Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowi... (418.111)
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Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches

Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches vom 12. April 2011 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d des Sportförderungsgesetzes vom 27. Januar 2011 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Beiträge an die Ausbildung von begabten Sportlerinnen und Sportlern a. Kreis der anerkannten Ausbildungen 1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden leisten Beiträge an die Ausbil dung von begabten Sportlerinnen und Sportlern im Rahmen ihrer Zustän digkeiten an Institutionen, mit denen der Kanton Vereinbarungen abge schlossen hat, insbesondere im Rahmen: a. des Regionalen Schulabkommens Zentralschweiz vom 30. April 1993 2 ) ; b. der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-struktu rierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 3 ) ; c. * der Leistungsvereinbarung mit der Schweizerischen Sportmittel schule Engelberg AG vom 26. September 2017 4 ) . 1) GDB 418.1 2) GDB 410.3 3) GDB 410.8 4) GDB 414.64 OGS 2011, 28

Art. 2

b. Höhe der Beiträge 1 Kanton und Einwohnergemeinden sprechen die in den gemäss Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen genannten Vereinbarungen festgeleg ten Beiträge wie folgt: a. Volksschulstufe: 50 Prozent Kanton, 50 Prozent Einwohnergemein de; b. Sekundarstufe II: 100 Prozent Kanton.

Art. 3

c. Verfahren 1 Die Kostengutsprache erfolgt durch das Departementssekretariat des Bildungs- und Kulturdepartements nach Rücksprache mit der Abteilung Sport.

Art. 4

Pflichtenheft und Entschädigung der Schulsportcoaches 1 Die Schulsportcoaches der Schulen der Einwohnergemeinden sowie der kantonalen Schulen und der Stiftsschule Engelberg leisten ihre Arbeit im Rahmen eines von der Abteilung Sport erstellten Pflichtenhefts. 2 Die Entschädigung beträgt Fr. 1 500.– je Schuljahr.

Art. 5

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 2011 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2011, 28 Geändert durch:Nachtrag vom 26. September 2017, in Kraft seit 1. August 2018 (OGS 2017, 47) 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.04.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung OGS 2011, 28 26.09.2017 01.08.2018

Art. 1 Abs. 1, c.

geändert OGS 2017, 47 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.04.2011 01.08.2011 Erstfassung OGS 2011, 28

Art. 1 Abs. 1, c.

26.09.2017 01.08.2018 geändert OGS 2017, 47 4
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