INTERKANTONALE VEREINBARUNG über das öffentliche Beschaffungswesen (3.3111)
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INTERKANTONALE VEREINBARUNG über das öffentliche Beschaffungswesen

INTERKANTONALE VEREINBARUNG über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) (vom 25. November 1994 1 ; Stand am 1. Juni 2005) Gemäss Beschluss des Interkantonalen Organs (InöB) und mit Zustimmung der Mitglieder der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdi - rektoren-Konferenz (BPUK) vom 15. März 2001
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 2 Zweck

1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Govern - ment Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kanto - nale Recht umsetzen.
3 Ihre Ziele sind insbesondere:
a) Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern;
b) Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe;
c) Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
d) wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
1 Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 16. Februar 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2005 (AB vom 25. Februar 2005).
2 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 1

Artikel 2 3 Vorbehalt anderer Vereinbarungen

Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:
a) unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;
b) Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.

Artikel 3 4 Durchführung

Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestim - mungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.
2. Abschnitt: 5

Artikel 4 6 Interkantonales Organ

1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schwei - zerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für:
a) Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der betei - ligten Kantone;
b) Erlass von Vergaberichtlinien;
c) Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte; c bis ) Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesent - lichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);
d) (...)
e) Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung;
3 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
4 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
5 Titel aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001
6 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
2
g) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinba - rungen;
h) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internatio - nalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsre - glemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorstehe - rinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.
Artikel 5 7
3. Abschnitt: Anwendungsbereich

Artikel 5 bis 8 Abgrenzung

1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsver - trägen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internatio - nalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert.

Artikel 6 9 Auftragsarten

1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:
a) Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
b) Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
c) Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
7 Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001
8 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
9 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 3

Artikel 7 10 Schwellenwerte

1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufge - führt. 1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt. 1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt
2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tief - bauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatell - klausel).

Artikel 8 11 Auftraggeberin und Auftraggeber

1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:
a) Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b) (...)
c) Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Tele - kommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben;
d) weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entspre - chenden Staatsverträgen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Verein - barung überdies:
a) andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 % der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
10 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
11 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
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3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätig - keit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz 1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.

Artikel 9 12 Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht

Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:
a) in einem beteiligten Kanton;
b) in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaf - fungswesen verpflichtet ist.
c) (...)

Artikel 10 13 Ausnahmen

1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
a) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
b) Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden;
c) Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
d) Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internatio - nalen Organisation vergeben werden;
e) Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.
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13 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 5
2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn
a) dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind;
b) der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder
c) dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
4. Abschnitt: Verfahren

Artikel 11 Allgemeine Grundsätze

Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:
a) Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter;
b) wirksamer Wettbewerb;
c) Verzicht auf Abgebotsrunden;
d) Beachtung der Ausstandsregeln;
e) Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
f) Gleichbehandlung von Frau und Mann;
g) Vertraulichkeit von Informationen.

Artikel 12 14 Verfahrensarten

1 Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden:
a) das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können;
b) das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag - geber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbiete - rinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht
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effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbe - werb gewährleistet sein; b bis ) das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag - geber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschrei - bung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen;
c) das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag - geber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
2 (...)
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzel - fall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teil - weise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinba - rung verstossen.

Artikel 12 bis 15 Wahl der Verfahren

1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.
2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihän - digen Verfahren vergeben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.

Artikel 13 16 Kantonale Ausführungsbestimmungen

Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:
a) die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwel - lenwerte;
b) die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen;
c) die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote;
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d) ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
e) die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;
f) die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaft - lich günstigste Angebot gewährleisten;
g) den Zuschlag durch Verfügung;
h) die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
i) die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfah - rens auf wichtige Gründe;
j) die Archivierung.

Artikel 14 Vertragsschluss

1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
5. Abschnitt: Rechtsschutz

Artikel 15 17 Beschwerderecht und Frist

1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig. 1bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:
a) die Ausschreibung des Auftrags;
b) der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Art. 13 lit. e;
c) der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren;
d) der Ausschluss aus dem Verfahren;
e) der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfah - rens.
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2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröff - nung der Verfügungen einzureichen. 2bis Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.

Artikel 16 Beschwerdegründe

1 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach - verhaltes.
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.

Artikel 17 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrens - kosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschie - bende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Artikel 18 Entscheid

1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst 9
entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechts - widrig ist.
6. Abschnitt: Überwachung

Artikel 19 Kontrollen und Sanktionen

1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestim - mungen vor.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 20 Beitritt und Austritt

1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittser - klärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.

Artikel 21 18 Inkrafttreten

1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestim - mungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994.
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Artikel 22 Übergangsrecht

1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkraft - treten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden. Anhänge: – Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich – Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich 11
Anhang I Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich 19
a) Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeberin Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700’000 (5'000'000) 350’000 (200'000) 350’000 (200'000) Behörden und öf - fentliche Unter - nehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Tele - kommunikation 8'700’000 (5'000'000) 700’000 (400'000) 700’000 (400'000)
b) Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Ge - meinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staats - vertragsbereich unterstellt: Auftraggeberin Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700’000 (6'000'000) 350’000 (240'000) 350’000 (240'000) Private Unterneh - men mit ausschliess - lichen oder besonde - ren Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8'700’000 (6'000'000) 700’000 (480'000) 700’000 (480'000) Öffentliche sowie aufgrund eines be - sonderen oder aus - schliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Be - reich des Schienen - verkehrs und der 8'000’000 (5'000'000) 640’000 (400'000) 640’000 (400'000)
19 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
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Gas- und Wärmever - sorgung Öffentliche sowie aufgrund eines be - sonderen oder aus - schliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Be - reich der Tele - kommunikation* 8'000’000 (5'000'000) 960’000 (600'000) 960’000 (600'000) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen, insbesondere Anhang SR 172.056.111 ) 13
Anhang II Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich 20 Verfahrensarten Lieferungen (Auftrags - wert CHF) Dienstleistun - gen (Auftragswert CHF) Bauarbeiten (Auftragswert CHF) Bau - neben - gewerbe Bauhaupt - gewerbe Freihändige Vergabe unter 100’000 unter 150’000 unter 150’000 unter 300’000 Einladungsverfah - ren unter 250’000 unter 250’000 unter 250'000 unter 500’000 offenes / selekti - ves Verfahren ab 250’000 ab 250’000 ab 250’000 ab 500’000
20 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
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