Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich (710.112)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich

Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich vom 7. Februar 2017 (Stand 1. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) und Artikel 4 Buchstabe h und i des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 2 ) beschliesst:

Art. 1

Anwendbare Vorschriften a. MuKEn Basimodul 1 Für die Energieverwendung im Gebäudebereich gelten Teile A bis P des Basismoduls der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (Mu KEn), Ausgabe 2014, mit folgenden Ergänzungen: a. Beim Systemnachweis sind für Standorte, die unter 800 m ü. M. lie gen, die Daten der Klimastation Luzern oder für Standorte über 800 m ü. M. die Daten der Klimastation Engelberg zu verwenden. Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei den Einzelanforderungen wird verzichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den Werten von Anhang 3 errechnete Grenzwert Q(h,li) für eine Jahresmitteltempe ratur von 8.5 °C. Er wird um 8 % pro K höhere oder tiefere Jahres mitteltemperatur der Klimastation reduziert bzw. erhöht. Die Anpas sung des Grenzwerts P(h,li) erfolgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu -8 °C (Art. 1.7 Abs. 3); b. Die Höhenkorrektur für die Klimastation Engelberg beträgt 2 kWh/m² (Art. 1.23 Abs. 3); c. Die Ersatzabgabe für die Befreiung von den Anforderungen an die Eigenstromerzeugung beträgt Fr. 1 000.– pro nicht realisiertem kW Leistung (Art. 1.28). 1) GDB 101.0 2) GDB 710.1 OGS 2017, 8

Art. 2

b. MuKEn Module 1 Es gelten überdies die folgenden Module der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), Ausgabe 2014: a. Modul 3 (Heizungen im Freien und Freiluftbäder); b. Modul 4 (Ferienhäuser und Ferienwohnungen); c. Modul 7 (Ausführungsbestätigung); d. Modul 11 (Wärmedämmung/Ausnützung).

Art. 3

Bezug der Mustervorschriften 1 Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), Ausga be 2014, können im Internet 3 ) eingesehen oder beim Bau- und Raument wicklungsdepartement bezogen werden.

Art. 4

Stand der Technik 1 Soweit diese Ausführungsbestimmungen nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann diejenigen Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen bezeichnen, welche im Kanton nicht als Stand der Technik gelten.

Art. 5

Zuständigkeiten a. Kanton 1 Der Regierungsrat: a. erlässt die Grundlagen für die kantonale Energiepolitik; b. bewilligt das jährliche Förderprogramm und erlässt die zugehörigen Bestimmungen. 2 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement: a. führt eine Energiefachstelle; b. stellt die Kommunikation und die Koordination mit den für die Ener gie zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemein den sicher; c. erarbeitet die Grundlagen für die kantonale Energiepolitik; 3) http://www.energie-zentralschweiz.ch >Vollzug >Obwalden >MuKEn >MuKEn 2014 Zusammenfassung (4 Seiten) > MuKEn 2014 (98 Seiten) 2
d. bewilligt im Einzelfall Beiträge gemäss Art. 49 Abs. 2 des Baugeset zes 4 ) .

Art. 6

b. Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden sind für die Erarbeitung und den Erlass der Grundlagen für die kommunale Energiepolitik zuständig und vollziehen die Bestimmungen betreffend den Energiebereich bei Bauten und Anla gen. 2 Handelt es sich um baubewilligungspflichtige Vorhaben, erfolgt die Prü fung sowie die Gewährung von Ausnahmen im Rahmen der MuKEn je weils im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

Art. 6a

* Verwendung der Ersatzabgabe 1 Die Ersatzabgaben gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c dieser Ausführungsbe stimmungen sind von den Einwohnergemeinden zur Erzeugung von elek trischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen innerhalb des Kantons zu verwenden. 2 Die Einwohnergemeinden können die Verwaltung und Verwendung der Ersatzabgaben alleine oder mit anderen Einwohnergemeinden zusam men besorgen, oder Dritten übertragen. 3 Die Rechnungs- bzw. Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission der Einwohnergemeinden beaufsichtigen die Erhebung und die Verwen dung der Ersatzabgaben.

Art. 7

Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private 1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden können öffentlich-rechtliche Körperschaften, Private und private Organisationen zum Vollzug beizie hen und diesen insbesondere Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufga ben übertragen. Sie erteilen den zum Vollzug beigezogenen Dritten Leis tungsaufträge und überprüfen periodisch deren Tätigkeiten.

Art. 8

Projektnachweis 1 Für jede geplante energierelevante Massnahme ist der betreffenden Einwohnergemeinde auf Verlangen hin ein Projektnachweis einzureichen, mit welchem belegt wird, dass die energierelevanten Vorschriften von Bund und Kantonen eingehalten werden. 4) GDB 710.1 3
2 Der Projektnachweis ist sowohl von der Bauherrschaft als auch von der projektverantwortlichen Person zu unterzeichnen.

Art. 9

Wärmedämmung 1 Im Sinne der Massnahme G5 des Energiekonzepts 2009 wird für Bau ten, die den zertifizierten Standard Minergie P oder Minergie P Eco erfül len, die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs nicht be rücksichtigt. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2017, 8 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2018 Geändert durch:Nachtrag vom 10. März 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (OGS 2020, 6) Aufgehobener Erlass: AB über die Energieverwendung im Gebäudebereich vom 17. Mai 2011 (OGS 2011, 30) 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.02.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung OGS 2017, 8 10.03.2020 01.07.2020

Art. 6a

eingefügt OGS 2020, 6 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.02.2017 01.01.2018 Erstfassung OGS 2017, 8

Art. 6a

10.03.2020 01.07.2020 eingefügt OGS 2020, 6 6
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