KONKORDAT Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat
                            KONKORDAT  Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat  (GSK)  (vom 18.  Mai  2020; Stand am 1.  Januar  2021)  Die Kantone gestützt auf  - Art.  48 und Art.  106 sowie Art.  191 b Abs.  2 der Bundesverfassung der  Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.  April  1999 (SR 101  1  ; BV)  - das Bundesgesetz vom 29.  September  2017 über Geldspiele (SR 935.51  2  ;  Geldspielgesetz,  BGS),  vereinbaren  3  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Konkordat regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft)  einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geld  -  spielgericht);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss Art.  105 BGS  (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GESPA);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchfüh  -  rung von Grosslotterien und grossen Sportwetten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des  Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung  der Spielsucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SR 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beitritt des Kantons durch LRB vom 18.  Mai  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2021 (AB vom 29.  Mai  2020 und 18. Dezember 2020).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: DIE INTERKANTONALE TRÄGERSCHAFT GELDSPIELE
                            1.  Abschnitt:  AUFGABEN UND ORGANISATION  a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Aufgaben der Trägerschaft
                            Die Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der  Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbedin  -  gungen für den Grossspielsektor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie  übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  stellt das Geldspielgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus  Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen  Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die SFS  aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ist Depositärin des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Rechtsform, Sitz und Organe
                            1  Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organe der Trägerschaft sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Vorstand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Geldspielgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Revisionsstelle.  b) Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zusammensetzung
                            Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Zuständigkeiten der FDKG
                            Die FDKG:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der  Kantone im Bereich der Geldspielpolitik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wählt  I.  die Mitglieder des Vorstands,  II.  die Revisionsstelle,  III.  die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsidium,  IV.  die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter  sowie die a.o. Richterinnen und Richter des Geldspielgerichts sowie  dessen Präsidium,  V.  die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium,  VI.  die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GESPA  im Koordinationsorgan gemäss Art.  113 ff. BGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eidgenössi  -  schen Spielbankenkommission gemäss Art.  94 ff. BGS;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  erlässt das Organisationsreglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  beschliesst  I.  das Budget,  II.  den Jahresbericht und die Jahresrechnung,  III.  die Höhe des Anteils "Aufsicht" der Abgabe gemäss Art.  67 Abs.  1,  IV.  den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre,  V.  auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus dem  Ertrag der Abgabe gemäss Art.  67 Abs.  2,  VI.  auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS,  VII.  auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung  des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss  Art.  34,  VIII.  auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den  Einsatz der Mittel zugunsten des nationalen Sports jeweils für 4  Jahre,  IX.  geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Verfahren  gemäss Art.  71 Abs.  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  genehmigt  I.  das Organisationsreglement der GESPA,  II.  das Gebührenreglement der GESPA,  III.  die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der  GESPA,  IV.  den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA,  V.  das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts,  VI.  den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts,  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII.  die Entschädigungsordnung für die Mitglieder  des Stiftungsrats der SFS,  VIII.  den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der  SFS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  nimmt Kenntnis  I.  vom jährlichen Budget der GESPA,  II.  vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA,  III.  vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die  keinem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Entscheidverfahren der FDKG
                            Die FDKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwe  -  send ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art.  34 und Art.  71  Abs.  3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid  c) Der Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Zusammensetzung des Vorstands
                            1  Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindes  -  tens zwei Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des  Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Conférence Romande des membres de gouvernement concernés par  les jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französi  -  schen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Zuständigkeiten
                            Der Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die  Beschlüsse der FDKG um;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vertritt die Trägerschaft nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Entscheidverfahren
                            1  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder  anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der  Stimmenden zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Sekretariat
                            1  Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich.  Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Organisationsre  -  glement kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, soweit die  besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.  d) Das Geldspielgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
                            1  Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wovon  je zwei aus der französischen und der deutschen sowie eine oder einer aus  der italienischen Schweiz stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter  an, wovon zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der französi  -  schen oder der italienischen Schweiz stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Richter sowie Ersatzrich  -  terinnen und Ersatzrichter können einmal wiedergewählt werden. Die Amts  -  dauer der Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter wird für die Bemessung der  maximalen Amtszeit einer Richterin oder eines Richters nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts ausser  -  ordentliche Richterinnen oder Richter ernennen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Richter und  der Ersatzrichte-rinnen und -richter ansonsten keine gültige Verhandlung  stattfinden kann, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnisse  erforderlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und Richter  bzw. die Ersatzrichterinnen oder -richter nicht verfügen; diesfalls muss  die a.o. Richterin bzw. der a.o. Richter über die entsprechenden Fach  -  kenntnisse verfügen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Zuständigkeit
                            Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche  Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen  Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem  Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Unabhängigkeit
                            Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig  und nur dem Recht verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Organisation und Berichterstattung
                            Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement, welches der Geneh  -  migung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbesondere die Organi  -  sation, die Zuständigkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die  Kommunikation seiner Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich,  das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Geschäftsregle  -  ment kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die beson  -  deren Verhältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben  dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Verwal  -  tungsgerichtsgesetz des Bundes vom 17.  Juni  2005 (VGG; SR 173.32  4  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht,  zusammen mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft geprüften  Sonderrechnung des Geldspielgerichts.  e) Die Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Wahl und Berichterstattung
                            1  Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungs  -  organ oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von  4 Jahren; Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art.  728a des Bundesgesetzes  betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30.  März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht/OR; SR 220  5  ) ordentliche Revi  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 173.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sion der Rechnung der Trägerschaft, einschliesslich der Sonderrechnung  des Geldspielgerichts, durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtge  -  nehmigung der jeweiligen Rechnung.  f) Weitere organisatorische Einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Kommissionen und Arbeitsgruppen
                            1  Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen  einsetzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der  Kommission oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der  Geschäfte und stellen ihren Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  FINANZEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Finanzierung
                            Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Art.  67  sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Rechnungswesen
                            1  Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung  erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung  gemäss Abs.  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: DIE INTERKANTONALE GELDSPIELAUFSICHT (GESPA)
                            1.  Abschnitt:  AUFGABEN UND ORGANISATION  a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Aufgaben und Befugnisse
                            1  Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Aufsichts- und Voll  -  zugsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr  bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der  GESPA allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung vereinbaren.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geld  -  spiele. Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine  Vorgaben hinsichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung. Die  Trägerschaft kann der GESPA weitere untergeordnete Aufgaben über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbestimmungen  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistungen  erbringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss  Abs.  1 bis 2 besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen und zu  diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Rechtsform, Sitz und Organe
                            1  Die GESPA ist eine interkantonale öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener  Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verfügt über die folgenden Organe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Aufsichtsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Geschäftsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Unabhängigkeit
                            1  Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein  Gespräch über die Aufgabenerfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Organisation und Berichterstattung
                            1  Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkordats  selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnis  -  nahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrech  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) Der Aufsichtsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
                            1  Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverständigen Mitglie  -  dern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der französischen und deut  -  schen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen.  Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der  Suchtprävention verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann zweimal  wiedergewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Zuständigkeiten
                            1  Der Aufsichtsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erlässt  I.  das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Geneh  -  migung durch die FDKG;  II.  das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmi  -  gung durch die FDKG;  III.  die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats, unter  Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG;  IV.  die Regulierung betreffend das Personal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beschliesst  I.  das jährliche Budget der GESPA;  II.  den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA;  III.  den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils für vier  Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder den  Vizedirektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mitarbei  -  tenden der Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie darüber  hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit diesem  Konkordat und mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft übertragenen  Aufgaben notwendig und keinem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter- und Spielbewilli  -  gungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkeiten an die  Geschäftsstelle delegieren.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitigen  Einvernehmen und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Aufsichtsauf  -  gaben übertragen.  c) Die Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Geschäftsstelle und Personal
                            1  Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines  Direktors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der  Aufsichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit an sich  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht  dessen Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen  ohne Verzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und erlässt  in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organisationsregle  -  ments selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art.  32 Abs.  2 BGS von den kanto  -  nalen Bewilligungsbehörden zugestellten Bewilligungsentscheide auf Über  -  einstimmung mit dem Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und kanto  -  nalen Gerichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundespersonalrecht  ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon abweichende  Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfül  -  lenden Aufgaben dies erfordern.  d) Die Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Wahl, Auftrag und Berichterstattung
                            1  Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprü  -  fungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amts  -  dauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von Art.  728a OR ordentliche Revi  -  sion durch und berichtet dem Aufsichtsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  FINANZEN UND ANWENDBARES VERFAHRENSRECHT
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Reserven
                            1  Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art.  64) Reserven in der  Höhe von CHF  3 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten  dieses Konkordats stets mindestens 50% und höchstens 150% des Betrags  ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten,  jährlichen Gesamtaufwands aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Finanzierung
                            Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Kapitel 7 dieses  Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Rechnungslegung
                            1  Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss Kapitel  7 korrekt berechnet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses bei
                            Auflösung der GESPA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder Ertragsüberschuss  im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich für die  Finanzierung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für gemeinnützige  Zwecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Verfahrensrecht
                            Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des  Bundesgesetzes vom 20.  Dezember  1968 über das Verwaltungsverfahren  (VwVG; SR 172.021  6  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 172.021  11
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: DIE STIFTUNG SPORTFÖRDERUNG SCHWEIZ (SFS)
Artikel 32 Errichtung und Zweck
                            1  Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien  und grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs.  1 wird die rechtlich selbständige  öffentlich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im  Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats  sowie der Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der  FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die  Destinatäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Stiftungsvermögen
                            1  Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung jähr  -  lich zugewendet wird, im Verfahren gemäss Art.  34 jeweils auf vier Jahre  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten  geäufnete Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der Förde  -  rung des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleistungssport,  für Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie für die Verwaltung der  Stiftung eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen im  Verhältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs.  3 ausschliesslich zur  Förderung des kantonalen Sports.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des
                            nationalen Sports
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens 12 Monate vor Ablauf  der Vierjahresperiode Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsendenden  Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung. Die Regie  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehrheit der  Stimmenden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die Mehrheit der  Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz und des Kantons  Tessin dem Antrag zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen  getragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der aktuellsten  Angaben des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung  ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Organisation
                            1  Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Organ sowie eine  Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; bei der Zusammenset  -  zung ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Sprach  -  regionen zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32.  Titels OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprü  -  fungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amts  -  dauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art.  728a OR ordentliche Revi  -  sion durch und prüft insbesondere, ob die Mittelverwendung im Einklang mit  den Vorgaben erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf  Antrag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement regelt nament  -  lich die Aufgaben der Stiftung abschliessend, die Organisation einschliess  -  lich Rechnungswesen und Berichterstattung, die Unabhängigkeit von den  Destinatären sowie das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrechtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Berichterstattung
                            1  Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnis  -  nahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrech  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe
                            1  Die SFS gewährt Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und der  Eishockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat generieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für  die Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst auf Antrag der  SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Transparenz
                            1  Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche  Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs.  1 sowie ihre Rechnung  jährlich auf ihrer Website.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 39 Unvereinbarkeit
                            1  Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen  Organen Einsitz nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe  dürfen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von Geldspielunter  -  nehmen oder von Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbranche  sein noch dürfen sie an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein  Mandat für eine solche Unternehmung ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Offenlegung von Interessenbindungen
                            1  Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen  Organen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied  eines Organs nicht wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Ausstandspflicht
                            1  Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei  dessen Behandlung ausstandspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche  Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in gerader Linie  oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert  oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemein  -  schaft verbunden ist oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertrag  -  lich vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offen  -  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende
                            Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen  sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhängig sind  und bei Interessenkonflikten in den Ausstand treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Finanzaufsicht
                            Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der  Finanzaufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch  die FDKG wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 Haftung
                            1  Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen  sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom 14. März  1958 (VG; SR 170.32  7  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit  Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wesentliche Amtspflichten verletzt haben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurückzu  -  führen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen  welche ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschä  -  digten kein Anspruch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht  zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 170.32  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbe  -  völkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Datenschutz
                            1  Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des  Bundes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1  8   und Ausführungserlasse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen  bezeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Daten  -  schutzaufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikeln 27, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts  des DSG sind nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 Akteneinsicht
                            1  Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfol  -  genden Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über das  Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (SR 152.3  9   und Ausführungserlasse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs-  und Aufsichtstätigkeit der GESPA betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art.  13 bis 15 des  Öffentlichkeitsgesetzes des Bundes, SR 152.3  10  ) finden keine Anwendung.  Die um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde informiert über eine  Fristverlängerung oder ihren Entscheid und erlässt auf Verlangen eine  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem  anwendbaren Verfahrensrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Publikationen
                            1  Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtset  -  zenden Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer  Website.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der  gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für  öffentliche Beschaffungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 235.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 152.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 152.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 Anwendbares Recht
                            Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen  Reglemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht  sinngemäss zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: GEWÄHRUNG AUSSCHLIESSLICHER
                            VERANSTALTUNGSRECHTE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG  VON GROSSLOTTERIEN UND GROSSEN  SPORTWETTEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von Gross
                            -  lotterien und grossen Sportwetten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und  Sportwetten ist i.S. von Art.  23 Abs.  1 BGS auf zwei beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin  darf im Sinne von Art.  23 Abs.  2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraus  -  setzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien  und Sportwetten erteilt werden. Die Deutschschweizer Kantone und der  Kanton Tessin benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer  rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von Art.  23  Abs.  2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige  Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt  werden. Die Westschweizer Kantone benennen die Veranstalterin oder den  Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungs
                            -  rechte  Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungs  -  rechte gemäss Art.  49 hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inhaber der  entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige  sowie eine jährlich wiederkehrende Abgabe nach Massgabe der Art.  65 bis  17
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: ABGABEN
                            1.  Abschnitt:  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 51 Massgebender Gesamtaufwand
                            Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzie  -  rende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Aufwand der GESPA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinationsor  -  gans gemäss Art.  114 BGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 52 Finanzierung
                            1  Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art.  51 hiervor dienen vorab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im Einzel  -  fall (Art.  54 ff.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (Art.  59).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die  Gebühren gemäss Abs.  1 lit. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei  welchem jedoch ein enger Zurechnungszusammenhang zu den Veranstalte  -  rinnen oder Veranstaltern von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von  den Veranstalterinnen oder Veranstaltern jährlich pro Aufsichtsbereich eine  Aufsichtsabgabe (Art.  60 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen  zurechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der  wiederkehrenden Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen Veran  -  staltungsrechte, Anteil „Aufsicht“, finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 53 Gebührenreglement der GESPA
                            1  Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizie  -  renden Gebührenreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren  und dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art.  52, Abs.  2  und 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine  Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebüh  -  renverordnung des Bundes vom 8.  September  2004 (AllgGebV; SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.041.1  11  ) sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 172.041.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  GEBÜHREN FÜR EINZELAKTE DER GESPA
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54 Gebührenpflicht
                            1  Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der  GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand  verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren  erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung  gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 55 Bemessung
                            1  Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand,  und der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und  Qualifikation des ausführenden Personals, bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Gebühr liegt zwischen CHF  100.-- und CHF  350.-- pro  Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebüh  -  renreglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren fest  -  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 56 Gebührenzuschlag
                            Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss  Art.  54 f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden  müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 57 Auslagen
                            1  Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder  Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kosten für beigezogene Sachverständige;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Reise- und Transportkosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Übernachtungs- und Verpflegungskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58 Vorschüsse
                            Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraus  -  sichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen  Vorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  GEBÜHREN DES GELDSPIELGERICHTS
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 59 Gebühren des Geldspielgerichts
                            Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinn  -  gemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesver  -  waltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  AUFSICHTSABGABE
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 60 Abgabepflicht
                            Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalter  -  bewilligung (Art.  21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 61 Bemessung der Abgabe
                            1  Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich  gestützt auf das Budget der GESPA fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch  Einzelaktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterinnen oder Veran  -  staltern von Grossspielen zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands deckt  und die Vorgaben betreffend die Bildung von Reserven (Art.  27 Abs.  2)  eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf 70% des  jährlichen Gesamtaufwands (Art.  51) nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im  Verhältnis ihrer Bruttospielerträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und  den an die Spieler ausbezahlten Gewinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 62 Beginn und Ende der Abgabepflicht
                            1  Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung  und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist  die Abgabe pro rata temporis geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 63 Erhebung der Abgabe
                            1  Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veranstal  -  tern aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kostenvorschuss in  der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrech  -  nung sowie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflichtigen die  Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kostenvor  -  schuss und dem tatsächlich geschuldeten Abgabebetrag werden auf den  Kostenvorschuss des Folgejahres vorgetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der Veran  -  stalter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  ABGABE FÜR DIE GEWÄHRUNG AUSSCHLIESSLICHER  VERANSTALTUNGSRECHTE
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 64 Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher
                            Veranstaltungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die einmalige Abgabe gemäss Art.  50 beträgt gesamthaft CHF  3 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag gemäss Abs.  1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach  Inkrafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Inhabe  -  rinnen oder Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe  gemäss Abs.  1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art.  27 Abs.  1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 65 Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliessli
                            -  cher Veranstaltungsrechte  Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art.  50 setzt sich zusammen  aus einem Anteil „Prävention“ und einem Anteil „Aufsicht“.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 66 Anteil „Prävention“
                            1  Der Anteil „Prävention“ beträgt 0.5  % des mit den Lotterien und Sport  -  wetten erzielten jährlichen Bruttospielertrags.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erträge aus dem Anteil „Prävention“ dürfen ausschliesslich für Mass  -  nahmen gemäss Art.  85 BGS eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs.  2 vorstehend nach dem in  den einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kantone verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 67 Anteil „Aufsicht“
                            1  Die Höhe des Anteils „Aufsicht“ wird jährlich von der FDKG nach Mass  -  gabe von Art.  52 Abs.  3 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung  ihres Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss  Art.  28.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 68 Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher
                            Veranstaltungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der  Trägerschaft durch die GESPA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.  63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 69 Inkrafttreten
                            1  Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 18 Kantone ihren Beitritt  erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und  Lotteriegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem  Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Vereinbarung  über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von inter  -  kantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten  (IVLW  12  ), welche von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotte  -  riegesetz am 7.  Januar  2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verab  -  schiedet wurde, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen werden  auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 70.3911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 70 Geltungsdauer, Kündigung
                            1  Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres  durch schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt werden, frühes  -  tens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die  Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 71 Änderung des Konkordats
                            1  Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG  darüber, ob sie eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats einleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zuge  -  stimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem  vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorge  -  nommen werden. Die Trägerschaft bringt den Wortlaut des beabsichtigten  Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 72 Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten
                            Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der  IKV  13  , der C-LoRo   sowie deren Nachfolgekonkordate vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 73 Übergangsbestimmungen
                            1  Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an  die Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz  gemäss Art.  3 lit. a IVLW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der  GESPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission gemäss Art.  3 lit. b  IVLW. Die amtierenden Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission können  ihre Amtsdauer beenden und werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats.  Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berech  -  nung der maximalen Amtszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien  vom 26.  Mai  1937 (welchem die Deutschschweizerkantone und der Kanton Tessin beige  -  treten sind).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   9ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18.  November  2005 (welcher die  Westschweizerkantone beigetreten sind).  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden  sind, gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA  über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkommission,  die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht  an die Stelle der Rekurskommission gemäss Art.  3 lit. c IVLW. Die amtie  -  renden Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der  Rekurskommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Richte  -  rinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern des Geldspielge  -  richts. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die  Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die  bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das  bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.  Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides  in Kraft ist. Bewilligungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem  Verfahrensrecht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten  dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewil  -  ligungen Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen  Bewilligungen zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss  Art.  34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023 – 2026. Bis Ende  2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der  Verteilung in die kantonalen Fonds zur Förderung des nationalen Sports  verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern  gestützt auf Art.  21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahlung  im Sinne von Art.  58.  Beschlossen von der Plenarversammlung der Fachdirektorenkonferenz  Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu Handen der Ratifikation in den  Kantonen am 20.  Mai  2019.  Für die Fachdirektorenkonferenz Lotterie  -  markt und Lotteriegesetz  Dr. Andrea Bettiga, Landammann
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Präsident FDKL  25