Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (141.1)

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Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (141.1)

Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen

Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom 19. April 2000 (Stand 1. Oktober 2000) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Amtliche Publikationsorgane 1.1 Amtsblatt

Art. 1 Grundsatz

1 Das «Amtsblatt des Kantons Nidwalden» (Amtsblatt) ist das ordentli - che Publikationsorgan für die amtlichen Veröffentlichungen aller öffent - lichrechtlichen Körperschaften im Kanton.

Art. 2 Inhalt

1. Publikationen öffentlichrechtlicher Körperschaften 1 Im Amtsblatt sind zu veröffentlichen: 1. die Kantonsverfassung, die kantonalen Gesetze, Verordnungen, Reglemente und übrigen Erlasse, die rechtsetzende allgemein - verbindliche Bestimmungen enthalten; 2. interkantonale Verträge mit rechtsetzendem Inhalt; 3. weitere Erlasse, soweit der Regierungsrat deren Veröffentlichung anordnet; 4. Beschlüsse, Entscheide, Berichte, Kreisschreiben und Bekannt - machungen des Landrates, des Regierungsrates und seiner Di - rektionen, der Gerichte sowie von kantonalen Kommissionen, so - weit die betreffende Behörde die Veröffentlichung im Amtsblatt beschliesst; 5. Bekanntmachungen kantonaler Amtsstellen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
6. Erlasse, Beschlüsse und Kreisschreiben eidgenössischer Behör - den, soweit der Regierungsrat deren Veröffentlichung anordnet; 7. amtliche Bekanntmachungen öffentlichrechtlicher Körperschaften; 8. aufgrund der Gesetzgebung vorgeschriebene Veröffentlichungen.

Art. 3 2. weitere Publikationen

1 Der Regierungsrat kann weitere Publikationen insbesondere Inserate von öffentlichrechtlichen Körperschaften und Privaten ermöglichen. 2 Inserate mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten werden nicht ins Amtsblatt aufgenommen. In Zweifelsfällen entscheidet die Staatskanzlei endgültig. 1.2 Gesetzessammlung

Art. 4 Grundsatz

1 Die «Nidwaldner Gesetzessammlung» (Gesetzessammlung) ist eine nach Sachgebieten geordnete Loseblattsammlung des an einem be - stimmten Stichtag geltenden kantonalen Rechts. 2 Erlasse mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten werden nicht aufgenommen. 3 Die Gesetzessammlung wird regelmässig auf bestimmte Stichtage nachgeführt.

Art. 5 Inhalt

1 In der Gesetzessammlung werden alle rechtsetzenden allgemeinver - bindlichen Erlasse veröffentlicht, welche Personen Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen oder die Organisation, die Zuständigkeit und die Aufgaben der Behörden oder das Verfahren regeln. 2 Der Regierungsrat kann weitere Erlasse in die Gesetzessammlung aufnehmen. 3 Erlasse werden nur mit dem Titel und der Fundstelle aufgenommen, sofern sie durch Verweisung gemäss Art. 12 veröffentlicht wurden, oder ausnahmsweise wenn sie sich an einen klar umschriebenen, begrenz - ten Personenkreis wenden oder einer Totalrevision bedürfen. 4 Sind kantonale Erlasse infolge der Änderung von Bundesrecht als Ganzes nicht mehr anwendbar, ordnet der Regierungsrat deren Entfer - veröffentlichen. 2
1.3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 6 Register

1 Über den Inhalt des Amtsblattes gemäss Artikel 2 wird jährlich ein Sachregister erstellt. 2 Die Gesetzessammlung enthält ein alphabetisches und ein systemati - sches Register. 3 Jeder einzelne Band der Gesetzessammlung enthält ein Register der Abkürzungen sowie ein systematisches Register des im betreffenden Band enthaltenen Rechtsstoffes.

Art. 7 Massgeblicher Text

1 Stimmt der Inhalt der Gesetzessammlung nicht mit der Veröffentli - chung im Amtsblatt überein, gilt die Fassung des Amtsblattes.

Art. 8 Preise für die Publikationen im Amtsblatt

1 Der Regierungsrat legt die Preise für die Publikationen der öffent - lichrechtlichen Körperschaften und für die weiteren Publikationen im Amtsblatt fest.

Art. 9 Preis, Abgabe und Bezug

1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über Preis, Abgabe und Be - zug der amtlichen Publikationsorgane. 2 Arten und Zeitpunkt der Veröffentlichung

Art. 10 Ordentliche Publikation

1 Die ordentliche Publikation erfolgt im Amtsblatt.

Art. 11 Ausserordentliche Publikation

1 Eine Bekanntmachung erfolgt auf andere Weise, wenn: 1. dies zur Sicherstellung der Wirkung unerlässlich ist; 2. die ordentliche Publikation vor dem Inkrafttreten wegen Dringlich - keit oder anderer ausserordentlicher Verhältnisse nicht möglich ist. 2 Die ordentliche Publikation im Amtsblatt ist sobald als möglich nachzu - holen. 3

Art. 12 Veröffentlichung durch Verweisung

1 Rechtsetzende Erlasse, Teile davon sowie Pläne, die sich wegen ihres besonderen Charakters nicht für die Veröffentlichung im Amtsblatt eig - nen, werden in diesem angezeigt und auf Verlangen abgegeben oder können eingesehen werden. 2 Dies erfolgt insbesondere, wenn sie: 1. technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden; 2. sich aus besonderen, namentlich drucktechnischen Gründen nicht für die Publikation in den amtlichen Publikationsorganen eig - nen.

Art. 13 Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Die Veröffentlichung rechtsetzender Erlasse soll mindestens zehn Tage vor ihrem Inkrafttreten erfolgen. 2 Ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines rechtsetzenden Erlasses nicht festgelegt, wird er vom Regierungsrat bestimmt; vorbehalten bleibt

Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes 1

) .

Art. 14 Informatikunterstützte Informationssysteme

1 Die amtlichen Publikationsorgane werden soweit als möglich zusätz - lich auf informatikunterstützten Informationssystemen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Art. 15 Veröffentlichung durch Dritte

1 Der Regierungsrat kann Dritte mit der Herausgabe der amtlichen Pu - blikationsorgane beauftragen. 2 Die mechanische oder elektronische Übernahme der amtlichen Publi - kationsorgane und deren Verwertung in unveränderter Form bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates. 3 Publikationspflicht

Art. 16 Rechtswirkungen

1 Rechtsetzende kantonale Erlasse verpflichten nur, wenn sie nach die - sem Gesetz veröffentlicht worden sind. 1) NG 132.2 4
2 Wird ein rechtsetzender Erlass durch Verweisung oder auf ausseror - dentlichem Weg bekanntgemacht, bleibt den Betroffenen der Nachweis offen, dass sie den Erlass nicht kannten und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnten.

Art. 17 Ausnahmen von der Publikationspflicht

1 Rechtsetzende Erlasse, die im Interesse der Gesamtverteidigung ge - heim gehalten werden müssen, werden nicht veröffentlicht.

Art. 18 Recht zur Einsichtnahme

1 In den Gemeindekanzleien können eingesehen werden: 1. die Gesetzessammlung; 2. das Amtsblatt des laufenden und des vergangenen Jahres; 3. die kommunalen Erlasse. 2 In der Staatskanzlei kann jede Person: 1. die amtlichen Publikationsorgane einsehen, einschliesslich der Erlasse, die durch Verweisung gemäss Art. 12 veröffentlicht wur - den; 2. die Amtliche und die Systematische Sammlung des Bundesrechts einsehen; 3. den vollständigen Text ausserordentlich bekanntgemachter Bun - deserlasse, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts noch nicht veröffentlicht wurden, einsehen und beziehen. 4 Schlussbestimmungen

Art. 19 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungs - bestimmungen.

Art. 20 Änderung bisherigen Rechts

1. Einführungsverordnung zum Obligationenrecht 1

§ 46 der Einführungsverordnung vom 3. Juli 1976 zum Bundesgesetz

betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (Einführungsverordnung zum Obligatio - nenrecht) 2 ) wird aufgehoben. 2) NG 221.1 5

Art. 21 2. Kantonale Jagdverordnung

1

§ 21 Abs. 1 Ziff. 3 und § 30 der Vollziehungsverordnung vom 2. De

- zember 1992 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung) 3 ) werden aufgehoben.

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung vom 26. März 1977 über die amtlichen Bekannt - machungen (Publikationsverordnung) 4 ) ; 2. die Verordnung vom 26. März 1977 über das Amtsblatt 5 ) ; 3. der Landsgemeindebeschluss vom 30. April 1916 betreffend die Neuanlage des Gesetzbuches 6 ) ; 4. die Verordnung vom 26. bereinigten Sammlung der kantonalen Erlasse (Gesetzbuchver - ordnung) 7 ) .

Art. 23 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum, ist im Amts - blatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. 8 ) 3) NG 841.11 4) A 1977, 420, 793 5) A 1977, 422, 793 6) A 1916, 236; Erwägungen: A 1916, 193 7) A 1977, 427, 793 8) Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2000 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.04.2000 01.10.2000 Erlass Erstfassung A 2000, 681, 1250 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.04.2000 01.10.2000 Erstfassung A 2000, 681, 1250 8
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