Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Aus-, Fort- und Weiterbildung
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Aus-, Fort- und Weiterbildung * (Weiterbildungsverordnung, WBV) vom 1. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 84 Ziff. 13 des Gesetzes vom 3. Juni 1998 über das öffent - lichrechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt im Rahmen der Art. 1–3 des Personalgesetzes für alle im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Perso - nen, soweit die Spezialgesetzgebung für einzelne Personalkategorien keine abweichenden Bestimmungen enthält. § 2 Begriff 1 Als Weiterbildung im Sinne dieser Verordnung gelten: 1. die Ausbildung als praxisbezogenes Erlernen einer besonderen beruflichen Tätigkeit; 2. die Fortbildung als laufende Anpassung der beruflichen Grund - ausbildung an die veränderten Verhältnisse; 3. die Weiterbildung als gezielte Ausbildung im Hinblick auf eine di - rekte Anwendung in einem erweiterten Aufgabenbereich. 2 Fachliche Weiterbildung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit, nichtfachliche Weiterbildung umfasst die Be - reiche der Allgemein-, Persönlichkeits- und Kaderbildung. 1) NG 165.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Zuständigkeit und Verfahren § 3 Koordination und Förderung 1 Das Personalamt koordiniert die Weiterbildungsmassnahmen und or - ganisiert die nichtfachliche Weiterbildung. 2 Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sorgen für eine zweck - mässige fachliche und nichtfachliche Weiterbildung ihrer Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter und informieren sie über geeignete Weiterbildungs - möglichkeiten. § 4 Weiterbildungsgesuche 1 Weiterbildungsgesuche sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Un - terlagen an die vorgesetzte Person zu richten. Diese stellt bei der zu - ständigen Stelle Antrag. § 5 Bewilligung 1 Für die Bewilligung der Weiterbildung von bis zu fünf Arbeitstagen je Jahr oder für Weiterbildung ausserhalb der Arbeitszeit ist die Amtsvor - steherin oder der Amtsvorsteher zuständig. 2 Für die Bewilligung der Weiterbildung von mehr als fünf Arbeitstagen je Jahr ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher zustän - dig. 3 Das Personalamt ist über die erteilten Bewilligungen ohne Verzug schriftlich zu orientieren. 3 Kostenübernahme § 6 Grundsatz 1 Kostenbeiträge an die Weiterbildung werden im Rahmen des Voran - schlages gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller per - sönlich und fachlich geeignet ist. § 7 Kursgeld 1 Für eine ausschliesslich im Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitar - beiters liegende Weiterbildung werden keine Beiträge an das Kursgeld geleistet. 2
2 Für eine Weiterbildung, die sowohl im Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters als auch im Interesse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ist, werden Beiträge bis zur Hälfte des Kursgeldes geleis - tet. 3 Steht die Weiterbildung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tä - tigkeit, kann das Kursgeld mit Zustimmung des Personalamtes von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber übernommen werden. * § 8 Entlöhnung und Entschädigung 1 Bei Bewilligung der Weiterbildung gewährt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die ordentliche Entlöhnung. Die Entschädigungen gemäss § 27 und § 28 der Entlöhnungsverordnung 2 ) werden im verhältnismässig gleichen Umfang wie das Kursgeld gemäss § 7 übernommen. * 2 Die Originalrechnung der Kurskosten ist mit dem Visum der direkt vor - gesetzten Stelle zur Bezahlung dem Personalamt zuzustellen. Der An - teil der Kurskosten zu Lasten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters wird in Rechnung gestellt. * 3 Die Zeit, die für den Besuch eines bewilligten Weiterbildungskurses oder Seminars benötigt wird, gilt dann als Arbeitszeit, wenn sie in die mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vereinbarte ordentliche Arbeitszeit fällt und wenn die Weiterbildung im Interesse der Arbeitgebe - rin oder des Arbeitgebers ist. Ausnahmen bewilligt der Regierungsrat. * 4 Rückerstattung § 9 * Verpflichtungszeit 1 Übersteigt die Kostenbeteiligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitge - bers den Betrag von Fr. 5'000.– je Kurs, haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Betrag gemäss § 10 zurückzuerstatten, wenn sie weni - ger als drei Jahre nach Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeits - verhältnis austreten. 2 Im Auftrag der für die Bewilligung zuständigen Person erstellt das Per - sonalamt den Entwurf des Weiterbildungsvertrages, in welchem eine all - fällige Rückerstattung und deren Berechnung zu regeln ist. 2) NG 165.113 3
§ 10 * Austritt während der Verpflichtungszeit 1 Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis während der Verpflichtungszeit haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die geleisteten Kosten (Kurs - geld, Entschädigungen und Entlöhnung) abzüglich eines verpflichtungs - freien Betrags zurückzuerstatten. 2 Der verpflichtungsfreie Betrag ist ein Anteil der Gesamtkosten. Ist der Bruttojahreslohn für eine Vollzeitstelle kleiner als 70'000 Franken, be - trägt der verpflichtungsfreie Betrag 50 Prozent der Gesamtkosten. Er re - duziert sich je weitere volle 10'000 Franken Bruttojahreslohn um jeweils 5 Prozentpunkte bis zu minimal 20 Prozent der Gesamtkosten. 3 Der Verpflichtungsbetrag reduziert sich für jeden nach Abschluss der Weiterbildung im Arbeitsverhältnis der Arbeitgeberin oder des Arbeitge - bers verbrachten ganzen Monat um 1/36. 4 Der Rückerstattungsbetrag wird wie folgt berechnet: 1. Kursgeld, Entschädigungen und Entlöhnung (Gesamtkosten) 2. Abzug des verpflichtungsfreien Betrags 3. = Verpflichtungsbetrag 4. Abzug für absolvierte Pflichtzeit 5. = Rückerstattungsbetrag 5 Die Entlöhnung wird je Stunde mit 1/2000 des Jahreslohnes ohne Sozial- und andere Zulagen berechnet. § 11 Austritt während der Weiterbildung 1 Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis während der Weiterbildung sind die geleisteten Kosten (Kursgeld, Entschädigungen und Entlöhnung) ganz oder teilweise zurückzuerstatten. 2 Der Regierungsrat bestimmt den Rückerstattungsbetrag auf Antrag des Personalamtes. § 12 Abbruch der Weiterbildung oder Nichtbestehen einer Schlussprüfung 1 Bei Abbruch der Weiterbildung oder Nichtbestehen einer Schlussprü - fung kann die Rückerstattung die geleisteten Kosten oder einen Teil da - von betreffen, abzüglich des verpflichtungsfreien Betrags. * 2 Der Regierungsrat bestimmt den Rückerstattungsbetrag auf Antrag des Personalamtes. 3 Die Verpflichtungszeit im Sinne von § 9 bemisst sich nach der Summe der nicht zurückerstatteten Kosten. 4
4 Der Rückerstattungsbetrag kann mit dem Lohn verrechnet werden. § 13 Ausnahmefälle 1 In besonderen Fällen, wie Krankheit, Invalidität, endgültige Aufgabe der Erwerbstätigkeit, kann der Regierungsrat auf die Rückerstattung der Kosten ganz oder teilweise verzichten. 5 Schlussbestimmung § 14 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft; sie ist im Amts - blatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere das Reglement vom 13. April 1992 betreffend die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Beamten und Angestellten (Weiterbil - dungsreglement) 3 ) . 3) A 1992, 603 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung A 1998, 2239 13.11.2007 01.01.2008 § 7 Abs. 3 geändert A 2007, 1875 13.11.2007 01.01.2008 § 8 Abs. 2 geändert A 2007, 1875 13.11.2007 01.01.2008 § 9 totalrevidiert A 2007, 1875 13.11.2007 01.01.2008 § 10 totalrevidiert A 2007, 1875 13.11.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 1 geändert A 2007, 1875 09.06.2009 01.07.2009 § 8 Abs. 3 geändert A 2009, 1107 05.11.2013 01.01.2014 Erlasstitel geändert A 2013, 1938 05.11.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 1 geändert A 2013, 1938 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.12.1998 01.01.1999 Erstfassung A 1998, 2239 Erlasstitel 05.11.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1938
§ 7 Abs. 3 13.11.2007
01.01.2008 geändert A 2007, 1875
§ 8 Abs. 1 05.11.2013
01.01.2014 geändert A 2013, 1938
§ 8 Abs. 2 13.11.2007
01.01.2008 geändert A 2007, 1875
§ 8 Abs. 3 09.06.2009
01.07.2009 geändert A 2009, 1107
§ 9 13.11.2007
01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1875
§ 10 13.11.2007
01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1875
§ 12 Abs. 1 13.11.2007
01.01.2008 geändert A 2007, 1875 7
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