Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Gösgen-Däniken zu Beteiligungsbedingungen
Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Gösgen- Däniken zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKG 1 ) ) vom 25. Oktober 1984 (Stand 1. Januar 1985) Einleitung: Die CKW und das EWN stimmen in ihren Absichten überein, die beste - hende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Versorgung mit elektrischer Energie zu erweitern. Sie beschliessen daher, das bestehende Energie - austausch-Verhältnis durch spezielle Verträge betreffend Energieliefe - rungen aus den Kernkraftwerken Leibstadt und Gösgen-Däniken zu er - gänzen. Der Abschluss des vorliegenden Vertrages basiert auf folgen - den Voraussetzungen: – Die CKW sind mit 12.5% als Partner und Aktionär an der KKG betei - ligt. In diesem Umfang haben sie Anspruch auf Leistungen, insbesonde - re auf 12.5% der zur Abgabe an die Gesellschafter zur Verfügung ste - henden Leistung und Energieproduktion der KKG. Andererseits sind sie verpflichtet, 12.5% des Grundkapitals zu erbringen und den ihrer Beteili - gung entsprechenden Anteil der Jahreskosten zu bezahlen. – Das EWN hat die Aufgabe, die Beschaffung von Elektrizität für das Verteilgebiet des Kantons Nidwalden sicherzustellen. – Der jeweils zwischen CKW und EWN geltende Vertrag betreffend Energieaustausch gilt für das Rechtsverhältnis zwischen dem EWN und den CKW, sofern und soweit in diesem Energielieferungsvertrag KKG nichts Abweichendes geregelt ist. – Der vorliegende Vertrag erhält nur Gültigkeit, wenn gleichzeitig der Vertrag über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraft - werk Leibstadt (Energielieferungsvertrag KKL) unterzeichnet wird. 1) = Kernkraftwerk Leibstadt AG * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
1 Gegenstand des Vertrages
Art. 1 Gegenstand und Zweck des Vertrages
1 Mit diesem Vertrag wollen das EWN und die CKW gemeinsam einen Beitrag leisten zur langfristigen Sicherung der Stromversorgung des Kantons Nidwalden.
Art. 2 Eintritt des EWN in Rechte und Pflichten
1 Das EWN übernimmt vorbehältlich Art. 11 dieses Vertrages und ent - sprechend seiner Energiebezugsquote sämtliche Rechte und Pflichten, wie sie den CKW ihrerseits aus ihrer Beteiligung an der KKG er - wachsen. 2 Insbesondere gilt dies für Rechte und Pflichten, die sich ergeben aus dem Recht des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften, aus be - hördlichen Anordnungen irgendwelcher Art, aus dem Gründungs- und Partnervertrag zwischen den Partnern der KKG vom 21. Dezember 1972 mit Nachträgen 1 und 2, aus den jeweils gültigen Statuten und den jeweiligen Reglementen der KKG, aus Beschlüssen der Generalver - sammlung und der Verwaltungsorgane der KKG. 3 Die entsprechenden Regelungen des Gründungs- und Partnervertra - ges vom 21. Dezember 1972 mit Nachträgen 1 und 2, der Statuten und der Reglemente der KKG gelten als integrierender Bestandteil dieses Vertrages.
Art. 3 Abtretung und Übernahme der Energiequote
1 Die CKW überlassen und das EWN übernimmt ¼% der gemäss Grün - dungs- und Partnervertrag vom 21. Dezember 1972 zur Abgabe an alle Partner der KKG insgesamt zur Verfügung stehenden Leistung und Energieproduktion. 2 Wenn das EWN für die ihm abgetretene Energiequote oder Teile da - von keine Verwendung hat, haben die CKW das Recht und die Pflicht, sie vom EWN zu beziehen. Bei entsprechenden Bezügen von Jahres - bandquoten haben die CKW dem EWN denjenigen Preis zu entrichten, der zu gleicher Zeit von der KKG ihren Aktionären und Partnern berech - net wird. In allen übrigen Fällen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Energieaustauschvertrages zwischen den Parteien. 3 Die Bezugsrechte des EWN beginnen am 1.1.1985. 2
4 Das EWN ist berechtigt, seine ihm gemäss Abs. 1 zustehende Quote sukzessive abzuberufen. In einem ersten Schritt sie aber mindestens 20% der Quote zu beziehen. Nachher wird das EWN jeweils ein Jahr voraus anmelden, wenn es höhere Quoten beziehen möchte. Eine Er - höhung der Quote KKG hat jeweils gleichzeitig und in gleichem Masse mit einer Erhöhung der Quote KKL zu erfolgen. Eine einmal bezogene Quote muss auch in den folgenden Jahren bezogen werden.
Art. 4 Konkurrenzierungsverbot
1 Für alle gemäss Art. 3 hievor bezogene Energie verpflichtet sich das EWN, die im jeweils geltenden Energieaustauschvertrag EWN - CKW festgelegten Einschränkungen betreffend Absatzgebiet einzuhalten. 2 Ein entsprechendes Lieferunsverbot hat das EWN auch für die Verteil- und Absatzgebiete der Aktionäre und Partner der KKG zu beachten.
Art. 5 Energietransport
1 Die CKW besorgen auf Kosten des EWN den Transport der dem EWN aus diesem Vertrag zustehenden Energie gemäss separater Transitver - einbarung. 2 Finanzielle Verpflichtungen und Ansprüche des EWN
Art. 6 Anteilmässige Leistungen des EWN für Kapitalzahlun
- gen der CKW 1 Das EWN hat den CKW ¼% des jeweils insgesamt liberierten und noch zu liberierenden Grundkapitals der KKG zu entrichten. 2 Beschliesst die Generalversammlung der KKG eine Erhöhung des Grundkapitals, werden die CKW von ihrem Bezugsrecht für die neuen Aktien Gebrauch machen. Das EWN ist diesfalls verpflichtet, eine Zah - lung im Umfang von ¼% der beschlossenen Kapitalerhöhung an die CKW zu entrichten.
Art. 7 Jahreskosten
1 Das EWN ist verpflichtet, ¼% der Jahreskosten der KKG zuzüglich 10% vom Zeitpunkt des Energiebezuges an zu bezahlen. Der Zuschlag von 10% wird nur erhoben, wenn die Vollast-Stundenzahl des KKG 6'000 Stunden erreicht oder überschreitet. 3
2 Die Jahreskosten setzen sich zusammen aus den festen Kosten und aus den produktionsabhängigen Kosten. 3 Sofern das EWN gemäss Art. 3 Abs. 4 nicht seine ganze Quote be - zieht, reduzieren sich die Jahreskosten entsprechend.
Art. 8 Weitere finanzielle Verpflichtungen des EWN
1 Haben die CKW aufgrund des Rechtes des Bundes oder anderer Ge - bietskörperschaften, aufgrund behördlicher Anordnungen irgendwelcher Art, aufgrund des Gründungs- und Partnervertrages vom 21. Dezember 1972, aufgrund der jeweils gültigen Statuten und der jeweiligen Regle - mente der KKG oder aufgrund von Beschlüssen der Generalversamm - lung oder der Verwaltungsorgane der KKG Leistungen an die KKG oder an Dritte zu erbringen, trägt das EWN davon den seiner Energiequote von ¼% entsprechenden Anteil. 2 Insbesondere vergütet das EWN den CKW auch den seiner Energie - quote von ¼% entsprechenden Anteil an den Vorschüssen, die die CKW gemäss Beschlüssen der zuständigen Organe der KKG haben leisten müssen bzw. noch zu leisten haben werden. 3 Das EWN verpflichtet sich insbesondere, ¼% derjenigen Kosten zu übernehmen, die bei einer Liquidation der KKG, bei einer Betriebssch - liessung sowie für die Entsorgung und Stillegung des Kernkraftwerkes Gösgen entstehen.
Art. 9 Zahlungsmodalitäten, Fälligkeit
1 Das EWN entrichtet seine Zahlungen an die CKW oder auf ein von diesen bezeichnetes Konto. 2 Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages werden diejenigen Forderungen der CKW gegen das EWN aus diesem Vertrag fällig, die sich infolge von Zahlungen der CKW an die KKG ergeben haben, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages fällig geworden waren oder mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages fällig werden. 3 Soweit Zahlungen der CKW an die KKG nach Inkrafttreten dieses Ver - trages fällig werden, werden die entsprechenden anteilmässigen Zah - lungen des EWN an die CKW im gleichen Zeitpunkt fällig wie die Zah - lungen der CKW an die KKG. 4
Art. 10 Finanzielle Ansprüche des EWN
1 Das EWN hat Anspruch auf den seiner Kapitalleistung an die CKW entsprechenden Anteil (¼%) der von der KKG ausgeschütteten Dividen - de. 2 Das EWN hat anteilmässig Anspruch auf die Zinsen für diejenigen Vor - schüsse an die KKG, an denen sich das EWN gemäss Art. 8 Abs. 2 die - ses Vertrages beteiligt hat. 3 Werden Vorschüsse, an denen sich das EWN gemäss Art. 8 Abs. 2 dieses Vertrages beteiligt hat, zurückbezahlt, so hat das EWN darauf ebenfalls anteilmässig Anspruch. 3 Mitgliedschaftsrechte bei der KKG, Informationspflicht der CKW
Art. 11 Mitgliedschaftsrechte bei der KKG
1 Mitgliedschaftsrechte (insbesondere Stimmrecht, Anspruch auf Beset - zung von Verwaltungs- und Verwaltungsratsausschuss-Mandaten) ste - hen allein den CKW zu. Die CKW berücksichtigen bei Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte soweit als möglich auch die Interessen des EWN.
Art. 12 Informationspflicht der CKW
1 Die CKW sorgen dafür, dass die Direktion des EWN rechtzeitig über alle Informationen verfügt, die notwendig sind 1. für die betrieblichen Dispositionen des EWN; 2. für die Beurteilung der finanziellen Verpflichtungen und Ansprü - che des EWN gegenüber den CKW; 3. für die Überprüfung der von den CKW dem EWN gemäss Art. 6 ff. dieses Vertrages in Rechnung gestellten Aufwendungen und der gemäss Art. 10 dieses Vertrages entstandenen finanziellen An - sprüche des EWN. 2 Die Organe der CKW sind bereit, in wesentlichen Fragen, welche die Interessen des EWN berühren, dessen Organe zu konsultieren, falls dies im Einzelfall vom EWN ausdrücklich gewünscht wird. 5
4 Streitigkeiten, Vertragsdauer
Art. 13 Streitigkeiten, Schiedsgericht
1 Alle aus diesem Vertrag zwischen dem EWN und den CKW allfällig entstehenden Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht beurteilt. 2 Jeder der Vertragspartner bezeichnet einen Schiedsrichter, und diese beiden wählen zusammen einen Dritten als Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, wird dieser vom Präsi - denten des Obergerichtes des Kantons Luzern bestimmt. 3 Für das Schiedsverfahren gilt im weiteren die Zivilprozessordnung des Kantons Luzern (§§ 364 ff.). 4 Sitz des Schiedsgerichtes ist Luzern.
Art. 14 Vertragsdauer
1 Dieser Vertrag ist unkündbar und gilt so lange, als die CKW Rechte und Pflichten aus dem Bau und Betrieb des Kernkraftwerkes Gösgen- Däniken (elektrische Nottoleistung 920 MW) haben. 2 Die Parteien verpflichten sich, diesen Vertrag allfälligen Rechtsnachfol - gern zu überbinden. In diesem Falle bleibt der Vertrag unkündbar und gilt so lange, als der/die Rechtsnachfolger(in) der CKW Rechte und Pflichten aus dem Bau und Betrieb des Kernkraftwerkes Gösgen-Däni - ken haben.
Art. 15 Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.10.1984 01.01.1985 Erlass Erstfassung A 1984, 756, 763, 1013 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.10.1984 01.01.1985 Erstfassung A 1984, 756, 763, 1013 8
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