Ausführungsbestimmungen zum Sprengstoffgesetz (510.912)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen zum Sprengstoffgesetz

Ausführungsbestimmungen zum Sprengstoffgesetz vom 13. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) vom 25. März 1977 1 ) und der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV) vom 27. November 2000 2 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , beschliesst: 1. Zuständigkeit

Art. 1

Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei ist zuständig für den Vollzug des Sprengstoffgeset zes und der Sprengstoffverordnung soweit diese Ausführungsbestimmun gen keine andere Zuständigkeit vorsehen. 2 Die Vorschriften der kantonalen Feuerwehrgesetzgebung bleiben vorbe halten 4 ) .

Art. 2

Technische Inspektorate 1 Die technischen Inspektorate sind zuständig für: a. die Überwachung der Fabrikationsbetriebe und der Hersteller-, Ver kaufs- und Verbraucherlager in Bezug auf den baulichen und vor beugenden Brandschutz; b. die Beurteilung der baulichen Anforderungen an Sprengmittellager im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens; 1) SR 941.41 2) SR 941.411 3) GDB 101.0 4) GDB 546.1 , 546.111 OGS 2011, 78
c. die Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln und pyrotechni schen Gegenständen betreffend Arbeitnehmerschutz.

Art. 3

Zusammenarbeit 1 Die Kantonspolizei kann bei Bedarf und zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und kantonale Amtsstellen beiziehen. 2. Verfahren

Art. 4

Verkaufsbewilligung 1 Gesuche um Bewilligungen zum Verkauf von Sprengmitteln und pyro technischen Gegenständen sind mit amtlichem Formular mindestens einen Monat vor Verkaufsbeginn der Kantonspolizei einzureichen. 2 Die Kantonspolizei holt vor Erteilung einer Verkaufsbewilligung an Händ ler mit Sprengmitteln die Stellungnahme der technischen Inspektorate ein.

Art. 5

Erwerbsschein 1 Gesuche um Erwerbsscheine für Sprengmittel oder pyrotechnische Ge genstände sind mit amtlichem Formular mindestens einen Monat vor dem Erwerb bei der Kantonspolizei einzureichen. 2 Die Kantonspolizei holt vor Erteilung eines Erwerbsscheins für Spreng mittel die Stellungnahme der technischen Inspektorate ein, ausgenom men bei Kleinverbrauchern.

Art. 6

Ausnahmebewilligung 1 Gesuche um Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiess pulver für historische Anlässe oder für ähnliche Bräuche sind unter Anga be des Verwendungszwecks mindestens einen Monat vor dem Anlass der Kantonspolizei einzureichen. Diese holt die Stellungnahme der Einwohnergemeinde am Verwendungsort ein. 2 Für regelmässig widerkehrende historische Anlässe und Bräuche kann eine generelle Bewilligung erteilt werden.

Art. 7

Gebühren 1 Die Gebühren richten sich nach Art. 34a SprstG und Art. 113 ff. SprstV. 2
2 Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 6 dieser Ausfüh rungsbestimmungen und die Gebühren für administrative Massnahmen gemäss Art. 35 SprstG richten sich nach Art. 42 Abs. 2 SprstG und dem Allgemeinen Gebührengesetz vom 21. April 2005 5 ) . Die Gebühren bemes sen sich nach Aufwand und betragen maximal Fr. 500.–. 3. Schlussbestimmungen

Art. 8

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen zum Sprengstoffgesetz vom 2. Juni 1981 6 ) werden aufgehoben.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2012 in Kraft. 5) GDB 643.1 6) OGS 1983, 15 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung OGS 2011, 78 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.12.2011 01.01.2012 Erstfassung OGS 2011, 78 5
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