Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sa... (546.112)
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Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg

Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg vom 5. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a des Feuerwehrgesetzes vom 23. Oktober 2008 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz 1 Die Feuerwehren Sarnen und Engelberg erfüllen die kantonalen Stütz punktaufgaben im Rahmen dieser Ausführungsbestimmungen. 2. Aufgaben und Ausrüstung

Art. 2

Aufgaben a. Feuerwehr Sarnen 1 Die Feuerwehr Sarnen übernimmt folgende Aufgaben: a. alle Einsätze, welche die Feuerwehr erfordern im Bereich der Anla gen der Zentralbahn, der Pilatus Zahnradbahn und in den Strassen tunnels; b. die Personenrettung und -bergung aus verunfallten Fahrzeugen im ganzen Sarneraatal; c. Einsätze mit dem Hubretter und den schweren Löschpumpen zu gunsten der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren und des Sanitäts dienstes; d. Einsätze im ganzen Kantonsgebiet mit Spezialgeräten wie Wärme bildkamera, Rettungswinde usw. 1) GDB 546.1 OGS 2017, 66

Art. 3

b. Feuerwehr Engelberg 1 Die Feuerwehr Engelberg übernimmt im ganzen Gemeindegebiet die Personenrettung und -bergung aus verunfallten Fahrzeugen, ausgenom men aus Schienenfahrzeugen und Seilbahnanlagen.

Art. 4

Ausrüstung 1 Die Feuerwehren Sarnen und Engelberg verfügen über Stützpunktein satzmittel, welche der Kanton finanziert. 3. Alarmierung und Pikettdienst

Art. 5

Alarmierung 1 Die Alarmierung erfolgt über die Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei Obwalden.

Art. 6

Pikettdienst 1 Pikettdienst wird nur in Ausnahmefällen durch das Feuerwehrkommando angeordnet und vom Feuerwehrinspektorat bewilligt. 4. Kosten

Art. 7

Investitionen 1 Der Regierungsrat legt die Kostenbeteiligung des Kantons an Fahrzeu gen, Gebäulichkeiten und Gerätschaften für Stützpunktaufgaben im Ein zelfall fest, welche auch für weitere Aufgaben genutzt werden.

Art. 8

Betriebskosten a. Allgemein 1 Die Gemeinden Sarnen und Engelberg erfassen die Betriebskosten für Stützpunktaufgaben in einer gesonderten Rechnung, schliessen diese je weils per 31. Dezember ab und übergeben sie bis spätestens 15. Januar dem kantonalen Feuerwehrinspektorat. 2 Als Betriebskosten gelten die Ausbildungs- und die Materialkosten sowie Wartung und Unterhalt des Stützpunktmaterials, der Gerätschaften und der Fahrzeuge. 2

Art. 9

b. Feuerwehr Sarnen 1 Die Personal- und Betriebskosten werden wie folgt entschädigt (Beträge in Fr.): a. Ausbildungskosten (Proben) pro AdF 2 ) und Std. 30.– b. Ausbildungskosten (Kurse) pro AdF und Tag 200.– c. Garagierung pauschal pro Jahr für alle Fahrzeuge 9'000.– d. Pauschalentschädigung für Administration pro Jahr 2'000.– e. Materialverwalter pro Std. 65.60

Art. 10

c. Feuerwehr Engelberg 1 Die Personal- und Betriebskosten werden wie folgt entschädigt (Beträge in Fr.): a. Ausbildungskosten (Proben) pro AdF und Std. 30.– b. Ausbildungskosten (Kurse) pro AdF und Tag 200.– c. Garagierung pauschal pro Jahr für alle Fahrzeuge 500.– d. Pauschalentschädigung für Administration pro Jahr 200.– e. Pauschalentschädigung für Materialverwalter pro Jahr 300.–

Art. 11

Einsatzkosten 1 Die Kostenverrechnung richtet sich nach den Ausführungsbestimmun gen über die Kosten der Feuerwehr-, Ölwehr-, Chemiewehr- und Strahl schutzeinsätze 3 ) . 2) Angehöriger der Feuerwehr 3) GDB 546.116 3
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle OGS 2017, 66 Ursprüngliches Inkrafttretensdatum 1. Januar 2018 Aufgehobene ErlasseAusführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehr der Gemeinde Sarnen vom 17. Mai 2004 (OGS 2004, 43, OGS 2008, 103),Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehr der Gemeinde Engelberg vom 17. Mai 2004 (OGS 2004, 40, OGS 2008, 103) 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung OGS 2017, 66 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 05.12.2017 01.01.2018 Erstfassung OGS 2017, 66 6
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