KANTONALES UMWELTGESETZ (40.7011)
CH - UR

KANTONALES UMWELTGESETZ

KANTONALES UMWELTGESETZ (KUG) (vom 11. März 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2022) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf das einschlägige Bundesrecht und auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Abschnitt: Gegenstand
Artikel 1
1 Dieses Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über den Umweltschutz 3 , das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer 4 sowie die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen.
2 Im Weiteren vollzieht es das Bundesgesetz über den Strahlenschutz (Strahlenschutzgesetz) 5 , das Bundesgesetz über den Schutz vor gefährli - chen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz) 6 , das Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz) 7 , die Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen 8 sowie die Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauf - tragtenverordnung) 9 und die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen.
1 AB vom 1. Dezember 2006
2 RB 1.1101
3 SR 814.01
4 SR 814.20
5 SR 814.50
6 SR 813.1
7 SR 814.91
8 SR 531.32
9 SR 741.622 1
2. Abschnitt: Zusammenarbeit und Beizug Dritter

Artikel 2 Zusammenarbeit

Der Kanton, die Gemeinden und deren gemeinsame Rechtsträger sowie beauftragte Dritte arbeiten bei ihrer Vollzugstätigkeit zusammen.

Artikel 3 Beizug Dritter

1 Der Kanton, die Gemeinden sowie deren gemeinsame Rechtsträger können, soweit dies dem Vollzug dieses Gesetzes und den darauf gestützten Massnahmen dient, mit Dritten Vereinbarungen treffen, sich an bestehenden Rechtsträgern beteiligen oder neue Rechtsträger gründen.
2 Sie können den Vollzug dieses Gesetzes und die darauf gestützten Mass - nahmen Dritten übertragen.
3. Abschnitt: Sorgfaltspflicht und Schadenwehr

Artikel 4 Sorgfaltspflicht

Jede Person ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt zu vermeiden und die Bevölkerung und die natürliche Umwelt vor schweren Schädigungen als Folge von Schadenfällen zu schützen.

Artikel 5 Schadenwehr

Der Landrat erlässt eine Verordnung, die die Abwehr und die Behebung von Schadenereignissen durch Mineralölprodukte, durch chemische, biologische oder radioaktive Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände regelt. 10

2. Kapitel: AUFGABENTEILUNG UND ZUSTÄNDIGKEITEN

Artikel 6 Aufgaben des Kantons

Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Umweltschutz 11 und das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer 12 sowie die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen, soweit nicht der Bund, die Gemeinden, deren gemeinsame Rechtsträger oder Dritte zuständig sind.
10 RB 40.4325
11 SR 814.01
12 SR 814.20
2

Artikel 7 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Umwelt - rechts aus.
2 Er regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren im Vollzug, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen. Er kann dazu Reglemente erlassen oder Normen und Richtlinien von Fach - instanzen oder Verbänden als verbindlich erklären; diese sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
3 Der Regierungsrat kann, soweit überwiegende öffentliche Interessen vorliegen, den Gemeinden und den gemeinsamen Rechtsträgern weitere Vollzugsaufgaben übertragen. Er kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen treffen und interkantonale Verträge abschliessen; die damit verbundenen Ausgaben beschliesst der Regierungsrat abschliessend.

Artikel 8 Zuständige Direktion

Die zuständige Direktion 13 nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht wahr über den Schutz der Umwelt und die Tätigkeiten der damit beauftragten Behörden, Fachstellen und Dritten.

Artikel 9 Zuständiges Amt

1 Das zuständige Amt 14 ist die kantonale Umwelt- und Gewässerschutzfach - stelle. Sie erfüllt die Aufgaben, die das Bundesrecht, das kantonale Recht oder der Regierungsrat und die zuständige Direktion ihr übertragen.
2 Das zuständige Amt 15 koordiniert Massnahmen, die andere Vollzugsor - gane nach diesem Gesetz treffen. Es kann die erforderlichen Anweisungen treffen und die anderen Vollzugsorgane zu Sachverhaltsabklärungen, Kontrollen und dergleichen beiziehen.
3 Das zuständige Amt 16 berät Behörden, Amtsstellen und Dritte bei der Erfül - lung ihrer Umweltaufgaben.
4 Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten festlegen, vollzieht das zuständige Amt 17 die Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung sowie jene des weiteren Bundesrechts im Umweltbereich.
13 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
14 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
15 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
16 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
17 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3

Artikel 10 Aufgaben der Gemeinden

1 Im Rahmen des Bundesrechts und dieses Gesetzes stellen die Gemeinden die Abwasserentsorgung im ganzen Kanton sicher.
2 Sie entsorgen die Siedlungsabfälle und erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz oder darauf gestützte Vorschriften übertragen.

Artikel 11 Gemeinsame Rechtsträger

1 Die Gemeinden gründen für die Abwasserentsorgung und die Abfallentsor - gung je einen gemeinsamen Rechtsträger nach diesem Gesetz.
2 Die Verordnung zu diesem Gesetz enthält weitere Bestimmungen. Wo dieses Gesetz und die darauf gestützte Verordnung keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationen - rechts (OR) 18 als kantonales Recht.
3 Die gemeinsamen Rechtsträger gelten als Behörden im Sinne dieses Gesetzes.
4 Die beteiligten Gemeinden haften subsidiär für die Verbindlichkeiten der gemeinsamen Rechtsträger.

3. Kapitel: GEWÄSSER

1. Abschnitt: Wasserlebensräume
Artikel 12
1 Die Behörden und die zuständigen Fachstellen des Kantons und der Gemeinden sowie ihre Beauftragten sorgen dafür, dass die Gewässer als Lebensräume für einheimische Tiere und Pflanzen sowie als Landschafts - elemente erhalten und verbessert werden.
2 Die Gemeinden scheiden im Rahmen ihrer Nutzungsplanungen Gewäs - serräume aus.
3 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Ausscheidung von Gewässer - räumen.
18 SR 220
4
2. Abschnitt: Planerischer Gewässerschutz

Artikel 13 Gewässerschutzbereiche und Grundwasserschutzareale

1 Der Regierungsrat teilt das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein.
2 Er scheidet Grundwasserschutzareale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind.

Artikel 14 Grundwasserschutzzonen

1 Der Regierungsrat scheidet Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Er verfügt die notwendigen Eigentumsbeschränkungen mit einem Schutzzo - nenreglement.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber der Grundwasserfassungen müssen:
a) die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen;
b) die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben;
c) für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen.
3 Für neue Fassungen ist gleichzeitig mit dem Konzessions- oder Bauge - such das Gesuch für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen mit einem Schutzzonenplan und einem Schutzzonenreglement einzureichen. Dies gilt auch für die Erneuerung einer bestehenden Konzession, wenn noch keine Grundwasserschutzzonen ausgeschieden sind.

Artikel 15 Verfahren

1 Gewässerschutzbereiche, Grundwasserschutzareale und Grundwasser - schutzzonen sind während 30 Tagen öffentlich im amtlichen Publikations - organ nach Publikationsgesetz 19 aufzulegen. Die Auflage wird im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht und erfolgt zudem bei der Standortgemeinde und beim zuständigen Amt 20 . 21
2 Während der Auflagefrist kann jede betroffene Person beim Regierungsrat Einsprache erheben. Neben den betroffenen Personen sind die betroffenen Gemeinden zur Einsprache berechtigt.
19 RB 3.1310
20 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
21 Fassung gemäss VA vom 26. September 2021, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2022 (AB vom 9. Juli 2021). 5
3 Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und beschliesst die Planungen und die damit verbundenen Eigentumsbeschränkungen.
4 Das Verfahren über allfällige Entschädigungen richtet sich nach dem Gesetz über die Enteignung 22 .
5 Die zuständige Direktion 23 lässt die rechtskräftig ausgeschiedenen Grund - wasserschutzareale und Grundwasserschutzzonen als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken. Die Gewässerschutz - bereiche stellt sie in Gewässerschutzkarten dar.
3. Abschnitt: Gewässerreinhaltung

Artikel 16 Allgemeine Bestimmungen

1 Abwasseranlagen sind von den Inhaberinnen oder Inhabern sachgemäss zu betreiben, regelmässig zu kontrollieren und in einem betriebstüchtigen Zustand zu erhalten.
2 Die zuständige Direktion 24 kann Weisungen über die Abwasserbehand - lung, die Kontrolle und die Überwachung der Abwasseranlagen erlassen. Die Inhaberin oder der Inhaber der Abwasseranlagen trägt die Kontroll- und Aufsichtskosten.
3 Die Einleitung von Abwasser in ein Oberflächengewässer, das Versickern - lassen von verschmutztem Abwasser und der Bau von unterirdischen Versi - ckerungsanlagen bedürfen einer Genehmigung des zuständigen Amts 25 Dieses kann die Vorbehandlung oder Reinigung des Abwassers anordnen.

Artikel 17 Projekte

Projekte für öffentliche Abwasseranlagen bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Direktion 26 .
22 RB 3.3211
23 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
24 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
25 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
26 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6

4. Kapitel: SIEDLUNGSENTWÄSSERUNG

UND ABWASSERANLAGEN
1. Abschnitt: Aktiengesellschaft

Artikel 18 Pflicht zur Gründung

Die Einwohnergemeinden des Kantons Uri gründen für die Abwasserentsor - gung eine Aktiengesellschaft als kantonale öffentlich-rechtliche Körperschaft nach diesem Gesetz. Diese erhält ihre Rechtspersönlichkeit am Tage der Gründung mit der übereinstimmenden Gründungserklärung aller Einwohner - gemeinden.

Artikel 19 Firma, Sitz und Handelsregister

1 Die Aktiengesellschaft für die Abwasserentsorgung trägt die Firma «Abwasser Uri».
2 Sie hat ihren Sitz in Altdorf und ist nicht im Handelsregister eingetragen.

Artikel 20 Zweck

Die «Abwasser Uri» stellt im ganzen Kanton die Abwasserentsorgung sicher. Sie ist nicht gewinnorientiert.

Artikel 21 Kapital und Aktien

Das Aktienkapital der «Abwasser Uri» beträgt bei der Gründung 2 Mio. Franken und ist eingeteilt in 200 000 Aktien im Nominalwert von 10.– Franken, die auf den Namen lauten und voll einbezahlt sind.

Artikel 22 Organisation

1 Die «Abwasser Uri» hat als Organe die Generalversammlung, den Verwal - tungsrat und die Revisionsstelle.
2 Der Landrat regelt Einzelheiten der «Abwasser Uri» in einer Verordnung, namentlich:
a) die Befugnisse der Organe;
b) die Verteilung des Aktienkapitals auf die Gemeinden;
c) die Art der Bekanntmachung.
3 Bestimmt das gemeindliche Recht nichts anderes, wählt die Gemeindever - sammlung die Person, die die Gemeinde in der Generalversammlung vertritt. 7
2. Abschnitt: Gründung der Aktiengesellschaft

Artikel 23 Gründung und Aktienliberierung

1 Gründerinnen der «Abwasser Uri» sind die Einwohnergemeinden des Kantons Uri. Sie zeichnen die Aktien der neuen Gesellschaft nach der in der Verordnung zu diesem Gesetz vorgeschriebenen Verteilung.
2 Sie bezahlen den Nominalwert von 10 Franken pro Aktie zuzüglich einer allfälligen Stempelsteuer mit folgenden Fälligkeiten ein: 200 000 Aktien am
1. Mai 2007. Sie erhöhen das Kapital wie folgt 27 :
a) 200 000 Aktien zu pari per 1. Januar 2008;
b) 900 000 Aktien zu pari per 1. Januar 2010.
3 Die Gründerinnen wählen den ersten Verwaltungsrat und die Revisions - stelle.

Artikel 24 Sachübernahme

1 Die «Abwasser Uri» übernimmt mit je einem Sachübernahmevertrag, der keiner Bestätigung der Revisionsstelle bedarf, von jeder Gemeinde oder ihrem ausgegliederten Betrieb per 1. Januar 2010:
a) alle Abwasseranlagen, die in ihrem Eigentum stehen und der Grober - schliessung dienen;
b) alle mobilen Sachanlagen und Software, die für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Abwasseranlagen benötigt werden;
c) alle Daten der Generellen Entwässerungsplanung und der Regionalen Entwässerungsplanung;
d) alle für den Betrieb der Abwasserentsorgung erhobenen Daten, insbe - sondere jene über die Abwasseranlagen, die Organisation und die Kundenbeziehungen;
e) alle Vertragsverhältnisse, die mit dem Bau, Betrieb und Unterhalt der Abwasserentsorgung in Zusammenhang stehen.
2 Massgebend sind die Eigentumsverhältnisse am 1. Januar 2007. Über - nimmt die «Abwasser Uri» Grundstücke, erfordert der Eigentumsübergang die öffentliche Beurkundung und den Eintrag im Grundbuch.
27 Fassung gemäss VA vom 13. Februar 2011; in Kraft gesetzt auf den 1. Dezember 2009 (AB vom 7. Januar 2011).
8
3 Der Übernahmewert der Abwasseranlagen nach Absatz 1 Buchstabe a und b beträgt 65 Prozent des Anlagewerts, der nach folgenden Grundsätzen errechnet wird 28 :
a) Auszugehen ist von den Wiederbeschaffungskosten der Abwasseran - lagen am 1. Juli 2007. Die Wiederbeschaffungskosten berechnen sich nach den aufindexierten ursprünglichen Erstellungskosten.
b) Davon sind die den Gemeinden oder ihren ausgegliederten Betrieben bezahlten Subventionen des Bundes und des Kantons anteilsmässig abzuziehen; massgeblich ist das Verhältnis zwischen den ausbezahlten Subventionen und den ursprünglichen Erstellungskosten.
c) Für die verbleibenden Netto-Wiederbeschaffungskosten wird auf der Basis eines Zustandsberichts die Restlebensdauer der Abwasseranlage geschätzt.
d) Weist die Abwasseranlage einen besonders guten oder besonders schlechten Zustand auf, erfolgt eine entsprechende Korrektur.
e) Der Anlagewert ergibt sich aus der Multiplikation der Netto-Wiederbe - schaffungskosten mit dem Verhältnis von Restlebensdauer zur totalen Nutzungsdauer. 29 3a Vom so errechneten Anlagewert wird der Beitrag abgezogen, den jede Gemeinde nach Artikel 24a Absatz 5 aus ihrem Bestand der Spezialfi - nanzierung an die «Abwasser Uri» zu leisten hat. 30
4 Die «Abwasser Uri» bezahlt den Gemeinden die nach Absatz 3 errech - neten Übernahmewerte mit folgenden Fälligkeiten 31 :
a) 10 Prozent bis zum 1. Januar 2010.
b) Der restliche Betrag verbleibt der «Abwasser Uri» als Aktionärsdarlehen, das die «Abwasser Uri» den Gemeinden spätestens am 1. Januar 2015 zurückbezahlt. Die Verzinsung richtet sich nach dem jeweiligen Zinssatz der Urner Kantonalbank für Darlehen an öffentlich-rechtliche Körper - schaften und Anstalten.
5 Die Sachwerte nach Absatz 1 Buchstabe c, d und e werden der «Abwasser Uri» entschädigungslos übergeben.
6 Die Gemeinden verwenden die ausbezahlten Übernahmewerte für die Zeichnung ihrer Aktien der «Abwasser Uri» und für die Tilgung der gemeind -
28 Fassung gemäss VA vom 13. Februar 2011; in Kraft gesetzt auf den 1. Dezember 2009 (AB vom 7. Januar 2011).
29 Fassung gemäss VA vom 13. Februar 2011; in Kraft gesetzt auf den 1. Dezember 2009 (AB vom 7. Januar 2011).
30 Fassung gemäss VA vom 13. Februar 2011; in Kraft gesetzt auf den 1. Dezember 2009 (AB vom 7. Januar 2011).
31 Fassung gemäss VA vom 13. Februar 2011; in Kraft gesetzt auf den 1. Dezember 2009 (AB vom 7. Januar 2011). 9
lichen Schulden, die die Abwasserentsorgung treffen. Die verbleibenden Mittel sind dem ordentlichen Gemeindehaushalt zuzuführen.
7 Den Gemeinden verbleiben:
a) die flüssigen Mittel, die bisher der Abwasserentsorgung dienten;
b) die Schulden, die die bisherige Abwasserentsorgung betreffen;
c) die Bestände der Spezialfinanzierungen, die den Gemeinden nach Abzug des Beitrags gemäss Artikel 24a verbleiben. 32

Artikel 24a 33 Beitrag aus der Spezialfinanzierung

1 Die Gemeinden leisten der «Abwasser Uri» aus ihren Spezialfi - nanzierungen einen Beitrag von insgesamt 35 Prozent der Summe der Beträge der Spezialfinanzierungen aller Gemeinden per
31. Dezember 2007. Massgeblich sind dabei nur Beiträge aus der Spezialfi - nanzierung der Einwohnergemeinden, die einen Bezug zur Abwasserentsor - gung aufweisen.
2 Grundlage zur Bemessung der Beiträge nach Absatz 1 ist der Wert, der nach folgender Formel berechnet wird: – Summe der Beträge der Spezialfinanzierungen aller Gemeinden per
31. Dezember 2007 – zuzüglich der Summe der nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe e errech - neten nicht reduzierten Anlagewerte aller Gemeinden – abzüglich der Summe der Saldi der Buchwerte der Abwasseranlagen aller Gemeinden per 31. Dezember 2007
3 Grundlage für die Bemessung des Beitrags jeder Gemeinde ist der Wert, der nach folgender Formel berechnet wird: – Betrag der Spezialfinanzierung per 31. Dezember 2007 – zuzüglich der nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe e errechneten, nicht reduzierten Anlagewerte der Gemeinde – abzüglich des Saldos des Buchwerts der Abwasseranlagen der Gemeinde per 31. Dezember 2007
4 Der Beitrag aus der Spezialfinanzierung jeder Gemeinde bemisst sich nach folgender Formel: – berechneter Wert nach Artikel 24a Absatz 1 – geteilt durch den berechneten Wert nach Artikel 24a Absatz 2
32 Fassung gemäss VA vom 13. Februar 2011; in Kraft gesetzt auf den 1. Dezember 2009 (AB vom 7. Januar 2011).
33 Eingefügt druch VA vom 13. Februar 2011; in Kraft gesetzt auf den 1. Dezember 2009 (AB vom 7. Januar 2011).
10
– multipliziert mit dem berechneten Wert nach Artikel 24a Absatz 3
5 Der so errechnete Beitrag wird gemäss Artikel 24 Absatz 3a vom Anlagewert abgezogen.

Artikel 25 Rechtsübergang

1 Auf den 1. Januar 2010 gehen alle hoheitlichen Befugnisse der Gemeinden im Bereich der Abwasserentsorgung auf die «Abwasser Uri» über.
2 Die bisherigen Rechtsnormen der Gemeinden, die die Abwasserentsor - gung betreffen, gelten auf diesen Zeitpunkt als aufgehoben und die Gemeinden dürfen im Bereich der Abwasserentsorgung keine eigenen Rechtsnormen mehr erlassen.
3. Abschnitt: Aufgaben und Verfahren

Artikel 26 Aufgaben der «Abwasser Uri»

1 Die «Abwasser Uri»:
a) plant die Abwasseranlagen, indem sie generelle oder regionale Entwäs - serungspläne erstellt, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind;
b) baut Abwasseranlagen, wenn das zur Groberschliessung nötig ist;
c) betreibt und unterhält die Abwasseranlagen;
d) erfüllt weitere Aufgaben, die ihr dieses Gesetz oder die Ausführungsbe - stimmungen dazu übertragen.
2 Abwasseranlagen im Sinne von Absatz 1 sind:
a) Abwasserreinigungsanlagen;
b) Versickerungsanlagen;
c) Sonderbauwerke wie Pumpstationen, Hochwasserentlastungsanlagen, Regenbecken und Ölabscheider;
d) Leitungen für verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser.
3 Keine Abwasseranlagen sind Meliorationsanlagen und Oberflächen - gewässer, auch wenn sie eingedolt sind.
4 Zur Groberschliessung im Sinne von Absatz 1 gehören Abwasseranlagen, die die Bauzonen mit den hauptsächlichsten Abwasseranlagen versorgen. 34
34 Fassung gemäss VA vom 13. Februar 2011; in Kraft gesetzt auf den 1. Dezember 2009 (AB vom 7. Januar 2011). 11

Artikel 27 35 Übernahme von Abwasseranlagen Dritter

1 Die «Abwasser Uri» übernimmt zu Eigentum bestehende Abwasseran - lagen Dritter, wenn die «Abwasser Uri» die Übernahme als im öffentlichen Interesse geboten erachtet. Davon ausgenommen sind Abwasseranlagen der Nationalstrasse, der Kantonsstrassen und der Meliorationsgenossen - schaften.
2 Zudem hat die «Abwasser Uri» jene von Dritten erstellte Abwasseranlage zu übernehmen, wenn diese mit einer öffentlichen Abwasserreinigungsan - lage, Versickerungsanlage oder einem öffentlichen Gewässer verbunden ist und mehr als eine Liegenschaft erschliesst, sofern die bisherige Eigentü - merschaft das innert sechs Monaten seit der Fertigstellung dieser Anlage verlangt.
3 Die Übernahme von Abwasseranlagen Dritter erfolgt entschädigungslos.

Artikel 28 Befugnisse

Die «Abwasser Uri»:
a) setzt in ihrem Aufgabenbereich Recht und erhebt Gebühren. Der Regie - rungsrat hat diese Rechtserlasse zu genehmigen. Sie sind im Amtsblatt zu veröffentlichen;
b) hat in ihrem Aufgabenbereich das Recht der Ausschliesslichkeit;
c) kann in ihrem Aufgabenbereich enteignen, sofern die Voraussetzungen nach dem kantonalen Gesetz über die Enteignung 36 erfüllt sind;
d) kann Verträge öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Natur absch - liessen;
e) kann in ihrem Aufgabenbereich Strafverfügungen erlassen.

Artikel 29 Pflichten

1 Die «Abwasser Uri» hat die Bauzonen mit Abwasseranlagen der Grober - schliessung zu erschliessen. Sie erlässt dazu in Absprache mit der betrof - fenen Gemeinde ein Erschliessungsprogramm.
2 Sie hat die Abwasseranlagen der Gemeinden und Privaten, die nicht der
35 Fassung gemäss VA vom 13. Februar 2011; in Kraft gesetzt auf den 1. Dezember 2009 (AB vom 7. Januar 2011).
36 RB 3.3211
12

Artikel 30 Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten

a) Inhalt
1 Beschlüsse über neue Ausgaben der «Abwasser Uri» von mehr als
10 Mio. Franken unterliegen der obligatorischen Volksabstimmung. Vorher dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehen.
2 Folgende Beschlüsse der Organe der «Abwasser Uri» unterstehen der fakultativen Volksabstimmung:
a) Rechtserlasse über Gebühren;
b) neue Ausgaben von mehr als 5 Mio. Franken. Vor Ablauf der Referen - dumsfrist dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehen;
c) Zusammenschlüsse mit anderen Organisationen.

Artikel 31 b) Verfahren

1 Referendumsbegehren richten sich nach den Bestimmungen der Kantons - verfassung und jenen des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte 37 , soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Referendumsbegehren sind der «Abwasser Uri» einzureichen. Diese befindet mit einer anfechtbaren Verfügung über das Zustan - dekommen und die Gültigkeit des Referendumsbegehrens.
2 Die «Abwasser Uri» bereitet die Referendumsabstimmung zuhanden der Gemeinden vor.
3 Die Gemeinden führen die Abstimmung durch. Die Bestimmungen über ordentliche Abstimmungen in den einzelnen Gemeinden sind anzuwenden.
4 Die Abstimmungsvorlage gilt dann als angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der Abstimmenden, unabhängig ihrer Gemeindezugehörigkeit, ihr zustimmt.

Artikel 32 Gebühren

Die «Abwasser Uri» erhebt für ihren Aufgabenbereich kostendeckende und verursachergerechte Gebühren.

Artikel 33 Steuern

Die «Abwasser Uri» ist von den Steuern befreit, die Kanton und Gemeinden erheben.
37 RB 2.1201 13
4. Abschnitt: Leitungsrechte, private Abwasseranlagen und Abwassereinleitung

Artikel 34 Leitungsrechte

1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Durchleitung der Sammelleitungen unentgeltlich zu dulden. Entsteht dadurch mehr als geringfügiger Schaden, hat die «Abwasser Uri» eine entsprechende Entschädigung zu leisten.
2 Die «Abwasser Uri» ist Eigentümerin der Sammelleitungen. Sie kann die Leitungsrechte im Grundbuch als Personaldienstbarkeit eintragen lassen.

Artikel 35 Private Abwasseranlagen

1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erstellen und unter - halten die Abwasseranlagen, die nicht der Groberschliessung dienen. Wenn sie diese Aufgabe vertraglich Dritten überbinden, bleiben sie der «Abwasser Uri» gegenüber dennoch verantwortlich.
2 Die «Abwasser Uri» kann die Eigentümerinnen und Eigentümer privater Abwasseranlagen verpflichten, Mängel dieser Anlagen zu beheben.

Artikel 36 Abwassereinleitung

1 Die Einleitung von Abwasser in eine Anlage der «Abwasser Uri» bedarf einer Bewilligung dieser Gesellschaft.
2 Die «Abwasser Uri» kann die Vorbehandlung oder Reinigung von Abwasser, das in ihre Anlagen eingeleitet wird, verlangen.
3 Sie kann die Einleitung von sauberem Meteorabwasser in ihre Anlagen verweigern.

5. Kapitel: ABFÄLLE UND DEPONIEN

Artikel 37 Abfallplanung

1 Der Regierungsrat erstellt eine Abfall- und Deponieplanung. Insbesondere ermittelt er den Bedarf an Abfallanlagen, um damit Überkapazitäten zu vermeiden. Die Abfall- und die Deponieplanung sind behördenverbindlich.
2 Der Regierungsrat bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Standorte der Abfallanlagen und Deponien.
3 Der Regierungsrat kann Richtlinien erlassen für die Verwertung und Depo - nierung von Aushubmaterial und mineralischen Bauabfällen.
14
4 Die zuständige Direktion 38 kann für Abfallanlagen Einzugsgebiete fest - legen und Abfälle bestimmten Anlagen zuweisen.
5 Der Bau und der Betrieb von Plätzen und Anlagen für die Entsorgung, die Aufbereitung oder die Zwischenlagerung von Abfällen bedürfen einer Bewil - ligung des zuständigen Amts 39 .

6. Kapitel: SIEDLUNGSABFÄLLE

1. Abschnitt: Aktiengesellschaft

Artikel 38 Pflicht zur Gründung

Die Einwohnergemeinden des Kantons Uri gründen für die Abfallentsorgung eine Aktiengesellschaft als kantonal öffentlich-rechtliche Körperschaft nach diesem Gesetz. Diese erhält ihre Rechtspersönlichkeit am Tage der Grün - dung mit der übereinstimmenden Begründungserklärung aller Einwohnerge - meinden.

Artikel 39 Firma, Sitz und Handelsregister

1 Die Aktiengesellschaft für die Abfallbewirtschaftung trägt die Firma «Zentrale Organisation für Abfallbewirtschaftung im Kanton Uri (ZAKU)».
2 Sie hat ihren Sitz in Attinghausen und ist nicht im Handelsregister einge - tragen.

Artikel 40 Zweck

Die ZAKU stellt im ganzen Kanton die Entsorgung der Siedlungsabfälle sicher. Sie ist nicht gewinnorientiert.

Artikel 41 Kapital und Aktien

Das Aktienkapital der ZAKU beträgt 10 Mio. Franken und ist eingeteilt in eine Million Aktien im Nominalwert von 10.– Franken, die auf den Namen lauten und voll einbezahlt sind.

Artikel 42 Organisation

1 Die ZAKU hat als Organe die Generalversammlung, den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle.
38 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
39 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 15
2 Der Landrat regelt Einzelheiten der ZAKU in einer Verordnung, nament - lich:
a) die Befugnisse der Organe;
b) die Verteilung des Aktienkapitals auf die Gemeinden;
c) die Art der Bekanntmachung.
3 Bestimmt das gemeindliche Recht nichts anderes, wählt die Gemeindever - sammlung die Person, die die Gemeinde an der Generalversammlung vertritt.
2. Abschnitt: Gründung der Aktiengesellschaft

Artikel 43 Gründung und Aktienliberierung

1 Gründerinnen der ZAKU sind die Einwohnergemeinden des Kantons Uri. Sie zeichnen die Aktien der neuen Gesellschaft nach der in der Verordnung zu diesem Gesetz vorgeschriebenen Verteilung.
2 Die Gemeinden bezahlen den Nominalwert von 10.– Franken zuzüglich allfälliger Stempelsteuer mittels Sacheinlage ein.
3 Als Sacheinlage dienen den 19 Verbandsgemeinden die Vermögenswerte des Zweckverbands Abfallbewirtschaftung im Kanton Uri. Soweit der Aktien - überschuss das Aktienkapital übersteigt, gilt er als Agio.
4 Die Gemeinde Seelisberg bezahlt ihren Anteil bar ein oder schuldet diesen der ZAKU im Rahmen einer separaten Vereinbarung. Der Anteil von Seelis - berg errechnet sich nach dem Ertragswert, der auf der Grundlage der drei letzten Jahresrechnungen (2003, 2004, 2005) des Zweckverbands Abfallbe - wirtschaftung im Kanton Uri zu ermitteln ist, wobei der Kapitalisierungssatz 7 Prozent beträgt. Dieser Ertragswert ist durch die Einwohnerzahl des ganzen Kantons Uri zu teilen und mit derjenigen der Gemeinde Seelisberg zu multiplizieren. Es gelten die Bevölkerungszahlen am 1. Januar 2006.
5 Die Gründerinnen wählen den ersten Verwaltungsrat und die Revisions - stelle.

Artikel 44 Sacheinlage

1 Die ZAKU übernimmt zum Zeitpunkt ihrer Gründung mit einem Sachein - lagevertrag, der keiner Bestätigung der Revisionsstelle bedarf, vom Zweck - verband Abfallbewirtschaftung im Kanton Uri:
a) dessen Aktiven und Passiven;
b) alle Vertragsverhältnisse, die der Zweckverband Abfallbewirtschaftung Kanton Uri eingegangen ist;
16
c) alle Vertragsverhältnisse, die die Gemeinde Seelisberg mit dem Kehrichtverwertungs- Verband Nidwalden (KVV NW) und dem Zweck - verband Kehrichtbeseitigung Obwalden (ZVK OW) hinsichtlich der Entsorgung von Siedlungsabfällen der Gemeinde Seelisberg einge - gangen ist.
2 Erfasst die Sacheinlage Grundstücke, erfordert der Eigentumsübergang die öffentliche Beurkundung und den Eintrag ins Grundbuch.

Artikel 45 Rechtsübertragung und Liquidation des Zweckverbands

1 Mit der Gründung der ZAKU gehen alle hoheitlichen Befugnisse der Gemeinden im Bereich der Abfallentsorgung auf diese über.
2 Die bisherigen Rechtsnormen des Zweckverbands Abfallbewirtschaftung im Kanton Uri gelten auf den Zeitpunkt der Gründung als aufgehoben. Der Zweckverband Abfallbewirtschaftung im Kanton Uri wird zum Zeitpunkt der Gründung der ZAKU liquidiert.
3. Abschnitt: Aufgaben und Verfahren

Artikel 46 Aufgaben

1 Die ZAKU sorgt dafür, dass im ganzen Kanton Siedlungsabfälle, Garten - abfälle, organische Abfälle aus Gewerbebetrieben und Abfälle, deren Inha - berin oder Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, vorschriftsgemäss entsorgt werden.
2 Sie erfüllt weitere Aufgaben, die ihr dieses Gesetz oder die Ausführungs - bestimmungen dazu übertragen.

Artikel 47 Befugnisse

Die ZAKU:
a) setzt in ihrem Aufgabenbereich Recht und erhebt Gebühren. Der Regie - rungsrat hat diese Rechtserlasse zu genehmigen. Sie sind im Amtsblatt zu veröffentlichen;
b) hat das ausschliessliche Recht, Siedlungsabfälle, einschliesslich der Siedlungsabfälle aus Gewerbebetrieben, zu entsorgen;
c) kann in ihrem Aufgabenbereich enteignen, sofern die Voraussetzungen nach dem kantonalen Gesetz über die Enteignung 40 erfüllt sind;
d) kann Verträge öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Natur absch - liessen;
40 RB 3.3211 17
e) kann in ihrem Aufgabenbereich Strafverfügungen erlassen.

Artikel 48 Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten

a) Inhalt
1 Beschlüsse über neue Ausgaben der ZAKU von mehr als 10 Mio. Franken unterliegen der obligatorischen Volksabstimmung. Vorher dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen Dritten gegenüber eingehen.
2 Folgende Beschlüsse der Organe der ZAKU unterstehen der fakultativen Volksabstimmung:
a) Rechtserlasse über Gebühren;
b) neue Ausgaben von mehr als 5 Mio. Franken; vor Ablauf der Referen - dumsfrist dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehen;
c) Zusammenschlüsse mit anderen Organisationen.

Artikel 49 b) Verfahren

1 Referendumsbegehren richten sich nach den Bestimmungen der Kantons - verfassung und jenen des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte 41 , soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Referendumsbegehren sind der ZAKU einzureichen. Diese befindet mit einer anfechtbaren Verfügung über das Zustandekommen und die Gültigkeit des Referendumsbegehrens.
2 Die ZAKU bereitet die Referendumsabstimmung zuhanden der Gemeinden vor.
3 Die Gemeinden führen die Abstimmung durch. Die Bestimmungen über ordentliche Abstimmungen in den einzelnen Gemeinden sind anzuwenden.
4 Die Abstimmungsvorlage gilt dann als angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der Abstimmenden, unabhängig ihrer Gemeindezugehörigkeit, ihr zustimmt.

Artikel 50 Gebühren

Die ZAKU erhebt für ihren Aufgabenbereich kostendeckende und verursa - chergerechte Gebühren.
41 RB 2.1201
18

Artikel 51 Steuern

Die ZAKU ist von den Steuern befreit, die Kanton und Gemeinden erheben.
4. Abschnitt: Treibgut in Stauanlagen und auf Seen

Artikel 52 Treibgut in Stauanlagen und auf Seen

1 Die Inhaberin oder der Inhaber des Werks hat Treibgut innerhalb von Stauanlagen oder bei Wasserentnahmestellen zu beseitigen.
2 Treibgut ausserhalb von Stauanlagen oder Wasserentnahmestellen und auf Seen beseitigt die jeweilige Gewässereigentümerin oder der jeweilige Gewässereigentümer.

7. Kapitel: AUSFÜHRUNG WEITEREN BUNDESRECHTS

IM UMWELTBEREICH
1. Abschnitt: Trinkwasserversorgung in Notlagen

Artikel 53 Zuständigkeiten

1 Das zuständige Amt 42 erstellt Inventare über Wasserversorgungsanlagen, Grundwasservorkommen und Quellen, die sich für die Trinkwasserversor - gung in Notlagen eignen.
2 Es erarbeitet ein Konzept für den Vollzug der Verordnung über die Sicher - stellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen 43 . Der Regierungsrat genehmigt das Konzept und bestimmt die Organisation der Trinkwasserver - sorgung in Notlagen.
3 Gestützt auf das Konzept nach Absatz 2 und im Rahmen des Bundes - rechts vollziehen die Inhaberinnen und Inhaber von Wasserversorgungsan - lagen die Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen 44 .
4 Das Laboratorium der Urkantone informiert das zuständige Amt 45 , wenn es bei Kontrollen oder Wasseranalysen Beeinträchtigungen des Wassers oder Gefährdungen der Umwelt feststellt.
42 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
43 SR 531.32
44 SR 531.32
45 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 19
2. Abschnitt: Belastete Standorte und Altlasten

Artikel 54 Kataster der belasteten Standorte

1 Das zuständige Amt 46 erstellt und führt den Kataster der belasteten Stand - orte.
2 Der Kataster der belasteten Standorte ist öffentlich zugänglich.
3. Abschnitt: Boden

Artikel 55 Bodenschutz

1 Der Regierungsrat kann Richtlinien erlassen für den sachgerechten Umgang mit dem gewachsenen unbelasteten und belasteten Boden, insbe - sondere für das Ausheben, Zwischenlagern und Wiedereinbringen, für Terrainveränderungen und zur Vermeidung von Bodenerosionen.
2 Er ordnet bei einer Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit durch Erosion die notwendigen Massnahmen an.
4. Abschnitt: Störfallvorsorge und Schadenwehr

Artikel 56 Störfallvorsorge

Das zuständige Amt 47 kann bei einem drohenden oder bereits eingetretenen Schadenfall Sofortmassnahmen anordnen, um einen Schadenfall zu vermeiden oder das Ausmass eines Schadenfalls einzudämmen.

Artikel 57 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

a) im Allgemeinen
1 Der ZAKU richtet die notwendigen Sammelstellen für wassergefährdende Flüssigkeiten 48 ein, betreibt diese und sorgt für die unschädliche Verwertung und Beseitigung solcher Flüssigkeiten.
2 Das zuständige Amt 49 hat Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten oder Betriebsstätten mit solchen Anlagen zu bewilligen und deren Anpas - sung oder Ausserbetriebnahme zu verfügen. Sie führt einen Kataster der Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und sorgt dafür, dass diese
46 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
47 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
48 SR 814.202
49 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
20
Anlagen mit Tankvignetten versehen werden, wenn sie sich in vorschriftsge - mässem Zustand befinden.

Artikel 58 b) Tankvignetten

1 Bewilligungspflichtige Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten sind mit einer zeitlich befristeten Tankvignette zu versehen.
2 Anlagen ohne gültige Tankvignette oder solche mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht mehr befüllt und betrieben werden.
3 Wer wassergefährdende Flüssigkeiten liefert, ist verpflichtet, das zustän - dige Amt 50 zu informieren, sobald sie oder er mangelhafte Anlagen oder solche ohne gültige Tankvignette feststellt.

Artikel 59 Gefahrengutbeauftragte

1 Die zuständigen Amtsstellen 51 sorgen für den Vollzug der Gefahrgutbeauf - tragtenverordnung 52 .
2 Der Regierungsrat bestimmt die Aufgabenteilung zwischen den zustän - digen Amtsstellen 53 .
5. Abschnitt: Luft

Artikel 60 Allgemeine Zuständigkeiten

1 Die Gemeinden vollziehen die Luftreinhalte-Verordnung 54 bei Bauten und Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen.
2 Das zuständige Amt 55 vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung 56 bei Bauten und Anlagen von Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Arbeit in Indus - trie, Gewerbe und Handel 57 unterstellt sind.
50 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
51 Amt für Kantonspolizei und Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB
2.3322).
52 SR 741.622
53 Amt für Kantonspolizei und Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB
2.3322).
54 SR 814.318.142.1
55 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
56 SR 814.318.142.1
57 SR 822.11 21
3 Die Behörde, die nach der besonderen Gesetzgebung zuständig ist, Verkehrsanlagen zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten, vollzieht in diesem Bereich die Luftreinhalte-Verordnung 58 .
4 Das zuständige Amt 59 erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.
5 Die zuständige Direktion 60 kann Weisungen über die Kontrolle, die Messungen, die Katasterführung und die Zusammenarbeit im Bereich des Vollzugs der Luftreinhalte-Verordnung 61 erlassen.

Artikel 61 Besondere Zuständigkeiten

a) Kontrolle der Feuerungsanlagen
1 Das zuständige Amt 62 richtet eine wirksame Kontrolle der Feuerungsan - lagen ein. Sie führt einen Kataster für Öl-, Gas- und Holzfeuerungen. Die Feuerungskontrollen dürfen nur von ausgebildeten Fachleuten durchgeführt werden.
2 Die Kosten der Kontrolle der Feuerungsanlagen sind durch die Anlagebe - treiber zu tragen. Die administrativen Nebenkosten werden pauschal mit einer kantonal einheitlichen Gebührenvignette erhoben. Das zuständige Amt 63 regelt die Einzelheiten.

Artikel 62 b) Abfallverbrennung im Freien

1 Die Gemeinden vollziehen das Verbot der Abfallverbrennung in den Feue - rungsanlagen und im Freien.
2 Die zuständige Direktion 64 kann für bestimmte Gebiete das Verbrennen im Freien einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.

Artikel 63 Massnahmenplan

1 Der Regierungsrat erlässt den Massnahmenplan Luftreinhaltung 65 und setzt ihn um, soweit er dazu zuständig ist. Er unterbreitet den Massnahmen - plan den betroffenen Kantonen, falls der Plan deren Mitwirkung voraussetzt,
58 SR 814.318.142.1
59 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
60 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
61 SR 814.318.142.1
62 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
63 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
64 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
65 SR 814.01
22
und stellt dem Bund die entsprechenden Anträge, wenn Massnahmen in dessen Zuständigkeit fallen.
2 Die Gemeinden setzen den Massnahmenplan in ihrem Zuständigkeitsbe - reich um.
3 Der Massnahmenplan ist behördenverbindlich. Er ist im Amtsblatt öffent - lich bekannt zu machen.

Artikel 64 Sofortmassnahmen

Der Regierungsrat kann bei einer gesundheitsgefährdenden Luftbelastung zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen anordnen. Er erlässt dazu nähere Vorschriften in einem Reglement.
6. Abschnitt: Lärm

Artikel 65 Allgemeine Zuständigkeiten

1 Die Gemeinden vollziehen die Lärmschutz-Verordnung 66 bei Bauten und Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen. Sie ordnen im Rahmen der Nutzungsplanung den einzelnen Nutzungszonen die Empfindlichkeitsstufen zu.
2 Das zuständige Amt 67 vollzieht die Lärmschutz-Verordnung 68 bei Bauten und Anlagen von Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Arbeit in Indus - trie, Gewerbe und Handel 69 unterstellt sind.
3 Das zuständige Amt 70 erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.
4 Im Rahmen des Bundesrechts erteilt das zuständige Amt 71 die kantonale Zustimmung für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten. Es legt die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall fest, wenn diese im Nutzungsplan fehlen.

Artikel 66 Zuständigkeit bei Verkehrsanlagen

1 Die Behörde, die nach der besonderen Gesetzgebung zuständig ist, Verkehrsanlagen zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten, vollzieht in
66 SR 814.41
67 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
68 SR 814.41
69 SR 822.11
70 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
71 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 23
diesem Bereich die Lärmschutz-Verordnung 72 , sofern dieses Gesetz nicht eine andere Zuständigkeit festlegt.
2 Sie hat insbesondere bei bestehenden Verkehrsanlagen die Lärmkataster zu erstellen und nachzuführen, Sanierungsprogramme auszuarbeiten, die erforderlichen Sanierungen durchzuführen und die erforderlichen Schall - schutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden zu verfügen.
7. Abschnitt: Erschütterungen
Artikel 67
1 Die Gemeinden vollziehen das Bundesrecht über Erschütterungen bei Bauten und Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen.
2 Baubewilligungen für Bauten und Anlagen, die zu schädlichen oder lästigen Erschütterungen führen, dürfen nur erteilt werden, wenn das zuständige Amt 73 zustimmt.
3 Das zuständige Amt 74 erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.
4 Inhaberinnen und Inhaber von Bauten und Anlagen, die zu schädlichen oder lästigen Erschütterungen führen, sind verpflichtet, die nötigen Messungen und Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
8. Abschnitt: Strahlenschutz

Artikel 68 Allgemeine Zuständigkeit

1 Das zuständige Amt 75 vollzieht das Bundesrecht über den Strahlenschutz, soweit die Kantone mit dem Vollzug beauftragt sind.
2 Es führt insbesondere die notwendigen Radonmessungen durch und teilt die Gemeinden entsprechend der auf ihrem Gebiet angetroffenen Radonbe - lastung nach den Vorgaben des Bundes ein. Es kann gegenüber Gebäude - eigentümerinnen oder Gebäudeeigentümern Messungen anordnen.
72 SR 814.41
73 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
74 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
75 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
24
3 Das zuständige Amt 76 ordnet im Rahmen des Bundesrechts die notwen - digen Massnahmen bei Bauten und Anlagen gegen übermässige Radonbe - lastung an.
4 Baubewilligungen für Bauten und Anlagen in Gebieten mit übermässiger Radonbelastung dürfen nur erteilt werden, wenn das zuständige Amt 77 zustimmt.

Artikel 69 Nichtionisierende elektromagnetische Strahlung

1 Die zuständige Baubehörde darf Bauten oder Anlagen, die zu Emissionen von nichtionisierenden elektromagnetischen Strahlen führen, nur bewilligen, wenn das zuständige Amt 78 dem zustimmt. Zu diesem Zweck hat sie dem zuständigen Amt 79 die Gesuchsunterlagen vor der Erteilung der Bewilligung mit den erforderlichen Angaben über die Strahlenemissionen und – immissionen zur Beurteilung zuzustellen.
2 Das zuständige Amt 80 kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung 81 . Es erlässt Sanierungsverfügungen und bewilligt Ausnahmen bei der Änderung alter Anlagen.
3 Die Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen sind verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen Amts 82 die nötigen Messungen und Abklärungen durchzu - führen oder zu dulden.
4 Das zuständige Amt 83 ordnet bei Anlagen, für die in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung 84 keine Grenzwerte enthalten sind, Emissionsbegrenzungen an. Es kann ergänzende und verschärfte Emissionsbegrenzungen anordnen, sofern die Immissionsgrenzwerte über - schritten werden.
5 Die zuständige Direktion 85 kann Weisungen erlassen über die Kontrolle und die Meldepflicht bei neuen und bei der Änderung bestehender Anlagen, die zu Emissionen von nichtionisierenden elektromagnetischen Strahlen führen.
76 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
77 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
78 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
79 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
80 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
81 SR 814.710
82 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
83 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
84 SR 814.710
85 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 25
9. Abschnitt: Schall-, Laser- und Lichtschutz

Artikel 70 Schall- und Laserschutz

1 Das zuständige Amt 86 vollzieht die Bestimmungen der Schall- und Laser - verordnung 87 .
2 Es kann bei übermässigen Schall- und Laserbelastungen unmittelbar Schutzmassnahmen anordnen.

Artikel 71 Lichtschutz

1 Die Gemeinden vollziehen das Bundesrecht über den Lichtschutz bei Bauten und Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen.
2 Baubewilligungen für Bauten und Anlagen, die zu schädlichen oder lästigen Lichteinwirkungen führen, dürfen nur erteilt werden, wenn das zuständige Amt 88 zustimmt.
3 Das zuständige Amt 89 erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.
4 Inhaberinnen und Inhaber von Bauten und Anlagen, die zu schädlichen oder lästigen Lichteinwirkungen führen, sind verpflichtet, die nötigen Messungen und Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
10. Abschnitt: Chemikalien und Organismen

Artikel 72 Zuständigkeiten

1 Das Labor der Urkantone vollzieht das Chemikaliengesetz 90 und das Gentechnikgesetz 91 , sofern dieses Gesetz oder die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten festlegen. Es informiert das zuständige Amt 92 über die Ergebnisse der Vollzugskontrolle.
2 Der Regierungsrat kann in einem Reglement abweichende Zuständig - keiten festlegen.
86 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
87 SR 814.49
88 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
89 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
90 SR 813.1
91 SR 814.91
92 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
26
3 Die Behörde, die nach der besonderen Gesetzgebung zuständig ist, Verkehrsanlagen zu betreiben und zu unterhalten, erstellt ein Routenver - zeichnis, das aufzeigt, welche Auftaumittel sie im Sinne des Chemikalien - rechts wo und in welchem Ausmass verwenden will. Das Verzeichnis ist vom zuständigen Amt 93 zu genehmigen.
4 Das für die Landwirtschaft zuständige Amt 94 bietet für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln, von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen eine Fachberatung an.
11. Abschnitt: Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 73 Massgebliches Verfahren

Im Rahmen des Bundesrechts bestimmt der Regierungsrat in einem Regle - ment das Verfahren, das für die Prüfung der Umweltverträglichkeit massge - blich ist.

8. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 74 Förderungsbeiträge

1 Im Rahmen des Bundesrechts kann der Kanton Massnahmen zugunsten der Umwelt und der Gewässer finanziell unterstützen.
2 Der Landrat bewilligt die entsprechenden Ausgaben abschliessend.

Artikel 75 Gebühren

Gebühren für Amtshandlungen, Verfügungen und Dienstleistungen nach diesem Gesetz oder darauf gestützter Ausführungsbestimmungen richten sich nach der kantonalen Gebührenverordnung 95 und dem dazugehörigen Reglement 96 .

Artikel 76 Gesetzliches Grundpfand

1 Zur Sicherstellung der Kosten, die der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer als verursachende Person rechtskräftig auferlegt worden sind, besteht zugunsten der Rechtsperson, für die die verfügende Behörde
93 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
94 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
95 RB 3.2512
96 RB 3.2521 27
handelt, ein gesetzliches Pfandrecht nach Artikel 836 ZGB 97 an den betref - fenden Grundstücken.
2 Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der Rechtskraft der Kostenverfü - gung ohne Eintragung im Grundbuch. Pfandrechte, die zu diesem Zeitpunkt bereits im Grundbuch eingetragen sind, gehen im Rang vor.
3 Das gesetzliche Pfandrecht erlischt nach Ablauf von zwölf Monaten seit der rechtskräftigen Kostenverfügung, wenn die verfügende Behörde innert dieser Frist keinen Eintrag im Grundbuch verlangt.
4 Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf dem sie durchgeführt werden muss, ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit der Kostenverfügung.

Artikel 77 Kostenpflicht bei Altlasten

1 Die Gemeinden tragen die Kosten der Untersuchung, Überwachung oder Sanierung einer Altlast auf ihrem Gemeindegebiet, wenn keine Verursa - cherin oder kein Verursacher ermittelt werden kann oder wenn diese oder dieser zahlungsunfähig ist.
2 Der Kanton vergütet den Gemeinden die Hälfte dieser Kosten.

Artikel 78 Kantonale Aufwendungen

Ausgaben, die der Kanton im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes oder der dazugehörigen Ausführungsverordnungen zu tragen hat, bewilligt der Landrat abschliessend.

9. Kapitel: VERFAHREN UND VOLLZUG

Artikel 79 Verfahren und Rechtsmittel

1 Soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen, richten sich das Verfahren und der Vollzug nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 98 .
2 Übertragen der Kanton, die Gemeinden oder die gemeinsamen Rechts - träger Dritten hoheitliche Befugnisse, sind deren Verfügungen direkt mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat anfechtbar.
3 Die zuständigen Behörden koordinieren ihre Massnahmen zum Schutze der Umwelt und ihre Verfügungen mit den anderen betroffenen Behörden.
97 SR 210
98 RB 2.2345
28

Artikel 80 Behördenbeschwerde und Parteirechte

1 Die zuständige Direktion 99 kann Verfügungen der Gemeinden, der gemein - samen Rechtsträger oder Dritter, die sich auf dieses Gesetz oder auf dessen Ausführungsbestimmungen stützen, mit den ordentlichen Rechtsmit - teln anfechten. Solche Verfügungen sind ihr gleichzeitig wie den Betroffenen mitzuteilen.
2 Die zuständige Direktion 100 kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben. Ihr sind alle Polizeirapporte, die sich auf dieses Gesetz oder dessen Ausfüh - rungsbestimmungen stützen, umgehend zuzustellen. Die betreffenden Verfügungen und Urteile der Strafbehörden sind der zuständigen Direktion und den Betroffenen gleichzeitig mitzuteilen.

Artikel 81 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht

Wer die Herrschaft über Anlagen hat, die diesem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen unterstehen, hat den zuständigen Behörden und den mit Kontrollen beauftragten Personen jederzeit Zutritt zu gewähren, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Untersuchungen in und um die Anlagen zu dulden.

Artikel 82 Anmerkung im Grundbuch

1 Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen verfügt worden sind, können auf Kosten der betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer im Grundbuch angemerkt werden.
2 Die zuständigen Behörden können öffentlich-rechtliche Eigentumsbe - schränkungen im Grundbuch anmerken lassen.

Artikel 83 Sicherheitsleistung

Um sicherzustellen, dass Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, kann die verfügende Behörde eine angemessene Sicherheit verlangen.

Artikel 84 Ersatzvornahme gegenüber Behörden

Unterlässt es die zuständige Behörde, die Befugnisse und Verantwortlich - keiten nach diesem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen ausrei - chend und rechtzeitig wahrzunehmen, kann die zuständige Direktion 101 auf
99 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
100 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
101 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 29
deren Kosten Ersatzmassnahmen verfügen. Sie hat die betroffene Behörde vorher anzuhören und ihr eine Frist zu setzen, um ihre Pflichten wahrzu - nehmen.

Artikel 85 Enteignung

Für Enteignungen durch den Kanton, die Gemeinden oder die gemein - samen Rechtsträger gilt das kantonale Enteignungsrecht.

Artikel 86 Strafen

1 Mit Busse bis zu 50 000.– Franken wird bestraft, wer:
a) der gesetzlichen Vorsorge- und Sorgfaltspflicht nicht nachkommt;
b) Einzelverfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, nicht befolgt;
c) der Meldepflicht nicht nachkommt;
d) den zuständigen Behörden oder den mit Kontrollen beauftragten Stellen den Zutritt verweigert.
2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.

10. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 87 Ausführungsbestimmungen

1 Der Landrat erlässt die Verordnungen 102 , die dieses Gesetz verlangt.
2 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er ordnet das Nähere in einem Reglement.

Artikel 88 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 27. September 1981 über den Gewässerschutz wird aufgehoben.

Artikel 89 Änderung bisherigen Rechts

...
103
102 RB 40.7015
103 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
30

Artikel 90 Übergangsbestimmungen

a) «Abwasser Uri»
1 Die Aktiengesellschaft für die Abwasserentsorgung ist bis am 1. Juli 2007 zu gründen. Am 1. Januar 2008 muss ihr Abwasserreglement in Kraft sein. Bis am 1. Januar 2010 ist die Sachübernahme der Abwasseranlagen abge - schlossen.
2 Die Gemeinden erheben bis am 31. Dezember 2007 nach ihren Rechts - grundlagen Anschlussgebühren und Benutzungsgebühren. Die von den Gemeinden für das Jahr 2007 erhobenen Gebühren verbleiben zur Hälfte der Gemeinde; die andere Hälfte ist der «Abwasser Uri» abzuliefern.
3 Die «Abwasser Uri» oder in deren Auftrag die Gemeinden erheben ab dem 1. Januar 2008 nach dem Abwasserreglement der «Abwasser Uri» Anschluss- und Benutzungsgebühren.
4 Die Gemeinden betreiben und unterhalten die öffentlichen Abwasseran - lagen bis am 30. Juni 2007 auf eigene Rechnung. Sie betreiben und unter - halten die öffentlichen Abwasseranlagen ab dem 1. Juli 2007 bis am
31. Dezember 2009 im Auftrag der «Abwasser Uri». Diese entschädigt die Gemeinden für die vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2009 mit dem Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Kosten sowie für neue Ausgaben, die die Gemeinden in diesem Zeitraum im Auftrag der «Abwasser Uri» ausführen.
5 Neue Ausgaben der Gemeinden im Bereich der Abwasserentsorgung bedürfen ab dem 1. Juli 2007 der Genehmigung der «Abwasser Uri».
6 Die Gemeinden verwenden die Spezialfinanzierung, die ihnen nach

Artikel 24 Absatz 7 verbleibt, für die Tilgung allfälliger Schulden im

Abwasserbereich und für die Zeichnung ihrer Aktien bei der «Abwasser Uri». Sie lösen diese Spezialfinanzierungen bis am 31. Dezember 2011 auf und führen die verbleibenden Mittel dem ordentlichen Gemeindehaushalt zu.
104

Artikel 91 b) ZAKU

1 Die ZAKU ist bis am 1. Juli 2007 zu gründen. Die Sacheinlage vom den Zeitpunkt der Gründung der ZAKU.
2 Bis zur Gründung der ZAKU übernimmt der «Zweckverband Abfallbewirt - schaftung Kanton Uri» die Aufgaben im Bereich der Abfallentsorgung nach diesem Gesetz.
104 Fassung gemäss VA vom 13. Februar 2011; in Kraft gesetzt auf den 1. Dezember 2009 (AB vom 7. Januar 2011). 31

Artikel 92 c) Kantonsbeiträge

Bis 31. Dezember 2007 richten sich die Kantonsbeiträge nach dem bishe - rigen Recht 105 . Nach diesem Zeitpunkt werden keine Kantonsbeiträge mehr zugesichert.

Artikel 92a 106 d) Übernahme von Abwasseranlagen

Die Übernahme von Abwasseranlagen Dritter, für die die oder der Dritte als bisherige Eigentümerin oder als bisheriger Eigentümer bis am
31. Dezember 2009 die Übernahme durch die Abwasser Uri verlangt hat, richtet sich nach bisherigem Recht.

Artikel 93 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es ist, soweit erforderlich, vom Bund zu genehmigen 107 .
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt 108 . Im Namen des Volkes Der Landammann: Dr. Markus Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
105 Gesetz vom 27. September 1981 über den Gewässerschutz und Verordnung vom
21. September 1983 über den Gewässerschutz
106 Eingefügt durch VA vom 13. Februar 2011; in Kraft gesetzt auf den 1. Dezember 2009 (AB vom 7. Januar 2011).
107 Vom Bund genehmigt am 21. Mai 2007.
108 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2007 (AB vom 22. Juni 2007).
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