gelten die Ausführungsbestimmungen über das Verfahren für die kantonale Richtplanung gemäss Raumplanungsgesetz (Übergangsrecht) 4 ) . 2 Das Bewilligungsverfahren für bauliche Anlagen ausserhalb der Bauzo nen richtet sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften sowie diesen Ausführungsbestimmungen. 1) SR 700 2) SR 700 3) Vom Regierungsrat erlassen am 14. April 1987, vom Kantonsrat genehmigt am 21. Mai 1987, vom Bundesrat genehmigt am 25. November 1987 4) OGS 1986, 8; aufgehoben durch Art. 40 Bst. c der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 OGS 1989, 53
3 Diese Ausführungsbestimmungen regeln zudem die Besonderheiten im Bewilligungsverfahren für bauliche Anlagen in Schutzgebieten innerhalb der Bauzonen.

Art. 3

Pläne und Inventare 1 Für die Bezeichnung von vorläufigen Schutzgebieten und -objekten sind folgende Pläne und Inventare massgebend: a. Landschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung: Inventare und Planeintragungen gemäss Richtplan, Sachbereiche 121 und 122; b. Naturschutzzonen: Inventar und Planeintragungen gemäss Richt plan, Sachbereich 123; c. Naturschutzobjekte: Inventar und Planeintragungen gemäss Richt plan, Sachbereich 124; d. Schützenswerte Ortsbilder: Inventar und Planeintrag (Nr. 221/1–15) gemäss Richtplan, Sachbereich 221, Perimeter des Schutzberei ches analog Planeintrag im provisorischen Schutzgebietsplan vom 9. November 1972 (Ortsbild- und Umgebungsschutzgebiet); e. Bau- und Kulturdenkmäler: vorläufiges Inventar und Planeintragun gen gemäss Richtplan, Sachbereich 222; f. Gefahrengebiete: Planeintragungen gemäss Richtplan, Sachbereich 132; für die Gefahrengebiete 132/1–5 legt das Baudepartement nach Anhörung der Gemeinde den Perimeter fallweise fest; die Ge fahrengebiete in der Gemeinde Engelberg sind bereits durch kom munale Planungsmassnahmen festgelegt.

Art. 4

Öffentlichkeit und Auflage der Pläne und Inventare 1 Die Pläne und Inventare sind integrierende Bestandteile des kantonalen Richtplanes. Dieser ist öffentlich und kann bei den Gemeindekanzleien sowie dem Baudepartement eingesehen werden. 2 Die Pläne und Inventare gemäss Art. 3 Bst. b, c, e und f dieser Ausfüh rungsbestimmungen haben eigentümerverbindliche Wirkung und entspre chen sinngemäss Planungszonen gemäss Art. 27 RPG beziehungsweise

Art. 21 dieser Ausführungsbestimmungen. Diese Pläne und Inventare ge

langen nach der Inkraftsetzung dieser Ausführungsbestimmungen wäh rend 30 Tagen zur öffentlichen Auflage. Der Rechtsschutz ist nach Art. 23 dieser Ausführungsbestimmungen gewährleistet.

Art. 5

* ... 2
2. Schutzbestimmungen

Art. 6

* ...

Art. 7

Landschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung 1 Bauliche Anlagen in Landschaften von nationaler und kantonaler Bedeu tung haben den erhöhten Schutzanforderungen gemäss den im Richtplan genannten Kriterien zu genügen.

Art. 8

Naturschutzzonen 1 In den Naturschutzzonen dürfen grundsätzlich keine baulichen Anlagen errichtet werden. Veränderungen (Bodenverbesserungen, Veränderungen des Wasserhaushaltes oder der Bewirtschaftung), welche den Schutzzie len widersprechen, sind untersagt. 2 Ausnahmebewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn es das öffentli che Interesse gebietet.

Art. 9

Naturschutzobjekte 1 Die Naturschutzobjekte sind nach Möglichkeit in ihrem Bestand zu erhal ten und vor störenden Einflüssen zu schützen. Der dem Objekt gemässe Charakter der Umgebung ist zu wahren. Vorgesehene Veränderungen am Objekt und an der Umgebung sind bewilligungspflichtig.

Art. 10

Schützenswerte Ortsbilder 1 Bauliche Anlagen in den schützenswerten Ortsbildern haben den erhöh ten Schutzanforderungen gemäss den im Richtplan genannten Kriterien zu genügen.

Art. 11

Bau- und Kulturdenkmäler 1 Bauliche Veränderungen sowie der Abbruch von im Inventar enthaltenen Bau- und Kulturdenkmälern sind bewilligungspflichtig. Besondere Schutz massnahmen sind im Bewilligungsverfahren festzulegen. 3

Art. 12

Gefahrengebiete 1 In den Gefahrengebieten sind grundsätzlich keine baulichen Anlagen zu lässig. 2 Die Gemeinde kann innerhalb der Gefahrengebiete Zonen geringerer Gefährdung festlegen, in denen bauliche Anlagen bewilligt werden kön nen, wenn die Sicherheit für Mensch und Tier gewährleistet ist. Nötigen falls sind die Bewilligungen von baulichen Schutzmassnahmen abhängig zu machen. 3 Die Ausscheidung in Zonen höherer und geringerer Gefährdung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. 3. Zuständigkeiten und Verfahren

Art. 13

Bauliche Anlagen ausserhalb der Bauzonen 1 ... * 2 Das Baudepartement hat bei wesentlichen baulichen Anlagen in den Schutzgebieten (Landschaftsschutz, Naturschutz) und bei Gesuchen um Veränderungen an Bau- und Kulturdenkmälern über das Erziehungsde partement die Stellungnahme der kantonalen Natur- und Heimatschutz kommission (Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzzonen und Natur schutzobjekte) beziehungsweise der kantonalen Kulturpflegekommission (Bau- und Kulturdenkmäler und deren Umgebungsbereich) einzuholen. 3 Bei wesentlichen baulichen Anlagen im Gebiet ohne weitere Schutzbe zeichnung kann das Baudepartement die Stellungnahme der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission einholen. Bei landwirtschaftlichen Bauten kann das Baudepartement beim Landwirtschaftsdepartement eine Stellungnahme einverlangen. 4 Bei baulichen Anlagen in den Gefahrengebieten hat das Baudeparte ment beim Oberforstamt (Lawinengefährdung) beziehungsweise beim Tiefbauamt, Abteilung Wasserbau (Wassergefährdung), die Zulässigkeit des Vorhabens überprüfen zu lassen. 5 Das Baudepartement hat den Raumplanungsentscheid gemäss Abs. 2 der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission beziehungsweise der kantonalen Kulturpflegekommission schriftlich mitzuteilen. 4

Art. 14

Bauliche Anlagen in Schutzgebieten innerhalb der Bauzo nen 1 Für Bewilligungen von baulichen Anlagen in den Schutzgebieten inner halb von Bauzonen ist die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde zustän dig. 2 In den Ortsbild- und Umgebungsschutzgebieten und bei Bau- und Kul turdenkmälern und deren Umgebung innerhalb der Bauzonen hat die Baubewilligungsbehörde für neue bauliche Anlagen und bei Veränderung bestehender baulicher Anlagen über das Erziehungsdepartement die Stellungnahme der kantonalen Kulturpflegekommission einzuholen. 3 Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde hat den Entscheid über das Baugesuch der kantonalen Kulturpflegekommission schriftlich mitzuteilen. 4 Für Veränderungen an Naturschutzobjekten innerhalb von Bauzonen ist die Stellungnahme der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission einzuholen.

Art. 15–21

* ... 4. Entschädigungen

Art. 22

Entschädigungen 1 Führen die vorläufigen Schutzmassnahmen zu Eigentumsbeschränkun gen, die einer Enteignung gleichkommen, so können Entschädigungsan sprüche bei der Baubewilligungsbehörde geltend gemacht werden. 2 Die Auszahlung von Entschädigungen bei Eigentumsbeschränkungen ist im Grundbuch anzumerken. 5. Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 23

Rechtsschutz 1 Betroffene, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, können wäh rend der Auflagefrist der Pläne und Inventare gemäss Art. 4 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen gegen diese beim Regierungsrat Einsprache erheben. Den Einsprachen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 5
2 Gegen Verfügungen der ordentlichen Baubewilligungsbehörden und des Baudepartementes kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwer de eingereicht werden. 3 Sofern kein anderes kantonales Rechtsmittel gegeben ist, kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat gegen Verfügungen und Nutzungspläne ge mäss Art. 33 Abs. 2 RPG Einsprache erhoben werden. 4 Zur Wahrung öffentlicher Interessen sind im Bewilligungsverfahren nach

Art. 24 RPG beziehungsweise Art. 13 dieser Ausführungsbestimmungen

auch die Baubewilligungsbehörden sowie die Vereinigungen des Natur- und Landschaftsschutzes nach Art. 37 Abs. 2 der kantonalen Natur schutzverordnung beschwerdeberechtigt. * 5 Zur Wahrung öffentlicher Interessen sind im Bewilligungsverfahren nach

Art. 14 dieser Ausführungsbestimmungen auch die Vereinigungen des

Heimatschutzes nach Art. 29 der kantonalen Denkmalschutzverordnung beschwerdeberechtigt. *

Art. 24

Strafbestimmungen, Ersatzvornahme 1 Zuwiderhandlungen gegen diese Ausführungsbestimmungen und die sich darauf stützenden Verfügungen werden nach den allgemeinen Be stimmungen des kantonalen Strafrechts mit Busse bestraft. * 2 Der Gemeinderat hat vorschriftswidrige bauliche Ausführungen sofort einstellen zu lassen. Der Baubewilligungspflichtige hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zustand zu beseitigen. In raumplanerischen Be langen übt auch das Baudepartement die Aufsichtsfunktion aus. 3 Kommt der Fehlbare innert der ihm von der Behörde gesetzten Frist der Pflicht zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes nicht nach, so lässt der Gemeinderat oder allenfalls das Baudepartement die notwendigen Arbeiten durch einen Dritten vornehmen; die Kosten der Ersatzvornahme hat der Pflichtige zu tragen. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumpla nung (Übergangsrecht) vom 11. Dezember 1979 5 ) werden aufgehoben. 5) OGS 1980, 35 6

Art. 26

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1988 in Kraft. 2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausführungsbestimmungen hängi ge Gesuche sind entsprechend dem Verfahren dieser Bestimmungen zu behandeln. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1989, 53 geändert durchdie Naturschutzverordnung vom 30. März 1990, in Kraft seit 1. Januar 1991 (OGS 1991, 4),die Denkmalschutzverordnung vom 30. März 1990, in Kraft seit 1. No vember 1990 (OGS 1991, 5),die Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994, in Kraft seit 1. Sep tember 1994 (OGS 1995, 23),den Nachtrag vom 19. Dezember 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2006, 94) 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.12.1987 01.01.1988 Erlass Erstfassung OGS 1989, 53 30.03.1990 01.01.1991

Art. 23 Abs. 4

geändert OGS 1991, 4 30.03.1990 01.11.1990

Art. 23 Abs. 5

eingefügt OGS 1991, 5 07.07.1994 01.09.1994

Art. 5

aufgehoben OGS 1995, 23 07.07.1994 01.09.1994

Art. 6

aufgehoben OGS 1995, 23 07.07.1994 01.09.1994

Art. 13 Abs. 1

aufgehoben OGS 1995, 23 07.07.1994 01.09.1994

Art. 15

aufgehoben OGS 1995, 23 07.07.1994 01.09.1994

Art. 16

aufgehoben OGS 1995, 23 07.07.1994 01.09.1994

Art. 17

aufgehoben OGS 1995, 23 07.07.1994 01.09.1994

Art. 18

aufgehoben OGS 1995, 23 07.07.1994 01.09.1994

Art. 19

aufgehoben OGS 1995, 23 07.07.1994 01.09.1994

Art. 20

aufgehoben OGS 1995, 23 07.07.1994 01.09.1994

Art. 21

aufgehoben OGS 1995, 23 19.12.2006 01.01.2007

Art. 24 Abs. 1

geändert OGS 2006, 94 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.12.1987 01.01.1988 Erstfassung OGS 1989, 53

Art. 5

07.07.1994 01.09.1994 aufgehoben OGS 1995, 23

Art. 6

07.07.1994 01.09.1994 aufgehoben OGS 1995, 23

Art. 13 Abs. 1

07.07.1994 01.09.1994 aufgehoben OGS 1995, 23

Art. 15

07.07.1994 01.09.1994 aufgehoben OGS 1995, 23

Art. 16

07.07.1994 01.09.1994 aufgehoben OGS 1995, 23

Art. 17

07.07.1994 01.09.1994 aufgehoben OGS 1995, 23

Art. 18

07.07.1994 01.09.1994 aufgehoben OGS 1995, 23

Art. 19

07.07.1994 01.09.1994 aufgehoben OGS 1995, 23

Art. 20

07.07.1994 01.09.1994 aufgehoben OGS 1995, 23

Art. 21

07.07.1994 01.09.1994 aufgehoben OGS 1995, 23

Art. 23 Abs. 4

30.03.1990 01.01.1991 geändert OGS 1991, 4

Art. 23 Abs. 5

30.03.1990 01.11.1990 eingefügt OGS 1991, 5

Art. 24 Abs. 1

19.12.2006 01.01.2007 geändert OGS 2006, 94 9
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