Ausführungsbestimmungen zum Waffengesetz
Ausführungsbestimmungen zum Waffengesetz vom 13. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waf fenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) 1 ) und der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverord nung, WV) 2 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , beschliesst: 1. Zuständigkeit
Art. 1
Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei ist zuständig für den Vollzug des Waffengesetzes und der Waffenverordnung soweit diese Ausführungsbestimmungen keine andere Zuständigkeit vorsehen. 2 Die Kantonspolizei ist kantonale Meldestelle gemäss Art. 31b WG.
Art. 2
Technische Inspektorate 1 Die technischen Inspektorate sind zuständig für: a. die Überwachung der Fabrikationsbetriebe, der Herstellerlager, der Händler und deren Munitionslager in Bezug auf den baulichen und vorbeugenden Brandschutz; b. die Kontrolle der Munitionslager von Schiessanlagen in Bezug auf den baulichen und vorbeugenden Brandschutz; c. die Beurteilung der baulichen Anforderungen an Munitionslager im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens; 1) SR 514.54 2) SR 514.541 3) GDB 101.0 OGS 2011, 79
d. die Überwachung der Fabrikationsbetriebe, der Hersteller, der Händ ler und der Betreiber von Schiessanlagen betreffend Arbeitnehmer schutz.
Art. 3
Zusammenarbeit 1 Die Kantonspolizei kann bei Bedarf und zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und kantonale Amtsstellen beiziehen. 2. Verfahren
Art. 4
Bewilligungen 1 Gesuche für die notwendigen Bewilligungen gemäss Waffengesetzge bung sind der Kantonspolizei auf amtlichem Formular einzureichen. 2 Die Kantonspolizei holt vor Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung an einen Händler die Stellungnahme der technischen Inspektorate ein. 3 Die Kantonspolizei holt vor der Stellungnahme zuhanden der Zentralstel le Waffen für den nichtgewerbsmässigen Import von Munition durch eine Privatperson die Stellungnahme der technischen Inspektorate ein, sofern die importierte Menge 50 kg überschreitet.
Art. 5
Gebühren 1 Die Gebühren richten sich nach Art. 32 WG, Art. 55 WV und Anhang 1 WV. 2 Die Gebühren gemäss Art. 31a, 2. Satz WG und die Gebühren für administrative Massnahmen richten sich nach dem Allgemeinen Gebüh rengesetz vom 21. April 2005 4 ) . Die Gebühren bemessen sich nach Auf wand und betragen maximal Fr. 500.–. 3. Schlussbestimmungen
Art. 6
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Waffengesetzge bung vom 20. April 1999 5 ) werden aufgehoben. 4) GDB 643.1 5) OGS 1999, 74 2
Art. 7
Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2012 in Kraft. 2 Sie sind dem Bund mitzuteilen. 6 ) 6)
Art. 38 Abs. 2 WG
3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung OGS 2011, 79 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.12.2011 01.01.2012 Erstfassung OGS 2011, 79 5
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