Landratsbeschluss über die Festlegung der Anstellungsinstanz im Sinne der Personalges... (165.12)
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Landratsbeschluss über die Festlegung der Anstellungsinstanz im Sinne der Personalgesetzgebung

Landratsbeschluss über die Festlegung der Anstellungsinstanz im Sinne der Personalgesetzgebung vom 21. November 2012 (Stand 1. März 2013) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 61 Ziffer 14 der Kantonsverfassung, in Ausführung von

Art. 11 des Gesetzes vom 3. Juni 1998 über das öffentlich-rechtliche

Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) 1 ) , beschliesst:

Art. 1 Landrat als Anstellungsinstanz

1. Funktionen 1 Der Landrat ist Anstellungsinstanz für die folgenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: 1. Landratssekretärin, Landratssekretär; 2. Vorsteherin Finanzkontrolle, Vorsteher Finanzkontrolle; 3. Mitglieder der Staatsanwaltschaft gemäss dem Gerichtsgesetz 2 ) .

Art. 2 2. Wahlvorbereitung

1 Die Wahl wird durch das Landratsbüro vorbereitet. Dabei wirken fol - gende Instanzen mit: 1. der Regierungsrat bei der Wahl der Vorsteherin oder des Vorste - hers der Finanzkontrolle; 2. die Verwaltungskommission des Obergerichts bei der Wahl der Oberstaatsanwältin oder des Oberstaatsanwaltes; 3. die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt bei der Wahl einer Staatsanwältin, eines Staatsanwaltes, einer Jugendanwältin oder eines Jugendanwaltes. 1) NG 165.1 2) NG 261.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 3 Gerichtsbehörden als Anstellungsinstanz

1 Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und das Kantonsgericht sind Anstellungsinstanz für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss dem Gerichtsgesetz 3 ) . 2 Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter für mehrere Gerichtsbehör - den tätig, nehmen sie die Aufgaben als Anstellungsinstanz gemeinsam wahr. 3 Anstellungsinstanz für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ge - richtskasse ist das Kantonsgericht.

Art. 4 Änderung des Landratsreglements

1 Das Reglement vom 16. September 1998 über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement) 4 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Landratsbeschluss vom 12. Juni 2002 über die Festlegung der An - stellungsinstanz im Sinne der Personalgesetzgebung 5 ) wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. März 2013 in Kraft. 3) NG 261.1 4) NG 151.11 5) A 2002, 989 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.11.2012 01.03.2013 Erlass Erstfassung A 2012, 1792 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.11.2012 01.03.2013 Erstfassung A 2012, 1792 4
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