Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen und Fachmittels... (416.213)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen und Fachmittelschulen

Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen und Fachmittelschulen vom 1. Juli 2021 (Stand 1. August 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 1 ) und der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) vom 24. Juni 2009 2 ) , gestützt auf Artikel 104 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 3 ) , beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Aufnahme in lehrbegleiten de, vollzeitliche oder berufsbegleitende Berufsmaturitätsschulen oder in Fachmittelschulen.

Art. 2

Prüfungsfreie Aufnahme 1 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit Wohnsitz im Kanton Obwal den können, wenn sie die nachfolgenden Bedingungen erfüllen, prüfungs frei in eine lehrbegleitende, vollzeitliche oder berufsbegleitende Berufsma turitätsschule oder in eine Fachmittelschule aufgenommen werden. 2 Für Schülerinnen und Schüler aus der Orientierungsschule oder aus dem kantonalen Brückenangebot müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a. es gilt das zweitletzte Semesterzeugnis der Orientierungsschule; b. massgebend sind die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik, wobei alle Fächer im Niveau A besucht sein müssen. Mathematik zählt doppelt; 1) SR 412.10 2) SR 412.103.1 3) GDB 410.1 OGS 2021, 26
c. der Notendurchschnitt der unter Bst. b definierten Fächer beträgt mindestens 5.0. 3 Für Schülerinnen und Schüler aus dem Gymnasium müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a. es gilt das zweitletzte Semesterzeugnis vor dem Ausbildungsbeginn der lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschule oder Fachmittelschule; b. massgebend sind die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik, wobei Mathematik doppelt zählt; c. der Notendurchschnitt der unter Bst. b definierten Fächer beträgt mindestens 4.7. 4 Für Berufsleute mit einer abgeschlossenen beruflichen Grundbildung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a. es liegt ein erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vor; b. der Notendurchschnitt aller im Notenausweis ausgewiesenen Quali fikationsbereiche beträgt mindestens 5.0; c. der Abschluss der beruflichen Grundbildung liegt nicht länger als zwei Schuljahre, bezogen auf den Ausbildungsbeginn der Vollzeit- oder berufsbegleitenden Berufsmaturitätsschule oder der Fachmit telschule, zurück.

Art. 3

Aufnahmeprüfung 1 Werden die Bedingungen gemäss Art. 2 nicht erfüllt, ist eine Aufnahme prüfung zu bestehen. 4 ) Interessierte mit Wohnsitz im Kanton Obwalden absolvieren diese in der Regel am Berufs- und Weiterbildungszentrum.

Art. 4

Gesuch 1 Das Gesuch um Aufnahme an eine Berufsmaturitätsschule oder eine Fachmittelschule ist durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller bis zum festgelegten Zeitpunkt an das Amt für Berufsbildung einzureichen. Dem Gesuch sind die zur Beurteilung nötigen Unterlagen beizulegen. 4) Für die Berufsmaturitätsschule am BWZ OW: Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule, GDB 416.212 2

Art. 5

Entscheid 1 Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die Aufnahme an eine Berufsmaturitätsschule oder eine Fachmittelschule. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2021, 26 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.07.2021 01.08.2021 Erlass Erstfassung OGS 2021, 26 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.07.2021 01.08.2021 Erstfassung OGS 2021, 26 5
Markierungen
Leseansicht