Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (232.2)
CH - NW

Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register

Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) vom 16. September 2009 (Stand 1. Januar 2013) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes - gesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerre - gister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisie - rungsgesetz, RHG) 1 ) , Art. 50e Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. De - zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 2 ) sowie Art. 8 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Volkszäh - lung (Volkszählungsgesetz) 3 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen, Organisation

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz bezweckt die Vereinfachung der Datenerhebung für die Statistik und des Austauschs von Personendaten zwischen den Regis - tern. 2 Es gilt für die Register gemäss Art. 2 RHG 4 ) sowie für die weiteren durch die Gesetzgebung oder vom Regierungsrat bezeichneten amtli - chen kantonalen und kommunalen Register. 1) SR 431.02 2) SR 831.10 3) SR 431.112 4) SR 431.02 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 2 Organisation

1. Regierungsrat 1 Der Regierungsrat kann im Zusammenhang mit einer eidgenössischen Volkszählung beim Bund eine Aufstockung der Strukturerhebung und der thematischen Stichprobenerhebungen bestellen (Art. 8 Volkszäh - lungsgesetz 5 ) ).

Art. 3 2. Direktion

1 Die Direktion vollzieht die Gesetzgebungen über die Registerharmoni - sierung und die Volkszählung, soweit Aufgaben nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind. Sie ist insbesondere zuständig für: 1. die Datenlieferung an den Bund; 2. die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmo - nisierung der Register als zuständige Amtsstelle gemäss Art. 9 RHG 6 ) ; 3. die Bestimmung der Daten, auf welche die Berechtigten gemäss Art. 7 elektronisch zugreifen dürfen.

Art. 4 3. Gemeinden

1 Die politischen Gemeinden führen die gemäss der Gesetzgebung vor - geschriebenen Register elektronisch. 2 Sie übermitteln die Daten ihrer Register an die kantonale Datenplatt - form und aktualisieren diese. 3 Der Regierungsrat legt fest, welche Software für die Führung von Re - gistern, die gestützt auf Bundesrecht oder kantonales Recht geführt werden, durch die Gemeinden zu verwenden ist. 2 Kantonale Datenplattform

Art. 5 Führung, Zweck

1 Der Kanton führt eine kantonale Datenplattform (DPF) als zentrale Verwaltung der Personen-, Gebäude- und Wohnungsinformationen. 2 Die kantonale Datenplattform dient allen Zugriffsberechtigten als zentrale Datei im Abruf- oder Meldeverfahren sowie zu statistischen Zwecken. 5) SR 431.112 6) SR 431.02 2
3 Der Regierungsrat kann die Führung der kantonalen Datenplattform Dritten übertragen.

Art. 6 Inhalt

1 In der kantonalen Datenplattform werden die Daten der natürlichen und juristischen Personen mit ihren Zusatzdaten sowie die Gebäude- und Wohnungsdaten verwaltet und gespeichert. 2 Der Eintrag einer natürlichen Person enthält die Daten gemäss Art. 6 RHG 7 ) sowie: 1. die DPF-Nummer 2. Sperrvermerke nach Art. 15 des kantonalen Datenschutzgesetzes (kDSG) 8 ) ; 3. einen Personenidentifikator des Ehegatten oder der eingetrage - nen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners; 4. * bei Personen, die unter Beistandschaft oder Vormundschaft ste - hen, einen Personenidentifikator der dafür zuständigen Person. 3 Der Eintrag einer juristischen Person enthält folgende Daten, soweit sie vorliegen: 1. Firma und Adresse, 2. bundesrechtlich vorgesehene Personenidentifikatoren oder Unter - nehmensnummern. 4 Der Regierungsrat kann die Aufnahme weiterer Daten vorschreiben.

Art. 7 Zugriff

1 Die kantonalen Stellen, die Gemeinden und die mit der Erfüllung staat - licher Aufgaben betrauten Dritten haben im Abrufverfahren elektroni - schen Zugriff auf jene Daten der kantonalen Datenplattform, die zur Er - füllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. 2 Die Daten stehen allen Zugriffsberechtigten unentgeltlich zur Verfü - gung. 3 Die Direktion entscheidet im Einzelfall, wer auf welche Daten elektroni - schen Zugriff hat. 7) SR 431.02 8) NG 232.1 3

Art. 8 Datenführung und

- vernichtung 1 Die für die Führung eines Registers zuständige Instanz hat alle die Da - tenführung betreffenden Mutationen unverzüglich auf die kantonale Da - tenplattform zu übertragen. 2 Die Übertragung hat ausschliesslich auf dem Weg der Datenlieferung in verschlüsselter elektronischer Form zu erfolgen. 3 Die Übertragung auf die kantonale Datenplattform entbindet die zu - ständigen Instanzen nicht von einer allfälligen Verpflichtung zur Führung oder Aufbewahrung von Daten in anderen Datensammlungen.

Art. 9 Datenschutz

1 Für die Bearbeitung von Daten gelten die Vorschriften des kDSG 9 ) . 3 Besondere Register

Art. 10 Gebäude- und Wohnungsregister, Strassenverzeichnis

1 Die Gemeinden führen ein gemäss den Vorgaben des Bundes und der Direktion anerkanntes kantonales Gebäude- und Wohnungsregister mit einem Verzeichnis aller Strassennamen. 2 Im kantonalen Gebäuderegister werden Gebäude mit und ohne Wohn - nutzung, provisorische Unterkünfte sowie Sonderbauten gemäss den Definitionen und Anforderungen des Merkmalkataloges des eidgenössi - schen Gebäude- und Wohnungsregisters geführt. 3 Der Regierungsrat kann die Führung zusätzlicher Merkmale vorschrei - ben.

Art. 11 Versichertennummer gemäss AHVG

10 ) 1 Die erstmalige und umfassende Zuweisung und Bekanntgabe der Ver - sichertennummer gemäss Art. 50e AHVG 11 ) ist von den registerführen - den Stellen gemäss Art. 2 Abs. 2 RHG 12 ) zu verlangen. 9) NG 232.1 10) SR 831.10 11) SR 831.10 12) SR 431.02 4
2 Die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betrauten Instanzen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Versichertennummer gemäss AHVG aufgabenbezogen systematisch verwenden. Sie darf gespeichert wer - den, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 4 Finanzierung

Art. 12 Grundsatz

1 Der Kanton und die Gemeinden tragen die in ihrem Zuständigkeitsbe - reich anfallenden Kosten. 2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen über die Abgeltung der Gemeinden für die Ein- und Nachführung der Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren aus dem Beitrag des Bundes an die Re - gisterführung der Kantone.

Art. 13 Besondere Kosten

1 Der Kanton trägt die Kosten für eine Aufstockung der Strukturerhe - bung und der thematischen Stichprobenerhebungen im Rahmen der Volkszählungen. 2 Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb sowie für die Erweite - rung der kantonalen Datenplattform gehen je zur Hälfte zu Lasten des Kantons und der Gemeinden. 5 Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen.

Art. 15 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 13 ) fest. 3 Dieses Gesetz ist dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis zu bringen. 13) Datum des Inkrafttretens: 1. März 2010 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.09.2009 01.03.2010 Erlass Erstfassung A 2009, 1663; A 2010, 71 14.12.2011 01.01.2013 Art. 6 Abs. 2, 4. geändert A 2011, 1743; A 2012, 558 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.09.2009 01.03.2010 Erstfassung A 2009, 1663; A 2010, 71

Art. 6 Abs. 2, 4. 14.12.2011

01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558 7
Markierungen
Leseansicht