Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (122.1)
CH - NW

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) vom 16. September 2009 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 24 der Bundesverfassung 1 ) , des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Perso - nenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) 2 ) sowie des Bundes - gesetzes vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsan - gehörige (Ausweisgesetz, AwG) 3 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Meldepflichten bei Niederlassung und Aufent - halt von Einwohnerinnen und Einwohnern, die Führung der Einwohner - register sowie das Ausstellen der Ausweise. 2 Für Ausländerinnen und Ausländer bleiben Vorschriften der Spezial - gesetzgebung vorbehalten.

Art. 2 Datenbekanntgabe

1. an Behörden und Amtsstellen 1 Die Gemeinden liefern die notwendigen Daten über ihre Einwohnerin - nen und Einwohner den Behörden und Amtsstellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden gemäss dem RHG 4 ) und dem kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (kRHG) 5 ) . 1) SR 101 2) SR 431.02 3) SR 143.1 4) SR 431.02 5) NG 232.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 3 2. an Dritte

1 Für die Bekanntgabe von Daten aus den Einwohnerregistern an Dritte gelten die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung, insbesondere

Art. 14 des kantonalen Datenschutzgesetzes (kDSG) 6

) . 2 Meldeverfahren

Art. 4 Meldepflicht

1. Umfang 1 Wer umzieht hat sich am vorherigen Wohnsitzort abzumelden und bei der neuen Wohnsitzgemeinde anzumelden. 2 Meldepflichtig ist auch der Umzug innerhalb einer Gemeinde oder ei - nes Gebäudes. 3 Ändern sich die angegebenen Daten oder kommen neue hinzu, hat die betroffene Person dies der zuständigen Instanz zu melden.

Art. 5 2. Frist

1 Die Meldepflicht ist binnen 14 Tagen seit dem Eintritt des meldepflichti - gen Sachverhaltes zu erfüllen.

Art. 6 3. zuständige Instanz

1 Für die Entgegennahme der Meldungen ist zuständig: 1. für Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger die betreffende Gemeinde; 2. für Ausländerinnen und Ausländer das zuständige kantonale Amt.

Art. 7 4. Ausnahmen

1 Von der Meldepflicht ist befreit, wer: 1. sich weniger als drei aufeinander folgende Monate oder drei Mo - nate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält; 6) NG 232.1 2

Art. 8 5. Meldepflicht bei Kollektivhaushalten

1 Die Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten gemäss Art. 2 lit. a Registerharmonisierungsverordnung (RHV) 7 ) haben der Gemeinde auf den Stichtag 31. Dezember die Bewohnerinnen und Bewohner unent - geltlich zu melden. 2 Die Meldung hat bis zum 15. Januar des Folgejahres zu erfolgen.

Art. 9 Auskunftspflicht Dritter

1 Wird die Meldepflicht nicht eingehalten, sind gegenüber der zuständi - gen Instanz zur Auskunft verpflichtet: 1. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Mitarbeitenden; 2. Vermieterinnen und Vermieter sowie Liegenschaftsverwaltungen über ihre aktuellen, neuen und früheren Mieterinnen und Mieter; 3. Logisgeberinnen und Logisgeber über die in ihrem Haushalt woh - nenden Personen; 4. Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden. 2 Alle Anbietenden von leitungsgebundenen Dienstleistungen sind ver - pflichtet, über jene Daten ihrer Kundinnen und Kunden Auskunft zu ge - ben, die zur Bestimmung und Nachführung der Wohnungsidentifikation erforderlich sind. 3 Die Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen.

Art. 10 Meldung von Amtes wegen

1 Erhält eine kantonale oder kommunale Behörde oder ein Amt Kenntnis von einem meldepflichtigen Sachverhalt, meldet sie dies der gemäss

Art. 6 zuständigen Instanz. 2 Diese fordert die betroffene Person unter Ansetzung einer angemesse -

nen Frist zur Erfüllung ihrer Meldepflicht auf.

Art. 11 Wahrheitspflicht

1 Die Melde- und Auskunftspflichtigen haben wahrheitsgetreu Auskunft über die für die Führung des Einwohnerregisters erforderlichen Daten zu erteilen und ihre Angaben auf Verlangen zu dokumentieren. 2 Die zuständige Instanz kann die Meldepflichtigen bei der Anmeldung zur Person befragen. 7) SR 431.021 3
3 Einwohnerregister

Art. 12 Führung

1 Die politischen Gemeinden führen über alle Einwohnerinnen und Einwohner ein elektronisches Einwohnerregister gemäss den Vorgaben des Bundes und des kRHG 8 ) . 2 Das Register ist aktuell, richtig und vollständig zu führen. 3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Führung und die Bereinigung der Einwohnerregister.

Art. 13 Inhalt

1 Das Einwohnerregister enthält die Daten gemäss Art. 6 RHG 9 ) , sowie die weiteren vom Regierungsrat bezeichneten Daten. 4 Ausweise für Schweizerinnen und Schweizer

Art. 14 Ausweisarten

1. Heimatschein 1 Der Heimatschein bestätigt das Bürgerrecht der Gemeinde. 2 Er wird durch das kantonale Zivilstandsamt ausgestellt.

Art. 15 2. Heimatausweis

1 Mit dem Heimatausweis bestätigt die Gemeinde, dass die betreffende Person bei ihr den zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat. 2 Wer sich vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, in der er niederge - lassen ist, aufhalten will, hat Anspruch auf einen Heimatausweis. 3 Die Gültigkeit des Heimatausweises ist entsprechend dem Aufenthalts - grund zu befristen; eine Verlängerung ist möglich.

Art. 16 3. Niederlassungsausweis

1 Der Niederlassungsausweis bestätigt, dass sich die betreffende Per - son in der Gemeinde niedergelassen hat und den Heimatschein hinter - legt hat. 8) NG 232.2 9) SR 431.02 4

Art. 17 4. Aufenthaltsausweis

1 Der Aufenthaltsausweis bestätigt, dass die betreffende Person sich in der Gemeinde aufhält und bei ihr den Heimatausweis hinterlegt hat. 2 Die Gültigkeit des Aufenthaltsausweises ist zu befristen.

Art. 18 5. Ausweise gemäss Ausweisgesetz

a) Behörden gemäss AwG 1 Pass und Identitätskarte sind die Ausweise gemäss AwG 10 ) zum Nach - weis der Schweizer Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität. 2 Ausstellende Behörde für die Ausweise gemäss AwG 11 ) ist das kanto - nale Amt.

Art. 19 b) Verlustmeldungen

1 Der Verlust von Ausweisen ist der Kantonspolizei zu melden.

Art. 20 Hinterlegung

1. Heimatschein 1 Niedergelassene haben den Heimatschein zu hinterlegen. 2 Unmündige, die bei den Eltern oder einem Elternteil leben und das gleiche Bürgerrecht sowie den gleichen Familiennamen haben, müssen keinen Heimatschein hinterlegen. 3 Die Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Niederlassungsausweis.

Art. 21 2. Heimatausweis

1 Aufenthalterinnen und Aufenthalter haben den Heimatausweis zu hin - terlegen. 2 Die Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Aufenthaltsausweis.

Art. 22 Rückgabe

1 der hinterlegten Schriften. 2 Der Niederlassungsausweis oder der Aufenthaltsausweis ist der Gemeinde zurückzugeben. 3 Vorbehalten bleiben sichernde Anordnungen anderer Behörden. 10) SR 143.1 11) SR 143.1 5
5 Gebühren

Art. 23 Grundsätze

1 Die Ausstellung des Niederlassungsausweises und des Aufenthalts - ausweis sind gebührenfrei. 2 Die Erhebung der Gebühren für Ausweise gemäss AwG 12 ) nach Bundesrecht. 3 Im Übrigen regelt der Regierungsrat die Gebühren in der Vollzugsver - ordnung. 6 Rechtsschutz

Art. 24–25 * ...

7 Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 26 Strafbestimmung

1 Mit Busse bestraft wird, wer die Melde- oder Auskunftspflicht verletzt oder trotz Aufforderung der Pflicht zur Hinterlegung der Schriften oder zur Rückgabe des Niederlassungs- oder des Aufenthaltsausweises nicht nachkommt.

Art. 27 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen.

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Folgende Erlasse und Bestimmungen werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 27. April 1980 über Niederlassung und Aufent - halt der Schweizer 13 ) ; 2. die Vollziehungsverordnung vom 25. September 1981 zum Ge - setz über die Niederlassung der Schweizer (Niederlassungsver - ordnung) 14 ) ; 12) SR 143.1 13) A 1980, 741 14) A 1981, 1089, 1314 6
3. die Einführungsverordnung vom 17. Dezember 2002 zur Bundes - gesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehöri - ge 15 ) ; 4. Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2008 über den Da - tenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG) 16 ) .

Art. 29 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest 17 ) . 15) A 2002, 2022 16) NG 232.1 17) Datum des Inkrafttretens: 1. März 2010 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.09.2009 01.03.2010 Erlass Erstfassung A 2009, 1669, A 2010, 71 27.05.2015 01.01.2016 Art. 24 aufgehoben A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 25 aufgehoben A 2015, 881, 1338 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.09.2009 01.03.2010 Erstfassung A 2009, 1669, A 2010, 71

Art. 24 27.05.2015 01.01.2016

aufgehoben A 2015, 881, 1338

Art. 25 27.05.2015 01.01.2016

aufgehoben A 2015, 881, 1338 9
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