Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen
Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom 19. April 2000 (Stand 1. Oktober 2000) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Amtliche Publikationsorgane 1.1 Amtsblatt
Art. 1 Grundsatz
1 Das «Amtsblatt des Kantons Nidwalden» (Amtsblatt) ist das ordentli - che Publikationsorgan für die amtlichen Veröffentlichungen aller öffent - lichrechtlichen Körperschaften im Kanton.
Art. 2 Inhalt
1. Publikationen öffentlichrechtlicher Körperschaften 1 Im Amtsblatt sind zu veröffentlichen: 1. die Kantonsverfassung, die kantonalen Gesetze, Verordnungen, Reglemente und übrigen Erlasse, die rechtsetzende allgemein - verbindliche Bestimmungen enthalten; 2. interkantonale Verträge mit rechtsetzendem Inhalt; 3. weitere Erlasse, soweit der Regierungsrat deren Veröffentlichung anordnet; 4. Beschlüsse, Entscheide, Berichte, Kreisschreiben und Bekannt - machungen des Landrates, des Regierungsrates und seiner Di - rektionen, der Gerichte sowie von kantonalen Kommissionen, so - weit die betreffende Behörde die Veröffentlichung im Amtsblatt beschliesst; 5. Bekanntmachungen kantonaler Amtsstellen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
6. Erlasse, Beschlüsse und Kreisschreiben eidgenössischer Behör - den, soweit der Regierungsrat deren Veröffentlichung anordnet; 7. amtliche Bekanntmachungen öffentlichrechtlicher Körperschaften; 8. aufgrund der Gesetzgebung vorgeschriebene Veröffentlichungen.
Art. 3 2. weitere Publikationen
1 Der Regierungsrat kann weitere Publikationen insbesondere Inserate von öffentlichrechtlichen Körperschaften und Privaten ermöglichen. 2 Inserate mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten werden nicht ins Amtsblatt aufgenommen. In Zweifelsfällen entscheidet die Staatskanzlei endgültig. 1.2 Gesetzessammlung
Art. 4 Grundsatz
1 Die «Nidwaldner Gesetzessammlung» (Gesetzessammlung) ist eine nach Sachgebieten geordnete Loseblattsammlung des an einem be - stimmten Stichtag geltenden kantonalen Rechts. 2 Erlasse mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten werden nicht aufgenommen. 3 Die Gesetzessammlung wird regelmässig auf bestimmte Stichtage nachgeführt.
Art. 5 Inhalt
1 In der Gesetzessammlung werden alle rechtsetzenden allgemeinver - bindlichen Erlasse veröffentlicht, welche Personen Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen oder die Organisation, die Zuständigkeit und die Aufgaben der Behörden oder das Verfahren regeln. 2 Der Regierungsrat kann weitere Erlasse in die Gesetzessammlung aufnehmen. 3 Erlasse werden nur mit dem Titel und der Fundstelle aufgenommen, sofern sie durch Verweisung gemäss Art. 12 veröffentlicht wurden, oder ausnahmsweise wenn sie sich an einen klar umschriebenen, begrenz - ten Personenkreis wenden oder einer Totalrevision bedürfen. 4 Sind kantonale Erlasse infolge der Änderung von Bundesrecht als Ganzes nicht mehr anwendbar, ordnet der Regierungsrat deren Entfer - veröffentlichen. 2
1.3 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 6 Register
1 Über den Inhalt des Amtsblattes gemäss Artikel 2 wird jährlich ein Sachregister erstellt. 2 Die Gesetzessammlung enthält ein alphabetisches und ein systemati - sches Register. 3 Jeder einzelne Band der Gesetzessammlung enthält ein Register der Abkürzungen sowie ein systematisches Register des im betreffenden Band enthaltenen Rechtsstoffes.
Art. 7 Massgeblicher Text
1 Stimmt der Inhalt der Gesetzessammlung nicht mit der Veröffentli - chung im Amtsblatt überein, gilt die Fassung des Amtsblattes.
Art. 8 Preise für die Publikationen im Amtsblatt
1 Der Regierungsrat legt die Preise für die Publikationen der öffent - lichrechtlichen Körperschaften und für die weiteren Publikationen im Amtsblatt fest.
Art. 9 Preis, Abgabe und Bezug
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über Preis, Abgabe und Be - zug der amtlichen Publikationsorgane. 2 Arten und Zeitpunkt der Veröffentlichung
Art. 10 Ordentliche Publikation
1 Die ordentliche Publikation erfolgt im Amtsblatt.
Art. 11 Ausserordentliche Publikation
1 Eine Bekanntmachung erfolgt auf andere Weise, wenn: 1. dies zur Sicherstellung der Wirkung unerlässlich ist; 2. die ordentliche Publikation vor dem Inkrafttreten wegen Dringlich - keit oder anderer ausserordentlicher Verhältnisse nicht möglich ist. 2 Die ordentliche Publikation im Amtsblatt ist sobald als möglich nachzu - holen. 3
Art. 12 Veröffentlichung durch Verweisung
1 Rechtsetzende Erlasse, Teile davon sowie Pläne, die sich wegen ihres besonderen Charakters nicht für die Veröffentlichung im Amtsblatt eig - nen, werden in diesem angezeigt und auf Verlangen abgegeben oder können eingesehen werden. 2 Dies erfolgt insbesondere, wenn sie: 1. technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden; 2. sich aus besonderen, namentlich drucktechnischen Gründen nicht für die Publikation in den amtlichen Publikationsorganen eig - nen.
Art. 13 Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Die Veröffentlichung rechtsetzender Erlasse soll mindestens zehn Tage vor ihrem Inkrafttreten erfolgen. 2 Ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines rechtsetzenden Erlasses nicht festgelegt, wird er vom Regierungsrat bestimmt; vorbehalten bleibt
Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes 1
) .
Art. 14 Informatikunterstützte Informationssysteme
1 Die amtlichen Publikationsorgane werden soweit als möglich zusätz - lich auf informatikunterstützten Informationssystemen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Art. 15 Veröffentlichung durch Dritte
1 Der Regierungsrat kann Dritte mit der Herausgabe der amtlichen Pu - blikationsorgane beauftragen. 2 Die mechanische oder elektronische Übernahme der amtlichen Publi - kationsorgane und deren Verwertung in unveränderter Form bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates. 3 Publikationspflicht
Art. 16 Rechtswirkungen
1 Rechtsetzende kantonale Erlasse verpflichten nur, wenn sie nach die - sem Gesetz veröffentlicht worden sind. 1) NG 132.2 4
2 Wird ein rechtsetzender Erlass durch Verweisung oder auf ausseror - dentlichem Weg bekanntgemacht, bleibt den Betroffenen der Nachweis offen, dass sie den Erlass nicht kannten und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnten.
Art. 17 Ausnahmen von der Publikationspflicht
1 Rechtsetzende Erlasse, die im Interesse der Gesamtverteidigung ge - heim gehalten werden müssen, werden nicht veröffentlicht.
Art. 18 Recht zur Einsichtnahme
1 In den Gemeindekanzleien können eingesehen werden: 1. die Gesetzessammlung; 2. das Amtsblatt des laufenden und des vergangenen Jahres; 3. die kommunalen Erlasse. 2 In der Staatskanzlei kann jede Person: 1. die amtlichen Publikationsorgane einsehen, einschliesslich der Erlasse, die durch Verweisung gemäss Art. 12 veröffentlicht wur - den; 2. die Amtliche und die Systematische Sammlung des Bundesrechts einsehen; 3. den vollständigen Text ausserordentlich bekanntgemachter Bun - deserlasse, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts noch nicht veröffentlicht wurden, einsehen und beziehen. 4 Schlussbestimmungen
Art. 19 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungs - bestimmungen.
Art. 20 Änderung bisherigen Rechts
1. Einführungsverordnung zum Obligationenrecht 1
§ 46 der Einführungsverordnung vom 3. Juli 1976 zum Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (Einführungsverordnung zum Obligatio - nenrecht) 2 ) wird aufgehoben. 2) NG 221.1 5
Art. 21 2. Kantonale Jagdverordnung
1
§ 21 Abs. 1 Ziff. 3 und § 30 der Vollziehungsverordnung vom 2. De
- zember 1992 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung) 3 ) werden aufgehoben.
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung vom 26. März 1977 über die amtlichen Bekannt - machungen (Publikationsverordnung) 4 ) ; 2. die Verordnung vom 26. März 1977 über das Amtsblatt 5 ) ; 3. der Landsgemeindebeschluss vom 30. April 1916 betreffend die Neuanlage des Gesetzbuches 6 ) ; 4. die Verordnung vom 26. bereinigten Sammlung der kantonalen Erlasse (Gesetzbuchver - ordnung) 7 ) .
Art. 23 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum, ist im Amts - blatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. 8 ) 3) NG 841.11 4) A 1977, 420, 793 5) A 1977, 422, 793 6) A 1916, 236; Erwägungen: A 1916, 193 7) A 1977, 427, 793 8) Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2000 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.04.2000 01.10.2000 Erlass Erstfassung A 2000, 681, 1250 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.04.2000 01.10.2000 Erstfassung A 2000, 681, 1250 8
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