Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sp... (510.511)
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Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 22. Januar 2013 (Stand 21. März 2013) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 13 Absatz 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst:

Art. 1

Sicherheits- und Sozialdepartement 3 ) 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist zuständig für die Bewilligung nach Art. 3a des Konkordats.

Art. 2

Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei ist zuständig für: a. die Ermächtigung privater Sicherheitsunternehmen zur Abtastung von Personen nach Art. 3b Abs. 2 des Konkordats; b. die Anordnung des Rayonverbots nach Art. 4 des Konkordats; c. die Anordnung von Meldeauflagen nach Art. 6 des Konkordats; d. die Anordnung des Polizeigewahrsams nach Art. 8 des Konkordats. 1) GDB 510.5 2) GDB 101.0 3) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. OGS 2013, 14

Art. 3

Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen betreffend das Rayonverbot, die Meldeauflagen so wie die Ermächtigung privater Sicherheitsunternehmen zur Abtastung von Personen kann innert 20 Tagen beim Sicherheits- und Sozialdepartement schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. 2 Gegen Verfügungen betreffend Polizeigewahrsam kann innert 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidium Beschwerde geführt werden. Der Be schwerde ist die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Kantonsgerichts präsidium fällt innert nützlicher Frist einen Entscheid. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Strafprozessordnung 4 ) . 3 Gegen Entscheide des Sicherheits- und Sozialdepartements kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erho ben werden. Der Beschwerde gegen eine Bewilligung gemäss Art. 1 die ser Ausführungsbestimmungen ist die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 12 Abs. 1 des Konkordats).

Art. 4

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen ge gen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 9. Dezember 2009 5 ) werden aufgehoben.

Art. 5

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten gleichzeitig mit dem Nachtrag zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportver anstaltungen vom 2. Februar 2012 in Kraft. 6 ) 4) SR 312.0 5) OGS 2009, 57, OGS 2010, 86 6) Der Nachtrag zum Konkordat ist am 21. März 2013 in Kraft getreten (OGS 2013, 13) 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.01.2013 21.03.2013 Erlass Erstfassung OGS 2013, 14 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.01.2013 21.03.2013 Erstfassung OGS 2013, 14 4
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