Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EFZ im Berufsfeld Gebäudehülle
vom 29. August 2023 (Stand am 1. Oktober 2023)
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115
1. Abschnitt: Gegenstand, Berufe und Dauer
Art. 1 Berufe und Berufsbild
¹ Das Berufsfeld Gebäudehülle umfasst die folgenden Berufe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ):
a. Abdichterin EFZ / Abdichter EFZ;
b. Dachdeckerin EFZ / Dachdecker EFZ;
c. Fassadenbauerin EFZ / Fassadenbauer EFZ;
d. Gerüstbauerin EFZ / Gerüstbauer EFZ;
e. Fachfrau Sonnenschutz und Storentechnik EFZ / Fachmann Sonnenschutz und Storentechnik EFZ;
f. Solarinstallateurin EFZ / Solarinstallateur EFZ.
² Die Berufsleute mit einem EFZ im Berufsfeld Gebäudehülle beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Abdichterinnen und Abdichter EFZ verlegen, warten, reparieren und demontieren Abdichtungssysteme aus Bitumen, Kunststoff, Flüssigkunststoff sowie speziellen Werkstoffen selbstständig; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen vor Umwelteinflüssen geschützt sind, einen hohen Komfort gewährleisten und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie planen Übergänge, koordinieren Arbeitsabläufe mit anderen Berufen und informieren ihre Kundschaft kompetent bezüglich eingesetzter Materialien, den Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie erneuerbarer Energien; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
b. Dachdeckerinnen und Dachdecker EFZ montieren, warten, reparieren und demontieren Dachsysteme aus Ton- und Betonziegeln, sowie flachen oder profilierten Platten selbstständig; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen vor Umwelteinflüssen geschützt sind, einen hohen Komfort gewährleisten und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie planen Übergänge, koordinieren Arbeitsabläufe mit anderen Berufen und informieren ihre Kundschaft kompetent bezüglich eingesetzter Materialien, den Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie erneuerbarer Energien; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
c. Fassadenbauerinnen und Fassadenbauer EFZ montieren, warten, reparieren und demontieren hinterlüftete Fassadensysteme selbstständig aus klein-, mittel- und grossformatigen Produkten, aus profilierten Produkten und aus spezifischen Materialien; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen vor Umwelteinflüssen geschützt sind, einen hohen Komfort gewährleisten und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie planen Übergänge, koordinieren Arbeitsabläufe mit anderen Berufen und informieren ihre Kundschaft kompetent bezüglich eingesetzter Materialien, den Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie erneuerbarer Energien; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
d. Gerüstbauerinnen und Gerüstbauer EFZ montieren, demontieren, kontrollieren und unterhalten Rahmen- und Modulgerüste, Witterungsschutzsysteme, besondere Gerüste sowie Flächengerüste und Hilfsbrücken selbstständig; sie sorgen damit dafür, dass alle Baubeteiligten sicher ihrer Arbeit nachgehen können; sie planen Übergänge, koordinieren Arbeitsabläufe mit anderen Berufen und informieren ihre Kundschaft kompetent bezüglich eingesetzter Materialien, sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
e. Fachfrauen und Fachmänner Sonnenschutz und Storentechnik EFZ montieren, warten, reparieren und demontieren Lamellenstoren, Rollladen, Senkrechtmarkisen und Markisen und nehmen Elektroantriebe und Steuerungen selbstständig in Betrieb; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen vor Umwelteinflüssen geschützt sind, einen hohen Komfort gewährleisten und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie planen Übergänge, koordinieren Arbeitsabläufe mit anderen Berufen und informieren ihre Kundschaft kompetent über eingesetzte Materialien, die Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie erneuerbare Energien; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
f. Solarinstallateurinnen und Solarinstallateure EFZ montieren, installieren, warten, reparieren und demontieren Solaranalagen inkl. Speicherlösungen auf Flachdächern, geneigten Dachflächen, an Fassaden oder freistehend und nehmen diese selbstständig in Betrieb; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen zu Energieerzeugungsanlagen werden und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie planen Übergänge, koordinieren Arbeitsabläufe mit anderen Berufen und informieren ihre Kundschaft kompetent bezüglich eingesetzter Materialien, den Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie erneuerbarer Energien; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
¹ Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
² Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests im Berufsfeld Gebäudehülle wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
³ Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen für Abdichterin oder Abdichter EFZ
Die Ausbildung als Abdichterin oder Abdichter EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle: 1. Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern,
2. Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten,
3. Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen,
4. Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle, Energieeffizienzmassnahmen und erneuerbare Energien informieren,
5. Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren, dokumentieren und rapportieren;
b. Planen und Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten: 1. Auftragsdokumentation zu Abdichtungsarbeiten prüfen und Arbeiten planen,
2. Materialien und Arbeitsgeräte für Abdichtungsarbeiten kontrollieren und bereitstellen,
3. Übergänge planen und Schnittstellen zwischen Abdichtungsarbeiten und Arbeiten anderer Berufe koordinieren,
4. Arbeitsplatz für Abdichtungsarbeiten einrichten,
5. Untergrund beurteilen und für das Verlegen von Abdichtungssystemen freigeben;
c. Verlegen von Abdichtungssystemen: 1. Abdichtungssysteme mit Bitumendichtungsbahnen verlegen,
2. Abdichtungssysteme mit Kunststoffdichtungsbahnen verlegen,
3. Abdichtungen mit Flüssigkunststoff applizieren,
4. Abdichtungen mit speziellen Werkstoffen ausführen,
5. Schutz- und Nutzschichten einbauen sowie Komponenten von Energiesystemen auf Flachdächern montieren;
d. Warten, Reparieren und Demontieren von Abdichtungssystemen: 1. Abdichtungen gemäss Unterhaltsvertrag warten,
2. Reparaturen an Abdichtungssystemen durchführen,
3. Abdichtungssysteme zurückbauen.
Art. 5 Handlungskompetenzen für Dachdeckerin oder Dachdecker EFZ
Die Ausbildung als Dachdeckerin oder Dachdecker EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle: 1. Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern,
2. Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten,
3. Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen,
4. Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle, Energieeffizienzmassnahmen und erneuerbare Energien informieren,
5. Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren, dokumentieren und rapportieren;
b. Planen und Vorbereiten der Dachdeckerarbeiten: 1. Auftragsdokumentation zu Dachdeckerarbeiten prüfen und Arbeiten planen,
2. Materialien und Arbeitsgeräte für Dachdeckerarbeiten kontrollieren und bereitstellen,
3. Übergänge planen und Schnittstellen zwischen Dachdeckerarbeiten und Arbeiten anderer Berufe koordinieren,
4. Arbeitsplatz für Dachdeckerarbeiten einrichten,
5. Unterkonstruktion beurteilen und für das Montieren von Dachsystemen freigeben;
c. Montieren von Dachsystemen: 1. Dampfbremsen, Wärmedämmungen und Unterdächer verlegen,
2. Dächer mit Ton- und Betonziegeln eindecken,
3. Dächer mit flachen Platten eindecken,
4. Dächer mit profilierten Platten eindecken,
5. Komponenten von Energiesystemen auf Dächern montieren;
d. Warten, Reparieren und Demontieren von Dachsystemen: 1. Dächer gemäss Unterhaltsvertrag warten,
2. Reparaturen an Dachsystemen durchführen,
3. Dachsysteme zurückbauen.
Art. 6 Handlungskompetenzen für Fassadenbauerin oder Fassadenbauer EFZ
Die Ausbildung als Fassadenbauerin oder Fassadenbauer EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle: 1. Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern,
2. Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten,
3. Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen,
4. Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle, Energieeffizienzmassnahmen und erneuerbare Energien informieren,
5. Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren, dokumentieren und rapportieren;
b. Planen und Vorbereiten der Fassadenbauarbeiten: 1. Auftragsdokumentation zu Fassadenbauarbeiten prüfen und Arbeiten planen,
2. Materialien und Arbeitsgeräte für Fassadenbauarbeiten kontrollieren und bereitstellen,
3. Übergänge planen und Schnittstellen zwischen Fassadenbauarbeiten und Arbeiten anderer Berufe koordinieren,
4. Arbeitsplatz für Fassadenbauarbeiten einrichten,
5. Verankerungsgrund beurteilen und für das Montieren von Fassadensystemen freigeben;
c. Montieren von Fassadensystemen: 1. Unterkonstruktionen montieren und Wärmedämmungen einbauen,
2. hinterlüftete Fassadensysteme mit kleinformatigen Produkten verlegen,
3. hinterlüftete Fassadensysteme mit mittel- und grossformatigen sowie mit profilierten Produkten verlegen,
4. hinterlüftete Fassadensysteme mit spezifischen Materialien montieren,
5. Komponenten von Energiesystemen an der Fassade montieren;
d. Warten, Reparieren und Demontieren von Fassadensystemen: 1. Unterhalt und Wartung an Fassadenbekleidungen durchführen,
2. Reparaturen an Fassadensystemen durchführen,
3. Fassadensysteme zurückbauen.
Art. 7 Handlungskompetenzen für Gerüstbauerin oder Gerüstbauer EFZ
Die Ausbildung als Gerüstbauerin oder Gerüstbauer EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle: 1. Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern,
2. Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten,
3. Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen,
4. Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle, Energieeffizienzmassnahmen und erneuerbare Energien informieren,
5. Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren, dokumentieren und rapportieren;
b. Planen und Vorbereiten der Gerüstbauarbeiten: 1. Auftragsdokumentation, Aufbau und Verwendungsanleitung zu Gerüstbauarbeiten prüfen und Arbeiten planen,
2. Materialien und Arbeitsgeräte für Gerüstbauarbeiten kontrollieren und bereitstellen,
3. Übergänge planen und Schnittstellen zwischen Gerüstbauarbeiten und Arbeiten anderer Berufe koordinieren,
4. Arbeitsplatz für Gerüstbauarbeiten einrichten,
5. Untergrund beurteilen und für das Montieren von Gerüstsystemen freigeben;
c. Montieren und Demontieren von Gerüstsystemen: 1. Rahmengerüste montieren und demontieren,
2. Modulgerüste montieren und demontieren,
3. Witterungsschutzsysteme montieren und demontieren,
4. besondere Gerüste montieren und demontieren,
5. Flächengerüste und Hilfsbrücken montieren und demontieren;
d. Kontrollieren und Unterhalten von bestehenden Gerüsten: 1. Kontrolle von bestehenden Gerüsten durchführen und dokumentieren,
2. Unterhalt von bestehenden Gerüsten durchführen.
Art. 8 Handlungskompetenzen für Fachfrau oder Fachmann Sonnenschutz und Storentechnik EFZ
Die Ausbildung als Fachfrau oder Fachmann Sonnenschutz und Storentechnik EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle: 1. Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern,
2. Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten,
3. Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen,
4. Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle, Energieeffizienzmassnahmen und erneuerbare Energien informieren,
5. Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren, dokumentieren und rapportieren;
b. Planen und Vorbereiten der Arbeiten zu Sonnenschutz- und Storensystemen: 1. Auftragsdokumentation und Montageanleitungen zu Sonnenschutz- und Storensystemen prüfen und Arbeiten planen,
2. Materialien und Arbeitsgeräte für Arbeiten zu Sonnenschutz- und Storensystemen kontrollieren und bereitstellen,
3. Übergänge planen und Schnittstellen zwischen Arbeiten zu Sonnenschutz- und Storensystemen und Arbeiten anderer Berufe koordinieren,
4. Arbeitsplatz für die Montage von Sonnenschutz- und Storensystemen einrichten,
5. Befestigungsuntergrund beurteilen und für das Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen freigeben;
c. Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen: 1. Lamellenstoren montieren,
3. Senkrechtmarkisen montieren,
5. Elektroantriebe und Steuerungen für Sonnenschutz- und Storensysteme in Betrieb nehmen;
d. Warten, Reparieren und Demontieren von Sonnenschutz- und Storensystemen: 1. Sonnenschutz- und Storensysteme instandhalten,
2. Sonnenschutz- und Storensysteme reparieren,
3. Sonnenschutz- und Storensysteme zurückbauen.
Art. 9 Handlungskompetenzen für Solarinstallateurin oder Solarinstallateur EFZ
Die Ausbildung als Solarinstallateurin oder Solarinstallateur EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle: 1. Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern,
2. Arbeitsplatz für Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten,
3. Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen,
4. Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle, Energieeffizienzmassnahmen und erneuerbare Energien informieren,
5. Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren, dokumentieren und rapportieren;
b. Planen und Vorbereiten der Montage und Installation von Solaranlagen: 1. Auftragsdokumentation zur Montage und Installation von Solaranlagen prüfen und Arbeiten planen,
2. Materialien und Arbeitsgeräte zur Montage und Installation von Solaranlagen kontrollieren und bereitstellen,
3. Übergänge planen und Schnittstellen zwischen der Montage und Installation von Solaranlagen und Arbeiten anderer Berufe koordinieren,
4. Arbeitsplatz für die Montage und Installation von Solaranlagen einrichten,
5. Untergrund beurteilen und für die Montage und Installation von Solaranlagen freigeben;
c. Montieren und Installieren von Solaranlagen: 1. Solaranlagen auf Flachdächern montieren,
2. Solaranlagen auf geneigten Dachflächen montieren,
3. Solaranlagen an Fassaden, angebaut an Gebäuden oder freistehend montieren,
4. Leitungsführung für Solaranlagen erstellen sowie Kabel verlegen und anschliessen,
5. Speicherlösungen zu Solaranalgen montieren und anschliessen,
6. Inbetriebnahme von Solaranlagen durchführen;
d. Warten, Reparieren und Demontieren von Solaranlagen: 1. Solaranlagen warten,
2. einfache Störungen im Gleichstrom-Bereich an Solaranlagen lokalisieren und beheben,
3. Solaranlagen zurückbauen.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 11 Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
² Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁴ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 13 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 35–42 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 8–10 Kurse aufgeteilt:
a. für den Beruf Abdichterin/Abdichter EFZ:
³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt für die sechs Berufe je ein Bildungsplan⁵ der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Die Bildungspläne haben folgenden Inhalt:
a. Sie enthalten das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
b. Sie führen die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c. Sie bestimmen, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Den Bildungsplänen angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁵ Die Bildungspläne vom 29. August 2023 sind zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 15 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
¹ Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im entsprechenden Beruf mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich des jeweiligen Berufs und mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
² Lernende der beruflichen Grundbildung Solarinstallateurin und Solarinstallateur EFZ dürfen in Betrieben ausgebildet werden, die:
a. über eine allgemeine Installationsbewilligung nach Artikel 9 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001⁶ (NIV) verfügen und eine fachkundige Person (Art. 8 NIV) oder eine Person nach Artikel 10 a Absatz 1 NIV beschäftigen, welche die Lernenden bei Installationsarbeiten gemäss der NIV beaufsichtigt und anleitet; oder
b. über eine eingeschränkte Installationsbewilligung nach Artikel 14 der NIV verfügen und einen Träger mit einer Bewilligung für Arbeiten an Photovoltaikanlagen beschäftigen, der die Lernenden bei Installationsarbeiten gemäss der NIV anleitet.
Art. 16 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 17 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 19 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 20 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben,
2. sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Tätigkeitsbereich des angestrebten Berufs erworben,
3. sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen des jeweiligen Berufs nach den Artikeln 4–9 erworben wurden.
Art. 23 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, für den Beruf Abdichterin oder Abdichter EFZ, Dachdeckerin oder Dachdecker EFZ, Fassadenbauerin oder Fassadenbauer EFZ, Fachfrau Sonnenschutz und Storentechnik oder Fachmann Sonnenschutz und Storentechnik EFZ und Solarinstallateurin oder Solarinstallateur EFZ als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 12 Stunden und für den Beruf Gerüstbauerin oder Gerüstbauer EFZ als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 24 bis 80 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4. Die VPA umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen: – für den Beruf Abdichterin/Abdichter EFZ:
Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
---|
1 | Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle Planen und Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten | 20 % |
2 | Verlegen von Abdichtungssystemen | 80 % |
– für den Beruf Dachdeckerin/Dachdecker EFZ:
5. Die IPA für den Beruf Gerüstbauerin/Gerüstbauer EFZ umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position | Beschreibung | Gewichtung |
---|
1 | Ausführung und Resultat der Arbeit | 60 % |
2 | Dokumentation und Präsentation | 20 % |
3 | Fachgespräch | 20 % |
6. das Fachgespräch nach Absatz 5 dauert 30 Minuten.
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 2,5 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer mit den nachstehenden Gewichtungen: – für den Beruf Abdichterin/Abdichter EFZ:
Position | Handlungskompetenzbereiche | Dauer | Gewichtung |
---|
1 | Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle Planen und Vorbereiten der Montage und Installation von Solaranlagen | 90 Min. | 60 % |
2 | Montieren und Installieren von Solaranlagen Warten, Reparieren und Demontieren von Solaranlagen | 60 Min. | 40 % |
c. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁷ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Art. 24 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 15 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
³ Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 21 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 30 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %.
⁴ Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, je nach erlerntem Beruf einen der folgenden gesetzlich geschützten Titel zu führen:
a. «Abdichterin EFZ» oder «Abdichter EFZ»;
b. «Dachdeckerin EFZ» oder «Dachdecker EFZ»;
c. «Fassadenbauerin EFZ» oder «Fassadenbauer EFZ»;
d. «Gerüstbauerin EFZ» oder «Gerüstbauer EFZ»;
e. «Fachfrau Sonnenschutz und Storentechnik EFZ» oder «Fachmann Sonnenschutz und Storentechnik EFZ»;
f. «Solarinstallateurin EFZ» oder «Solarinstallateur EFZ».
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 24 Absatz 3, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 27 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle setzt sich zusammen aus:
a. sechs bis acht Vertreterinnen oder Vertretern der Berufe des Berufsfelds Gebäudehülle;
b. ein bis zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.
c. Alle Berufe des Berufsfelds Gebäudehülle müssen vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 28 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist das Bildungszentrum Polybau.
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 29 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 21. Oktober 2016⁸ über die berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
⁸ [ AS 2016 3781 ; 2017 7331 Ziff. I 169, II 169 und III 39 ]
Art. 30 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Lernende, die ihre Ausbildung im Berufsfeld Gebäudehülle EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2028 erfolgt.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung im Berufsfeld Gebäudehülle EFZ bis zum 31. Dezember 2028 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 21–26) kommen in den Berufen Abdichterin oder Abdichter EFZ, Dachdeckerin oder Dachdecker EFZ, Fassadenbauerin oder Fassadenbauer EFZ, Gerüstbauerin oder Gerüstbauer EFZ und Fachfrau Sonnenschutz und Storentechnik oder Fachmann Sonnenschutz und Storentechnik EFZ ab dem 1. Januar 2027 zur Anwendung.
⁴ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 21–26) kommen im Beruf Solarinstallateurin oder Solarinstallateur EFZ ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.