REGLEMENT über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden (3.2115)
CH - UR

REGLEMENT über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden

REGLEMENT über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden (vom 9. März 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2009 über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) 2 und Artikel 141 des Gesetzes vom
17. Mai 1992 über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG) 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement ordnet die Haushaltführung der Einwohnergemeinden und die Finanzaufsicht des Kantons über die Einwohnergemeinden.
2 Es gilt für folgende Behörden, Organe und Anstalten:
a) die Legislative;
b) die Exekutive;
c) die kommunalen Kommissionen;
d) die Zweckverbände;
e) die kommunale Verwaltung einschliesslich der unselbstständigen Anstalten.
3 Es gilt unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen von Bund oder Kanton für selbstständige Anstalten sowie für andere Behörden und Organisationen des kommunalen öffentlichen Rechts.
4 Die Finanzdirektion Uri kann Anstalten und Betriebe der Einwohnerge - meinden und Zweckverbände vom Geltungsbereich dieses Reglements ausnehmen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
5 Die Finanzdirektion kann den Einwohnergemeinden Weisungen erteilen, wie dieses Reglement anzuwenden ist.
1 AB vom 30. Juli 2010
2 RB 3.2111
3 RB 3.2211 1

Artikel 2 Rechnungsmodell

Das Rechnungsmodell der Einwohnergemeinden entspricht grundsätzlich den Fachempfehlungen der Konferenz der Kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren vom 25. Januar 2008 zum Harmonisierten Rechnungsle - gungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2).
2. Abschnitt: Begriffe

Artikel 3 Finanz- und Verwaltungsvermögen

1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträch - tigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Artikel 4 Einnahmen, Ausgaben und Anlagen

1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Finanz- oder Verwaltungsver - mögen vermehren.
2 Eine Ausgabe ist die Verwendung oder Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage und eines Kredits.
3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegen - übersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.

Artikel 5 Einmalige und wiederkehrende Ausgabe

1 Wiederkehrende Ausgaben sind ein Entgelt für dauernde Leistungen, die rechtlich in mindestens zehn jährliche Teilleistungen zerfallen. Alle übrigen Ausgaben gelten als einmalige Ausgaben.
2 Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Gesamtausgabe für den gleichen Zweck. Zeitlich gestaffelte Ausgaben, die diesem einheitlichen Zweck dienen, sind zusammenzurechnen.
3 Bei wiederkehrenden Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach den Kosten, die in einem Jahr anfallen.
2

Artikel 6 Gebundene Ausgabe

1 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn in Bezug auf ihren Umfang, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere wesentliche Modalitäten keine grosse Handlungsfreiheit besteht.
2 Ist die Handlungsfreiheit stark eingeschränkt, handelt es sich um eine unmittelbar gebundene, andernfalls um eine mittelbar gebundene Ausgabe.
3 Tatsächlich gebundene Ausgaben liegen vor, wenn die Einwohnerge - meinde ausserhalb des gesetzgeberisch geordneten Verfahrens dringliche Massnahmen treffen muss, um ihre Sicherheit zu wahren.

Artikel 7 Neue Ausgabe

Eine Ausgabe gilt als neu, wenn sie nicht gebunden ist.

Artikel 8 Eventualverpflichtungen

Eventualverpflichtungen stellen mögliche Verbindlichkeiten aus einem vergangenen Ereignis dar, wobei die definitive Verbindlichkeit durch ein zukünftiges Ereignis bestätigt werden muss.

Artikel 9 Buchführung

Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die finanziellen Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

Artikel 10 Aufwand und Ertrag

1 Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.
2 Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

Artikel 11 Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Vermehrungen aus.
2 Die Erfolgsrechnung umfasst:
a) Aufwand
1. den Personalaufwand,
2. den Sach- und übrigen Betriebsaufwand, 3
3. die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens,
4. den Finanzaufwand,
5. die Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen,
6. den Transferaufwand,
7. die durchlaufenden Beiträge,
8. den ausserordentlichen Aufwand,
9. die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen.
b) Ertrag
1. den Fiskalertrag,
2. die Erträge aus Regalien und Konzessionen,
3. die Entgelte,
4. die verschiedenen Erträge,
5. den Finanzertrag,
6. die Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen,
7. den Transferertrag,
8. die durchlaufenden Beiträge,
9. die ausserordentlichen Erträge,
10. die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen.
3 Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss oder den Bilanzfehlbetrag.

Artikel 12 Investitionsrechnung

1 Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen.
2 Die Investitionsrechnung umfasst:
a) Ausgaben
1. Ausgaben für Sachanlagen,
2. Investitionen auf Rechnung Dritter,
3. immaterielle Anlagen,
4. Darlehen,
5. Beteiligungen und Grundkapitalien,
6. eigene Investitionsbeiträge,
7. durchlaufende Investitionsbeiträge,
8. ausserordentliche Investitionen.
b) Einnahmen
4
1. Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen,
2. Rückerstattungen,
3. Abgang immaterieller Sachanlagen,
4. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung,
5. Rückzahlungen von Darlehen,
6. Übertragungen von Beteiligungen,
7. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge,
8. durchlaufende Investitionsbeiträge,
9. ausserordentliche Investitionseinnahmen.
3 Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflus - sesaus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.
3. Abschnitt: Gesamtsteuerung des Haushalts

Artikel 13 Grundsätze der Haushaltsführung

1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmäs - sigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung.
2 Es bedeuten:
a) Gesetzmässigkeit: Jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Begründung durch eine Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten eine verfas - sungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid, ein Volksentscheid oder ein verfassungsmässiger Beschluss der Legislative oder der Exekutive;
b) Haushaltgleichgewicht: Aufwand und Ertrag sind auf Dauer im Gleich - gewicht zu halten;
c) Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und finanzielle Tragbarkeit hin zu prüfen;
d) Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen;
e) Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewähr - leistet;
f) Verursacherprinzip: Die Nutzniessenden besonderer Leistungen und die Verursachenden besonderer Kosten haben ihren Anteil entsprechend zu tragen. Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen; 5
g) Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf;
h) Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzelner Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der Hauptsteuern verwendet werden. Zweckbindungen von anderen Einnahmen durch die Einwohnergemeinden sind zu vermeiden, sofern kein Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen besteht;
i) Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind so zu fällen, dass die damit verfolgten Ziele erreicht werden.

Artikel 14 Finanzplan

1 Die Einwohnergemeinden erstellen einen Finanzplan. Dieser erstreckt sich auf das Budgetjahr und auf mindestens drei Planjahre. Der Finanzplan ist jährlich anzupassen.
2 Der Finanzplan zeigt mindestens die Erfolgsrechnung und die Investitions - rechnung sowie die Entwicklung der Finanzkennzahlen auf. 4
3 Der Finanzplan ist Planungs- und Führungsinstrument der Exekutive und Informationsmittel für die Stimmberechtigten.

Artikel 15 Budgetgrundsätze

Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstel - lung. Es bedeuten:
a) Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr;
b) Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliederung des Konten - rahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen und Verwendungs - zweck zu unterteilen;
c) Vollständigkeit: Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen;
4 Fassung gemäss RRB vom 1. September 2020; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 18. September 2020).
6
d) Vergleichbarkeit: Die Budgets der Einwohnergemeinden und der Verwal - tungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein;
e) Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegensei - tige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.

Artikel 16 Gliederung des Budgets und der Jahresrechnung

1 Das Budget und die Jahresrechnung sind nach der funktionalen Gliede - rung und dem Kontenrahmen des Rechnungslegungsmodells HRM2 aufzu - bauen.
2 Die funktionale Gliederung enthält folgende zehn Aufgabengebiete:
0. Allgemeine Verwaltung
1. Öffentliche Ordnung und Sicherheit
2. Bildung
3. Kultur, Sport und Freizeit
4. Gesundheit
5. Soziale Sicherheit
6. Verkehr
7. Umweltschutz und Raumordnung
8. Volkswirtschaft
9. Finanzen und Steuern

Artikel 17 Inhalt der Jahresrechnung

1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
a) Bilanz;
b) Erfolgsrechnung;
c) Investitionsrechnung;
d) Geldflussrechnung;
e) Anhang.
2 Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen wie im Budget.
3 Zum Vergleich sind auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Vorjahres aufzuzeigen. 7

Artikel 18 Bilanz

1 In der Bilanz werden die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflich - tungen und Eigenkapital) Bestände einander gegenübergestellt.
2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3 Die Passiven werden in Fremd- und Eigenkapital gegliedert.

Artikel 19 5 Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- bzw. dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis.
2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder wenn sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche Abschreibungen, Einlagen in und Entnahmen aus Vorfinanzierungen, die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital ausserhalb von Spezialfinanzierungen, Fonds, Legaten und Stiftungen im Eigenkapital.

Artikel 20 Investitionsrechnung

1 Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen gegenüber.
2 Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordent - lich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder wenn sie nicht zum operativen Bereich gehören.

Artikel 21 Geldflussrechnung

1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwen - dung der Geldmittel.
2 Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus operativer Tätigkeit, den Geldfluss aus Investitions- und Anlagentätigkeit und aus Finanzierungstätig - keit dar. 6
5 Fassung gemäss RRB vom 1. September 2020; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 18. September 2020).
6 Fassung gemäss RRB vom 1. September 2020; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 18. September 2020).
8

Artikel 22 Anhang

Der Anhang der Jahresrechnung:
a) nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen;
b) fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere Abschreibungsmethoden und -sätze) zusammen;
c) enthält den Eigenkapitalnachweis;
d) enthält den Rückstellungsspiegel;
e) enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
f) zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf;
g) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeu - tung sind;
h) enthält die Finanzkennzahlen.

Artikel 23 Eigenkapitalnachweis

Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigen - kapitals auf.

Artikel 24 Rückstellungsspiegel

1 Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen.
2 Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern.
3 Der Rückstellungsspiegel enthält:
a) die Bezeichnung der Rückstellungsart;
b) den Kommentar zur Rückstellungsart;
c) den Stand der Rückstellungshöhe am Ende des Vorjahrs in Franken;
d) den Stand der Rückstellungen am Ende des laufenden Jahrs in Franken;
e) den Kommentar zur Veränderung der Rückstellung;
f) die Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung.

Artikel 25 Beteiligungsspiegel

1 Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massge - blich beeinflusst werden. 9
2 Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation:
a) den Namen und die Rechtsform der Organisation;
b) die Tätigkeiten und die zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben;
c) das Gesamtkapital der Organisation und den Anteil des Gemeinwesens;
d) den Anschaffungswert und den Buchwert der Beteiligung;
e) die wesentlichen weiteren Beteiligten;
f) die eigenen Beteiligungen der Organisation;
g) die Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und Organi - sation und die Angaben zu den erbrachten Leistungen der Organisation;
h) die Aussagen zu den spezifischen Risiken, einschliesslich Eventual- und Gewährleistungsverpflichtungen der Organisation;
i) die konsolidierte Bilanz sowie die konsolidierte Erfolgsrechnung der letzten geprüften Jahresrechnung der Organisation mit Angaben zu den angewendeten Rechnungslegungsstandards.

Artikel 26 Gewährleistungsspiegel

1 Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann.
2 Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere:
a) die Eventualverbindlichkeiten, bei denen die Einwohnergemeinde zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürg - schaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien und dergleichen;
b) sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reuegelder und dergleichen.
3 Der Gewährleistungsspiegel enthält pro Verbindlichkeit:
a) den Namen der empfangenden Einheit bzw. der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners;
b) die Eigentümerinnen und Eigentümer oder wesentliche Miteigentüme - rinnen und -eigentümer der empfangenden Einheit;
c) die Typologie der Rechtsbeziehung;
d) die Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und empfangender Einheit;
e) die Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen;
f) je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche Angaben über die empfangende Einheit bzw. die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner.
10

Artikel 27 Anlagespiegel

1 Der Anlagespiegel enthält die Summe der Buchwerte zu Beginn und am Ende der Periode.
2 Die Buchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzustimmen:
a) Zugänge;
b) Abgänge und Veräusserungen;
c) Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neubewer - tungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren;
d) Abschreibungen;
e) Wechselkursdifferenzen;
f) andere Bewegungen.

Artikel 28 Haushaltgleichgewicht

1 Das kumulierte Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung soll über acht Jahre ausgeglichen sein. Dabei gelten beim Budgetantrag des Gemeinderats an die Stimmbevölkerung als Betrachtungszeitraum von acht Jahren die fünf letzten Rechnungsjahre, das laufende Jahr, das Budgetjahr und das erste Finanzplanjahr. 7
2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindes - tens 20 Prozent des Restbuchwertes abzutragen. Die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.

Artikel 29 Finanzkennzahlen

1 Die Exekutive publiziert mit der Jahresrechnung einen finanzstatistischen Ausweis.
2 Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich.
3 Für die Berechnung der Finanzkennzahlen gelten die Definitionen gemäss den Fachempfehlungen der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren zum Harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2) 8
7 Fassung gemäss RRB vom 1. September 2020; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 18. September 2020).
8 Fassung gemäss RRB vom 1. September 2020; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 18. September 2020). 11
4. Abschnitt: Kreditrecht

Artikel 30 Verpflichtungskredit

1 Der Verpflichtungskredit ermächtigt die zuständige Behörde, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck Verpflichtungen einzu - gehen.
2 Verpflichtungskredite werden als Objekt-, Rahmen- und Zusatzkredite bewilligt.
3 Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.
4 Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben.
5 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflich - tungskredites.

Artikel 31 Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags

Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

Artikel 32 Budgetierung

Die jährlichen Fälligkeiten aus Verpflichtungskrediten sind brutto in das Budget einzustellen.

Artikel 33 Verfall

Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist, das Vorhaben aufgegeben wird oder die Dauer des Verpflichtungskredits unbenutzt abge - laufen ist.

Artikel 34 Kreditübertretung

Eine Kreditübertretung liegt vor, wenn ein Verpflichtungskredit überzogen wird.
12

Artikel 35 Zahlungskredit

1 Der Zahlungskredit gibt die Ermächtigung, während eines Kalenderjahres für einen bestimmten Zweck Ausgaben bis zu einem bestimmten Höchstbe - trag zu tätigen.
2 Zahlungskredite werden als Budget- oder allenfalls als Nachtragskredite bewilligt.

Artikel 36 Budgetkredit

Mit dem Budgetkredit ermächtigt die Legislative die Exekutive, die Jahres - rechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

Artikel 37 Nachtragskredit

Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht bestehenden oder nicht ausreichenden Budgetkredites.

Artikel 38 Kreditüberschreitung

Eine Kreditüberschreitung liegt vor, wenn ein Zahlungskredit überzogen wird.

Artikel 39 Kreditbewilligung

Das gemeindliche Recht bestimmt, welches Organ in welchem Verfahren zuständig ist, Verpflichtungskredite, Zusatzkredite und Zahlungskredite zu bewilligen und darüber zu verfügen.

Artikel 40 Verfahrensgrundsätze

Das gemeindliche Recht regelt das Verfahren bei Kreditübertretungen und Kreditüberschreitungen.
5. Abschnitt: Spezialfinanzierungen, Fonds und Vorfinanzierungen

Artikel 41 Spezialfinanzierungen

1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn die Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfi - nanzierung bedarf einer Rechtsgrundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden. 13
2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrech - nung verbucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitions - rechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
3 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrech - nung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben bzw. Erträge und Einnahmen zu belasten bzw. gutzuschreiben.
4 Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind lediglich zulässig, wenn die gesetzlich zweckgebundenen Mittel den Aufwand vorübergehend nicht decken. Dabei sind die gemeindlichen Finanzkompetenzen zu beachten.
5 Spezialfinanzierungen, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann, sind vom zuständigen Organ aufzu - lösen.

Artikel 42 Fonds

1 Fonds sind Mittel, die dem Gemeinwesen von Dritten mit bestimmten Bedingungen und Auflagen zugewendet oder die gestützt auf rechtliche Grundlagen aus allgemeinen Mitteln gebildet werden.
2 Fonds, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann, sind vom zuständigen Organ aufzulösen.

Artikel 43 Vorfinanzierungen

1 Vorfinanzierungen können zur Finanzierung bevorstehender Investitionen gebildet werden. Sie sind für die Abschreibung des Vorhabens zu verwenden. Sie stellen Eigenkapital dar.
2 Vorfinanzierungen bedürfen einer Rechtsgrundlage. Ist ihr Zweck erfüllt oder wird er nicht mehr verfolgt, sind sie aufzulösen.
3 Vorfinanzierungen können, unter Vorbehalt der Zustimmung der Stimmbe - rechtigten, in finanzpolitische Reserven überführt werden. 9

Artikel 43a 10 Finanzpolitische Reserven

a) Bildung
1 Solange der Bilanzüberschuss kleiner ist als 20 Prozent der Fiskalerträge des abgelaufenen Rechnungsjahrs, dürfen von einem positiven operativen Jahresergebnis maximal 80 Prozent für die Bildung zusätzlicher finanz -
9 Eingefügt durch RRB vom 1. September 2020; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 18. September 2020).
10 Eingefügt durch RRB vom 1. September 2020; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 18. September 2020).
14
politischer Reserven verwendet werden. Andernfalls dürfen bis zu 100 Prozent des positiven operativen Jahresergebnisses den finanzpolitischen Reserven zugewiesen werden.
2 Das Gesamtergebnis darf durch die Bildung finanzpolitischer Reserven nicht negativ werden.
3 Der Teil des Bilanzüberschusses, der 20 Prozent der Fiskalerträge des abgelaufenen Rechnungsjahrs übersteigt, darf in finanzpolitische Reserven umgewandelt werden, sofern die Stimmberechtigten dem Antrag auf Umwandlung zustimmen.
4 Bei erstmaliger Bildung finanzpolitischer Reserven dürfen im gleichen und in den nachfolgenden Rechnungsjahren keine zusätzlichen Abschreibungen mehr getätigt und keine Vofinanzierungen mehr gebildet werden.

Artikel 43b 11 Finanzpolitische Reserven

a) Verwendung
1 In der Jahresrechnung dürfen finanzpolitische Reserven maximal bis zu einem ausgeglichenen Resultat aufgelöst werden.
2 Im Budget und im ersten Finanzplanjahr dürfen auch mehr finanzpolitische Reserven aufgelöst werden, falls dies zur Einhaltung des Haushaltsgleich - gewichts nötig ist.

Artikel 43c 12 Finanzpolitische Reserven

a) Zuständigkeit und Verbuchung
1 Über die Bildung und Auflösung finanzpolitischer Reserven in der Jahres - rechnung entscheiden die Stimmberechtigten auf Antrag des Gemeinderats.
2 Die Bildung finanzpolitischer Reserven ist als ausserordentlicher Aufwand und die Auflösung als ausserordentlicher Ertrag zu verbuchen.
11 Eingefügt durch RRB vom 1. September 2020; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 18. September 2020).
12 Eingefügt durch RRB vom 1. September 2020; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 18. September 2020). 15
6. Abschnitt: Rechnungslegung, Buchführung und Konsolidierung

Artikel 44 Grundsätze

Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstel - lung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit. Es bedeuten:
a) Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt vonein - ander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen;
b) Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als Stichtagsrechnung zu führen;
c) Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der Gemeindetätigkeit auszugehen;
d) Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfas - sende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offengelegt;
e) Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich sein;
f) Zuverlässigkeit: Die Informationen sollen sachlich korrekt sein und glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informationen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität). Die Darstellung soll nach dem Vorsichts - prinzip erfolgen (Vorsicht). Es sollen keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit);
g) Vergleichbarkeit: Die Rechnungen der Einwohnergemeinden und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein;
h) Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit als möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben.

Artikel 45 Bilanzierung

1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentli - chen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
16
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
4 Rückstellungen sind Bestandteil des Fremdkapitals. Sie werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
5 Spezialfinanzierungen und Fonds werden dem Eigenkapital zugeordnet, wenn für sie:
a) die Rechtsgrundlage vom eigenen Gemeinwesen erlassen wird oder
b) die Rechtsgrundlage zwar auf übergeordnetem Recht basiert, dieses aber dem eigenen Gemeinwesen einen erheblichen Gestaltungsspiel - raum offenlässt.

Artikel 46 Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens

1 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrs - werten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, d. h. mindestens alle 10 Jahre, stattfindet.
3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminde - rung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

Artikel 47 Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens

1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstel - lungskosten bilanziert.
2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertver - zehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie degressiv vom Rest - buchwert abgeschrieben. Die jährlichen Abschreibungssätze auf dem Rest - buchwert sind im Anhang festgehalten. Die Führung einer Anlagebuchhal - tung wird empfohlen.
3 Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind zulässig, soweit kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist.
4 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wert - minderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. 17

Artikel 48 Aktivierungsgrenze

Die Aktivierungsgrenze beträgt: – in Einwohnergemeinden mit bis zu 1 000 Einwohnern Fr. 20 000.– – in Einwohnergemeinden mit 1 001 bis 2 000 Einwoh - nern Fr. 30 000.– – in Einwohnergemeinden mit 2 001 bis 5 000 Einwoh - nern Fr. 40 000.– – in Einwohnergemeinden mit mehr als 5 000 Einwoh - nern Fr. 50 000.–

Artikel 49 Grundsätze der Buchführung

Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Es bedeuten:
a) Vollständigkeit: Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen;
b) Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind weisungsgemäss vorzunehmen;
c) Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldver - kehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch festzu - halten;
d) Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nach - zuweisen.

Artikel 50 Konsolidierungskreis

1 Zum Konsolidierungskreis gehören die Behörden, Organe und Anstalten gemäss Artikel 1 Absatz 2 mit Ausnahme der Zweckverbände. 13
2 Selbstständige Anstalten sowie weitere Behörden und Organisationen, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden im Beteili - gungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufge - führt:
a) das öffentliche Gemeinwesen ist Träger dieser Organisationen;
b) das öffentliche Gemeinwesen ist in massgeblicher Weise an diesen Organisationen beteiligt;
13 Fassung gemäss RRB vom 1. September 2020; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 18. September 2020).
18
c) das öffentliche Gemeinwesen leistet in massgeblicher Weise Betriebs - beiträge an diese Organisationen;
d) das öffentliche Gemeinwesen kann diese Organisationen in massgebli - cher Weise beeinflussen.

Artikel 51 Konsolidierungsmethode

Die zum Konsolidierungskreis gemäss Artikel 50 Absatz 1 gehörenden Behörden, Organe und Anstalten werden nach der Methode der Vollkonsoli - dierung in die Jahresrechnung integriert.
7. Abschnitt: Finanzaufsicht

Artikel 52 Rechnungsprüfung

Die Einwohnergemeinden regeln die Rechnungsprüfung. Vorbehalten bleibt
Artikel 53.

Artikel 53 Kantonale Kontrollen

1 Die Finanzkontrolle ist befugt, die Einführung und Anwendung dieses Reglements in den Einwohnergemeinden zu überprüfen.
2 Die Finanzkontrolle prüft den Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern.
3 In Ausnahmefällen kann die Finanzdirektion auf eigene Rechnung zusätz - liche Kontrollen vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.

Artikel 54 Massnahmen der Finanzdirektion

Verletzt eine Einwohnergemeinde die Aufgaben nach diesem Reglement grob und schafft sie trotz Aufforderung innert angemessener Frist nicht Abhilfe, kann die Finanzdirektion geeignete Massnahmen verfügen, um den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen. Insbesondere kann sie die vernachlässigten Aufgaben auf Kosten der säumigen Einwohnergemeinde selbst erfüllen oder durch Dritte erfüllen lassen.
14 Fassung gemäss RRB vom 1. September 2020; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 18. September 2020). 19
8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 55 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 4. Juni 1985 über das Rechnungswesen der Gemeinden 15 wird aufgehoben.

Artikel 56 Neubewertung der Bilanz

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungs - posten vorgenommen.
2 Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve Finanzver - mögen des Eigenkapitals passiviert. Diese dient für den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wertberichtigungen auf Positionen des Finanzvermögens.
3 Mit dem Inkrafttreten des Reglements wird das Verwaltungsvermögen zu Buchwerten übernommen.

Artikel 57 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Isidor Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber Anhang: – Abschreibungssätze je Anlagekategorie
15 RB 3.2136
20
Anhang Abschreibungssätze je Anlagekategorie Anlagekategorie Nutzungs- dauer in Jahren Satz in % vom Buchwert (degressiv) Grundstücke keine Abschreibung Hochbauten 25 10 Tiefbauten 40 7 Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 5 50 Abwasseranlagen 20 12.5 Abfallanlagen 40 7 Immaterielle Anlagen (Nutzungsrechte, Patente) 5 50 Informatik Hardware / Software 4 60 Investitionsbeiträge nicht rückforderbar 1 100 rückforderbar nach Nutzungs- dauer der damit finanzierten Anlage Darlehen und Beteiligungen Wertberichti gung nach kaufmänni - schen Grundsätzen Bilanzfehlbetrag 20 Die Abschreibung beginnt im Jahr der Nutzung. 21
Markierungen
Leseansicht