Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
                            Regierungsratsbeschluss  über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen  und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft  (NAV Landwirtschaft)  vom 14. April 1997 (Stand 1. Juli 1997)  Der Regierungsrat  gestützt auf § 15 der Einführungsverordnung vom 3.  Juli 1976 zum Obli  -  gationenrecht  1  )  , in Ausführung der Art. 359, 359a und 360 des Schwei  -  zerischen Obligationenrechts vom 30.  März 1911  2  )  ,  beschliesst:  1 Geltungsbereich  §  1  Geltungsbereich  1  Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages gelten unmittelbar  für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die ausschliesslich oder  überwiegend in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder landwirtschaftli  -  chen Haushalt im Kanton Nidwalden beschäftigt sind (nachstehend Per  -  sonal genannt) und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern (nachste  -  hend Arbeitgeberschaft genannt).  2  Abreden, die von den Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages  abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.  3  Der Normalarbeitsvertrag findet keine Anwendung auf amtlich aner  -  kannte Lehrverhältnisse in der Landwirtschaft.  4  Die zwingenden Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrech  -  tes bleiben vorbehalten.  1)  NG 221.1  2)  SR 220  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Probezeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses  §  2  Probezeit  1  Die ersten zwei Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.  §  3  Kündigung  1  Das Arbeitsverhältnis kann von den Vertragsparteien wie folgt gekün  -  digt werden:  1.  während der Probezeit auf das Ende des der Kündigung folgen  -  den dritten Tages;  2.  nach Ablauf der Probezeit bis und mit dem fünften Dienstjahr mit  einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines Mo  -  nats;  3.  ab dem sechsten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von drei  Monaten auf das Ende eines Monats.  2  Wird dem Personal von der Arbeitgeberschaft eine Unterkunft überlas  -  sen, erlischt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch das Recht  auf die Benützung der Wohngelegenheit.  3 Einsatz und Weiterbildung des Personals  §  4  Einsatz  1  Das Personal ist seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entspre  -  chend einzusetzen.  §  5  Weiterbildung  1  Die Arbeitgeberschaft fördert die berufliche Weiterbildung des Perso  -  nals. Berufsbezogene Weiterbildung, die auf Veranlassung der Arbeit  -  geberschaft erfolgt, gilt als Arbeitszeit.  4 Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub  §  6  Arbeitszeit  1  Die wöchentliche Arbeitszeit, einschliesslich der an Sonn- und Feierta  -  gen zu leistenden Arbeit, beträgt 57 Stunden.  2  An öffentlichen Ruhetagen bleibt die Pflicht zur Arbeitsleistung auf die  unerlässlichen Verrichtungen beschränkt.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7  Überstunden  1  Das Personal hat bei Bedarf die ihm zumutbaren Überstunden zu leis  -  ten. Sie werden mit zusätzlicher Freizeit kompensiert oder durch zusätz  -  liche Lohnzahlung mit 25% Lohnzuschlag abgegolten. Die Überstunden  sind am Ende jedes Monats abzurechnen und im Verlauf von drei Mo  -  naten zu kompensieren, sofern sie nicht mit Lohnzuschlag entschädigt  werden.  2  Dem Personal, welches das 18.  Lebensjahr noch nicht zurückgelegt  hat, muss eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens elf Stun  -  den gewährt werden.  §  8  Freizeit  1  Das Personal hat Anspruch auf fünf arbeitsfreie Tage je Monat. In der  Regel sollen wenigstens zwei davon auf einen Sonntag fallen.  §  9  Ferien  1  Das Personal hat folgende Ferienansprüche je Dienstjahr:  1.  bis zum vollendeten 20.  Altersjahr fünf Wochen;  2.  nach vollendetem 50.  Altersjahr fünf Wochen, sofern mindestens  fünf Dienstjahre im gleichen Betrieb geleistet wurden;  3.  alle Übrigen vier Wochen.  2  Wird das Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres begründet  oder aufgelöst, sind die Ferien anteilsmässig zu gewähren.  3  Gesetzliche Feiertage und Abwesenheit, für welche die Arbeitgeber  -  schaft gemäss § 15 zur Lohnzahlung verpflichtet ist, dürfen nicht an die  Ferien angerechnet werden.  4  Die Arbeitgeberschaft bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Sie nimmt  dabei auf die Wünsche des Personals so weit Rücksicht, als dies mit  den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist. Die Ferien  sind jährlich, ausnahmsweise und in gegenseitigem Einvernehmen in  -  nert sechs Monaten des folgenden Jahres zu gewähren.  §  10  Urlaub  1  Das Personal hat nach erfolgter Meldung an die Arbeitgeberschaft An  -  recht auf folgende bezahlte Urlaubstage, ohne dass diese an die Ferien  oder Freizeit angerechnet werden:  1.  für die Vermählung:  2 Tage  2.  bei Vermählung von Kindern, Geschwistern oder ei  -  nes Elternteils:  1 Tag  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Geburt eines eigenen Kindes (Taufe eingeschlos  -  sen):  2 Tage  4.  bei Todesfall:  a)  des Ehegatten oder eines Kindes:  4 Tage  b)  von Eltern oder Geschwistern:  2 Tage  5.  Wohnungswechsel:  1 Tag  6.  militärische Rekrutierung sowie Entlassung aus der  Wehrpflicht:  1 Tag  5 Lohn  §  11  Barlohn  1  Die Arbeitgeberschaft hat dem Personal den Lohn zu entrichten, der  verabredet oder üblich ist. Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem  Ausbildungsstand und den Fähigkeiten des Personals entsprechen.  2  Der Lohn ist jährlich zu überprüfen und neu festzusetzen. Dabei sind  insbesondere die Leistungen und Dienstjahre des Personals, eine allfäl  -  lige Teuerung sowie das Betriebsergebnis zu berücksichtigen.  3  Allfällige Kinder- und Familienzulagen dürfen bei der Festsetzung des  Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Abzüge  auszurichten.  §  12  Naturallohn  1  Lebt das Personal in Hausgemeinschaft mit der Arbeitgeberschaft, bil  -  det der Wert für Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes.  2  Für infolge Freizeit, Ferien oder Arbeitsverhinderung gemäss § 15  nicht eingenommene Mahlzeiten hat das Personal Anspruch auf eine  Kostgeldentschädigung. Die Höhe des Kostgeldes richtet sich nach der  Naturallohnbewertung der AHV oder nach dem im Einzelarbeitsvertrag  vereinbarten Ansatz.  §  13  Auszahlung  1  Dem Personal ist auf Ende jedes Monats eine detaillierte schriftliche  Lohnabrechnung mit Bruttolohn, Zuschlägen, Abzügen sowie nicht be  -  anspruchten Naturalleistungen auszuhändigen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  14  Lohnrückbehalt  1  Von den ersten beiden Monatslöhnen kann im Sinne von Art. 323a OR  je ein Zehntel des Bruttolohnes (Bar- und Naturallohn) zurückbehalten  werden.  2  In Fällen, in denen die Arbeitgeberschaft eine Vermittlungsgebühr oder  Reisekosten auslegen musste, darf der Lohnrückbehalt im ersten Monat  entsprechend höher sein; er darf jedoch insgesamt höchstens die Hälfte  eines Bruttolohnes ausmachen.  3  Lohnrückbehalte sind spätestens nach sechs Monaten dem Personal  auszubezahlen, soweit sie zwei Zehntel eines Bruttolohnes übersteigen.  §  15  Lohn bei unverschuldeter Verhinderung  an der Arbeitsleistung  1  Wird das Personal aus persönlichen Gründen, wie Krankheit, Unfall,  Erfüllung   gesetzlicher   Pflichten   oder   Ausübung   eines   öffentlichen  Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so be  -  steht in folgendem Umfang Anspruch auf Unterhalt und Lohn, sofern  das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr  als drei Monate eingegangen worden ist (Art. 324a OR):  1.  im 1. und 2.  Dienstjahr:  1 Monat  2.  im 3. bis 5.  Dienstjahr:  2 Monate  3.  im 6. bis 10.  Dienstjahr:  3 Monate  4.  ab dem 11.  Dienstjahr:  4 Monate  2  Bei Schwangerschaft, Niederkunft und Mutterschaft der Arbeitnehme  -  rin hat die Arbeitgeberschaft den Lohn im gleichen Umfang zu entrich  -  ten.  3  Die Arbeitgeberschaft kann ein ärztliches Zeugnis vom Personal ver  -  langen, wenn dieses aus gesundheitlichen Gründen (im Sinne von Abs.  1 und 2) während mehr als drei Tagen an der Arbeitsleistung verhindert  ist. In Zweifelsfällen kann die Arbeitgeberschaft vom ersten Tag an ein  Zeugnis verlangen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Versicherungen  §  16  Unfallversicherung  1  Jede Arbeitgeberin oder jeder Arbeitgeber hat sein Personal gemäss  der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung  3  )    gegen Unfälle  zu versichern.  2  Die Prämien für die Berufsunfallversicherung unter Einschluss der Ver  -  sicherung gegen Berufskrankheiten bezahlt die Arbeitgeberschaft, die  Prämien für die Nichtberufsunfälle das Personal.  §  17  Krankentaggeld  1  Die Arbeitgeberschaft versichert das Personal gegen die Folgen des  Erwerbsausfalles infolge Krankheit.  2  Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von 80% des verein  -  barten Bar- und Naturallohnes ab dem 31.  Kalendertag für die Dauer  von 720 Tagen.  3  Die Prämien der Krankentaggeldversicherung gehen je zur Hälfte zu  Lasten der Arbeitgeberschaft und des Personals.  4  Im Krankheitsfall ist die Arbeitgeberschaft berechtigt, das von der Ver  -  sicherung ausbezahlte Krankentaggeld vom geschuldeten Lohn abzu  -  ziehen.  §  18  AHV, IV, EO, ALV, Familienzulagen  1  Die Arbeitgeberschaft hat vom Bruttolohn (Bar- und Naturallohn) des  Personals die gesetzlichen Beiträge an die zuständige Ausgleichskasse  zu überweisen.  2  Die Beitragspflicht richtet sich insbesondere nach den Vorschriften  über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung  4  )  , die Er  -  werbsersatzordnung  5  )  , die Familienzulagen in der Landwirtschaft  6  )    und  die Arbeitslosenversicherung  7  )  .  3  Die Beiträge für die Familienzulagen gehen zu Lasten der Arbeitgeber  -  schaft. Die übrigen Beiträge gehen je zur Hälfte zu Lasten der Arbeitge  -  berschaft und des Personals.  3)  SR 832.2  4)  SR 831  5)  SR 834.1  6)  SR 836.1  7)  SR 837.0  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  19  Berufliche Vorsorge  1  Die Arbeitgeberschaft ist verpflichtet, das der obligatorischen Vorsorge  unterstellte Personal nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über  die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)  8  )   bei  einer registrierten Vorsorgeeinrichtung zu versichern.  2  Die Arbeitgeberschaft hat mindestens gleich hohe Beiträge zu entrich  -  ten wie das Personal.  §  20  Abgangsentschädigung  1  Die Höhe der Abgangsentschädigung nach Art. 339b und Art. 339c  des Schweizerischen Obligationenrechtes beträgt:  1.  bei 20–25 Dienstjahren:  zwei Monatslöhne  2.  bei 26–30 Dienstjahren:  drei Monatslöhne  3.  bei 31–35 Dienstjahren:  vier Monatslöhne  4.  bei 36–40 Dienstjahren:  fünf Monatslöhne  5.  bei über 40 Dienstjahren:  sechs Monatslöhne  2  Die auszuzahlenden Monatslöhne richten sich in der Höhe nach dem  zuletzt bezogenen Bruttolohn (Bar- und Naturallohn).  3  Ersatzleistungen einer Personalfürsorgeeinrichtung können von der  Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit sie von der Arbeit  -  geberschaft oder aufgrund derer Zuwendungen von der Personalfürsor  -  geeinrichtung finanziert worden sind.  7 Schlussbestimmungen  §  21  Streitigkeiten  1  Bei Streitigkeiten über das Arbeitsverhältnis finden insbesondere die  Bestimmungen der Einführungsverordnung zum Obligationenrecht An  -  wendung.  §  22  Aushändigung  1  Bei Abschluss des Arbeitsvertrages hat die Arbeitgeberschaft dem  Personal ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages auszuhändigen.  8)  SR 831.40  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  23  Inkrafttreten  1  Dieser Normalarbeitsvertrag tritt unter Vorbehalt von Art. 359a des  schweizerischen Obligationenrechts auf den 1.  Juli 1997 in Kraft.  2  Der Normalarbeitsvertrag ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die  Gesetzessammlung aufzunehmen.  3  Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben, insbesondere der Regierungsratsbeschluss vom 1.  Juli 1985 über  den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft.  9  )  9)  A 1985, 818  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  14.04.1997  01.07.1997  Erlass  Erstfassung  A 1997, 627  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  14.04.1997  01.07.1997  Erstfassung  A 1997, 627  10