GESETZ über die Organisation der richterlichen Behörden (2.3221)
CH - UR

GESETZ über die Organisation der richterlichen Behörden

GESETZ über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG) (vom 17. Mai 1992 1 ; Stand am 1. Januar 2020) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 103 und Artikel 24 Buchstabe b der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle richterlichen Behörden der Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Als richterliche Behörden gelten alle Organe nach dem 3. Kapitel.
2 Für andere Behörden und für Verwaltungsstellen gilt es, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung erfüllen und soweit die besondere Gesetzge - bung nichts anderes bestimmt.

Artikel 2 Unabhängigkeit der richterlichen Behörden

1 Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht verpflichtet.
2 In der Rechtsprechung sind die unteren Gerichtsinstanzen von den obern unabhängig. Sie haben keine Rechtsbelehrungen entgegenzunehmen.
3 Bei Rückweisungen hat jedoch die untere Gerichtsinstanz die rechtliche Beurteilung des Rückweisungsbeschlusses ihrer neuen Entscheidung zugrundezulegen.
1 AB vom 16. April 1992
2 RB 1.1101 1

Artikel 3 Öffentlichkeit

1 Die Verhandlungen vor dem Gericht und die mündliche Urteilsverkündung sind öffentlich. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen, die in den Rechtspfle - geerlassen vorgesehen sind. 3
2 Die Beratungen sind geheim.
3 Ohne Bewilligung des Gerichts sind Bild- und Tonaufnahmen im Gerichts - gebäude und bei dessen Zugängen untersagt.

Artikel 3a 4 Information

1 Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
2 Für die Gerichtsberichterstattung kann das Obergericht mit einem Regle - ment eine Akkreditierung vorsehen.

Artikel 4 Beratung und Abstimmung

1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
2 Der Präsident bzw. der Vorsitzende stimmt nicht. Bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid. Die übrigen Richter sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.
3 Der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme.

Artikel 5 Ausstand

Das Gesetz über den Ausstand 5 bestimmt, wann ein Mitglied einer richterli - chen Behörde den Ausstand zu wahren hat.

Artikel 6 Gebühren

Die Gebühren und Entschädigungen für die Verfahren vor den richterlichen Behörden richten sich nach der Gerichtsgebührenverordnung 6 .
3 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
4 Eingefügt durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
5 RB 2.2321
6 RB 2.3231
2

Artikel 7 7 Verfahren

Das Verfahren der richterlichen Behörden richtet sich nach der besonderen Gesetzgebung.

Artikel 8 Begriffe

Wo dieses Gesetz Behörden und Funktionen bezeichnet, gilt es für beide Geschlechter. 1a. Kapitel: 8 JUSTIZVERWALTUNG

Artikel 8a Grundsatz

1 Die richterlichen Behörden verwalten sich unter der Leitung des Oberge - richts in organisatorischer, sachlicher und personeller Hinsicht selbst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Davon ausgenommen sind das Endarchiv und bauliche Massnahmen sowie die Miete von Räumlichkeiten; für diese Bereiche sind die Bestimmungen massgebend, die für die kanto - nale Verwaltung gelten.
2 Das Obergericht erarbeitet zuhanden des Landrats den Finanzplan, das Budget und die Rechnung der richterlichen Behörden sowie den Rechen - schaftsbericht. Die Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri 9 sind sinngemäss anzuwenden. Das Obergerichtspräsidium vertritt die Geschäfte der Justizverwaltung unmittelbar vor dem Landrat und dessen Kommissionen.
3 Die Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung, insbesondere jene des Finanzwesens, der Informatik und des Personalwesens, stehen dem Ober - gericht im Rahmen der personellen und sachlichen Möglichkeiten zur Verfü - gung.

Artikel 8b Personal

1 Im Rahmen des kantonalen Personalrechts und der bewilligten Personal - mittel stellt das Landgericht die Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal für sich und das Landgerichtspräsidium an, und das Obergericht stellt sie für sich und die übrigen richterlichen Behörden an.
7 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
8 Eingefügt durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 14. September 2018).
9 RB 3.2111 3
2 Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts sind sinngemäss anzu - wenden. Das Landgericht bzw. das Obergericht handeln dabei als Anstel - lungsbehörde im Sinne der Personalverordnung 10 .
3 Personalrechtliche Verfügungen des Landgerichts und des Obergerichts können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Aufsichtskommission des Obergerichts angefochten werden. Die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 11 sind anzuwenden.

Artikel 8c Umsetzung

Im Rahmen der Bestimmung über die Justizverwaltung und nach der beson - deren Gesetzgebung erlässt das Obergericht die erforderlichen Regle - mente. Es kann damit seine Aufgaben insbesondere den Präsidien, dem Landgericht oder den übrigen richterlichen Behörden delegieren.

2. Kapitel: 12 GERICHTSBEZIRKE

Artikel 9 13
1 Der Kanton umfasst zwei Gerichtsbezirke: den Gerichtsbezirk Uri und den Gerichtsbezirk Ursern.
2 Der Gerichtsbezirk Ursern umfasst die Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp, der Gerichtsbezirk Uri die übrigen Gemeinden des Kantons.

3. Kapitel: RICHTERLICHE BEHÖRDEN

1. Abschnitt: Schlichtungsbehörde 14

Artikel 10 15 Wahl

Das Obergericht wählt eine zentrale Schlichtungsbehörde.
10 RB 2.4211
11
2.2345
12 Aufhebung auf den 1. Juni 2023 gemäss VA vom 25. November 2018 (AB vom 14. Sep - tember 2019).
13 Aufhebung auf den 1. Juni 2023 gemäss VA vom 25. November 2018 (AB vom 14. Sep - tember 2019).
14 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
15 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2020 (AB vom 14. September 2018).
4

Artikel 11 16 Organisation

1 Die Schlichtungsbehörde besteht aus der vorsitzenden Person, einer oder mehreren Personen als Stellvertretung sowie aus den gesetzlich vorge - schriebenen paritätischen Vertretungen.
2 Die Mitglieder der Schlichtungsbehörde sind im Nebenamt tätig.

Artikel 12 17 Aufgaben

1 Die Schlichtungsbehörde ist für sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Schlichtungsverfahren zuständig, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2 Wenn das Gesetz keine paritätische Vertretung verlangt, führt die vorsitzende Person oder eine Stellvertretung das Schlichtungsverfahren allein durch.
Artikel 13 18
2. Abschnitt: Landgerichtspräsidium 19

Artikel 14 20 Wahl

1 Die Stimmberechtigten wählen das Landgerichtspräsidium I und das Land - gerichtspräsidium II. 1a Wählbar sind Personen, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staats abgeschlossen haben.
2 Das Landgerichtspräsidium I und das Landgerichtspräsidium II sind im Vollamt tätig.
16 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
17 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
18 Aufgehoben durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1 Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
19 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
20 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018). 5

Artikel 15 21 Amtssitz

Der Amtssitz des Landgerichtspräsidiums I und des Landgerichtspräsidiums II ist Altdorf.
Artikel 16 22

Artikel 17 23 Vertretung

1 Das Landgerichtspräsidium I und das Landgerichtspräsdium II vertreten sich gegenseitig, wenn dieses oder jenes ausstandspflichtig oder aus zwin - genden Gründen verhindert ist, das Amt auszuüben. Lässt sich so ein Land - gerichtspräsidium nicht ordnungsgemäss besetzen, übernimmt das amtsäl - teste Mitglied des Landgerichts, das weder ausstandspflichtig noch verhin - dert ist, die Aufgaben des Landgerichtspräsidiums. Bei gleichem Amtsalter übernimmt die Vertretung, wer älter ist.
2 Die Landgerichtspräsidien I und II vertreten sich zudem, wenn die Vertei - lung der Geschäftslast das erfordert.

Artikel 18 24 Organisation

Das Landgerichtspräsidium I übernimmt die Geschäftsführung beim Präsi - dium und beim Landgericht. Es besorgt die administrativen Angelegen - heiten, verteilt im Rahmen dieses Gesetzes die Geschäfte unter den beiden Präsidien und vertritt das Präsidium und das Landgericht nach aussen.

Artikel 19 25 Aufgaben

Das Landgerichtspräsidium entscheidet alle Streitigkeiten, die ihm die Gesetzgebung zuweist.
21 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
22 Aufgehoben durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
23 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
24 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
25 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
6

Artikel 19a 26 Zuständigkeiten im Zivilprozess

a) allgemeine Zuständigkeit Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, entscheidet das Land - gerichtspräsidium:
a) Streitigkeiten, deren Streitwert 30 000
b) Streitigkeiten im summarischen Verfahren;
c) Scheidungen auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Art. 111 ZGB 27 );
d) vorsorgliche Massnahmen bei Unterhalts- und Vaterschaftsklagen (Art. 303 und 304 ZPO 28 );
e) Auflösungen eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Art. 29 Abs. 1 PartG 29 ).
f) über die Einsetzung eines oder mehrerer Sachverständigen, deren Aufgabe es ist, den Anrechnungswert von Grundstücken zu schätzen, wenn sich die Erben darüber nicht verständigen (Art. 618 ZGB 30 ). 31

Artikel 19b 32 b) Rechtshilfegesuche

1 Das Landgerichtspräsidium erledigt Rechthilfegesuche, soweit nicht das Obergericht zuständig ist.
2 Es kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin beauf - tragen, das Rechtshilfegesuch zu erledigen.

Artikel 19c 33 c) Vollstreckung von Entscheiden

Das Landgerichtspräsidium ist das Vollstreckungsgericht.
26 Eingefügt durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
27 SR 210
28 SR 272
29 SR 211.231
30 SR 211.231
31 Eingefügt durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
32 Eingefügt durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
33 Eingefügt durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010). 7

Artikel 19d 34 Zuständigkeit im Strafprozess

a) allgemeine Zuständigkeit
1 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, entscheidet das Land - gerichtspräsidium: 35
a) Übertretungen;
b) Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staats - anwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine Verwah - rung nach Artikel 64 StGB 36 , eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB 37 oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr beantragt.
2 Im Gerichtsbezirk Ursern beurteilt das Landgerichtspräsidium als erstin - stanzliches Gericht die Fälle nach Absatz 1. 38

Artikel 19e 39 b) Zwangsmassnahmengericht

1 Das Landgerichtspräsidium urteilt als Zwangsmassnahmengericht im Strafverfahren. 40
2 Die Vertretung im Verhinderungsfall darf nicht aus den in der Sache zuständigen Richtern oder Richterinnen bestehen.

Artikel 19f 41 Jugendstrafprozess

Das Landgerichtspräsidium urteilt als Zwangsmassnahmengericht im Jugendstrafverfahren. 42
34 Eingefügt durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
35 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
36 SR 311.0
37 SR 311.0
38 Aufhebung auf den 1. Juni 2023; VA vom 25. November 2018 (AB vom 14. Septem - ber 2018).
39 Eingefügt durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
40 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
41 Eingefügt durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
42 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
8
3. Abschnitt: Landgericht
1. Unterabschnitt: 43

Artikel 20 44 Wahl und Amtssitz

1 Die Stimmberechtigten wählen das Landgericht. 45
2 Das Landgericht besteht aus zehn Mitgliedern, nämlich aus dem Landge - richtspräsidium I, aus dem Landgerichtspräsidium II und aus acht Richtern. 46
3 Der Amtssitz des Landgerichts ist Altdorf. 47
Artikel 21 48

Artikel 22 Organisation

1 Das Landgericht tagt als Gesamtgericht und in Abteilungen am Amtssitz in Altdorf. 49
2 Es gliedert sich in eine zivilrechtliche und eine strafrechtliche Abteilung. 50
3 Jede Abteilung besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Richtern. 51
4 ... 52
43 Aufgehoben durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
44 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
45 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
46 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
47 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
48 Aufgehoben durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 14. September 2018).
49 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
50 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
51 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
52 Aufgehoben durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018). 9

Artikel 23 Besetzung

1 Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das Landgericht als Gesamtgericht mit fünf Mitgliedern und als Abteilung mit drei Mitgliedern besetzt sein. 53
2 Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.

Artikel 24 54 Vertretung

1 Ist ein Landrichter ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind in erster Linie Richter des Landge - richts beizuziehen.
2 Werden weitere Richter notwendig, sind sie aus den nicht ausstands - pflichtigen Mitgliedern des Landrats auszulosen. 3I st das Präsidium des Landgerichts als Gesamtgericht oder als Abteilung aus Gründen des Ausstands oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäss besetzt, ist Artikel 17 anzuwenden.

Artikel 25 Aufgaben

1 Als Gesamtgericht hat das Landgericht 55 :
a) sich zu konstituieren und zu organisieren;
b) die Abteilungen zu bilden;
c) weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Gesetzgebung dem Gesamtgericht überträgt.
2 Die Abteilungen des Landgericht erledigen alle Streitigkeiten und Aufgaben, die die Gesetzgebung dem Landgericht zuweist. 56
3 Die zivilrechtliche Abteilung beurteilt Zivilrechtsstreitigkeiten, die strafrecht - liche Abteilung Straffälle. 57
53 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
54 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
55 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
56 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
57 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
10

Artikel 25a 58 Zuständigkeit im Zivilprozess

1 Die zivilrechtliche Abteilung des Landgerichts beurteilt als erstinstanzli - ches Gericht Zivilfälle, soweit nicht das Landgerichtspräsidium zuständig ist.
59
2 Es beurteilt namentlich:
a) Streitigkeiten, deren Streitwert 30 000 Natur der Sache nicht geschätzt werden kann;
b) Streitigkeiten über die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes;
c) Scheidungen auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung (Art. 112 ZGB 60 ) und Scheidungsbegehren auf Klage eines Ehegatten (Art. 114 und 115 ZGB );
d) Auflösungen eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung (Art. 29 Abs. 3 PartG 62 ) und Auflösungsbegehren auf Klage einer Partnerin oder eines Partners (Art. 30 PartG 63 );
e) Änderungen von Scheidungsurteilen und von Auflösungsurteilen einge - tragener Partnerschaften.
3 Der oder die Vorsitzende der zivilrechtlichen Abteilung ist zuständig 64 :
a) prozessleitende Verfügungen zu treffen, um das Verfahren vorzubereiten und durchzuführen;
b) Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen (wie die Erledigung des Prozesses durch Rückzug, Abschreibung zufolge Vergleichs, Nichtein - treten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses und dergleichen).

Artikel 25b 65 Zuständigkeit im Strafprozess

1 Die strafrechtliche Abteilung des Landgerichts beurteilt als erstinstanzli - ches Gericht Straffälle, soweit nicht das Landgerichtspräsidium zuständig ist.
2

Artikel 25a Absatz 3 ist sinngemäss anzuwenden.

58 Eingefügt durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
59 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
60 SR 210
61 SR 210
62 SR 211.231
63 SR 211.231
64 Eingefügt durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
65 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018). 11
2. Unterabschnitt: L a n d g e r i c h t U r s e r n 66

Artikel 26 Wahl und Amtssitz

67
1 Die Stimmberechtigten des Gerichtsbezirks Ursern wählen das Landge - richt Ursern.
2 Das Landgericht Ursern besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf Richtern.
3 Der Amtssitz des Landgerichts Ursern ist Andermatt.

Artikel 27 Gerichtsschreiber und Kanzleipersonal

68 Der Regierungsrat wählt die Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal. Das Gericht ist vorher anzuhören.

Artikel 28 Organisation

69 Das Landgericht Ursern tagt als Gesamtgericht mit dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf Richtern. Als Zivil- und Strafgericht tagt es mit dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei Richtern.

Artikel 29 Besetzung

70
1 Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das Landgericht Ursern als Gesamtgericht mit fünf Mitgliedern und als Zivil- und Strafgericht vollständig besetzt sein.
2 Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.
66 Aufhebung auf den 1. Juni 2023, gemäss VA vom 25. November 2018 (AB vom
14. September 2018).
67 Aufhebung auf den 1. Juni 2023, gemäss VA vom 25. November 2018 (AB vom
14. September 2018).
68 Aufhebung auf den 1. Juni 2023, gemäss VA vom 25. November 2018 (AB vom
14. September 2018).
69 Aufhebung auf den 1. Juni 2023, gemäss VA vom 25. November 2018 (AB vom
14. September 2018).
70 Aufhebung auf den 1. Juni 2023, gemäss VA vom 25. November 2018 (AB vom
14. September 2018).
12

Artikel 30 Verweisung auf die Regelung beim Landgericht Uri

71 Im übrigen gelten für das Landgericht Ursern die gleichen Bestimmungen wie für das Landgericht Uri.
4. Abschnitt: Obergericht

Artikel 31 Wahl und Amtssitz

1 Die Stimmberechtigten des Kantons Uri wählen das Obergericht. Es ist die höchste kantonale richterliche Behörde. 1a Für das Präsidium und das Vizepräsidium wählbar sind nur Personen, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizeri - schen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staats abgeschlossen haben. 72
2 Das Obergericht besteht aus dreizehn Mitgliedern, nämlich aus dem Präsi - denten, dem Vizepräsidenten und elf Richtern. Der Obergerichtspräsident ist im Vollamt tätig.
3 Der Amtssitz des Obergerichts ist Altdorf.
Artikel 32 73

Artikel 33 Organisation

1 Das Obergericht tagt als Gesamtgericht und in Abteilungen.
2 Es gliedert sich in eine zivilrechtliche, eine strafrechtliche und in eine verwaltungsrechtliche Abteilung. Zudem bildet es aus seiner Mitte die Kommissionen, die dieses Gesetz und die besondere Gesetzgebung vorsehen.
3 Jede Abteilung besteht aus dem Vorsitzenden, einer Stellvertretung und drei Richtern. 74
4 Die Zusammensetzung der Kommissionen richtet sich nach den Bestim - mungen dieses Gesetzes oder nach der besonderen Gesetzgebung.
71 Aufhebung auf den 1. Juni 2023, gemäss VA vom 25. November 2018 (AB vom
14. September 2018).
72 Eingefügt durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
73 Aufgehoben durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 14. September 2018).
74 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018). 13

Artikel 34 Besetzung

1 Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das Obergericht als Gesamtgericht mit fünf Mitgliedern und als Abteilung oder als Kommission mit drei Mitgliedern besetzt sein. 75
2 Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.

Artikel 35 76 Vertretung

1 Ist der Obergerichtspräsident oder ein Oberrichter ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind die Regeln sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten.
2 Der Obergerichtspräsident kann sich auch vertreten lassen, wenn das zu seiner Entlastung nötig ist.

Artikel 36 Aufgaben

a) Gesamtgericht Als Gesamtgericht hat das Obergericht:
a) sich zu konstituieren und zu organisieren;
b) die Abteilungen zu bilden und die Kommissionen zu wählen;
c) weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Gesetzgebung dem Gesamtgericht zuweist.

Artikel 37 b) Abteilungen

1 Die Abteilungen des Obergerichts erledigen alle Streitigkeiten und Aufgaben, die die Gesetzgebung dem Obergericht zuweist. 77
2 Die zivilrechtliche Abteilung beurteilt Zivilstreitigkeiten, insbesondere auch jene, die nach der Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons von einer einzigen Gerichtsinstanz zu entscheiden sind. Die strafrechtliche Abteilung beurteilt Straffälle und die verwaltungsrechtliche Abteilung Verwaltungssa - chen und verwaltungsrechtliche Klagen. In Zweifelsfällen verteilt der Ober - gerichtspräsident die Geschäfte auf die Abteilungen.
75 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
76 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
77 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
14

Artikel 37a 78 Zuständigkeit im Zivilprozess

a) allgemeine Zuständigkeit
1 Die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts entscheidet alle Streitig - keiten:
a) die nach Bundesrecht einer einzigen kantonalen Instanz vorbehalten sind;
b) die im Einverständnis der beteiligten Parteien unmittelbar bei ihm anhängig gemacht werden, soweit nicht zwingende Vorschriften entge - genstehen.
2 Als Rechtsmittelinstanz entscheidet das Obergericht über Berufungen und Beschwerden nach der Zivilprozessordnung 79 sowie über Aufsichtsbe - schwerden nach diesem Gesetz.

Artikel 37b 80 b) Rechtshilfegesuche

1 Die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts erledigt Rechtshilfegesuche, soweit Staatsverträge oder das Bundesrecht dieses als zuständig erklären.
2 Das Gericht kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin beauftragen, Rechtshilfegesuche zu erledigen.

Artikel 37c 81 c) Schiedsgerichtsbarkeit

1 Im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit ist die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts zuständig für:
a) Beschwerden und Revisionsgesuche;
b) die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.
2 Die verwaltungsrechtliche Abteilung ist zuständig für:
a) die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrich - terinnen und Schiedsrichter;
b) die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts;
c) die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen.
78 Eingefügt durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
79 SR 272
80 Eingefügt durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
81 Eingefügt durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010). 15

Artikel 37d 82 Zuständigkeit im Strafprozess

a) Beschwerdeinstanz
1 Das Obergericht wählt aus seiner Mitte eine Person als Beschwerdein - stanz sowie eine weitere als Stellvertretung.
2 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in Einerbesetzung.

Artikel 37e 83 b) Berufungsgericht

Die strafrechtliche Abteilung entscheidet als Berufungsgericht in Strafsa - chen. Bei einer vorgängigen Beschwerde darf die Person, die als Beschwer - deinstanz handelte, nicht Mitglied des Berufungsgerichts sein.

Artikel 37f 84 Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren

Die verwaltungsrechtliche Abteilung entscheidet, wo die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 85 es vorsieht.

Artikel 37g 86 Prozessleitende Verfügungen und Prozessentscheideohne

Sachurteil

Artikel 25a Absatz 3 ist für alle Abteilungen des Obergerichts sinngemäss

anzuwenden.
82 Eingefügt durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
83 Eingefügt durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
84 Eingefügt durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
85 RB 2.2345
86 Eingefügt durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
16
5. Abschnitt: 87
Artikel 38-40 88
6. Abschnitt: 89
Artikel 41-43 90
7. Abschnitt: 91
Artikel 44-46 92
8. Abschnitt: Jugendgericht

Artikel 47 Wahl und Amtssitz

1 Der Landrat wählt, auf Antrag des Obergerichts, das Jugendgericht. 93 1a Für das Präsidium wählbar sind nur Personen, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staats abge - schlossen haben. 94
2 Das Jugendgericht besteht aus drei Mitgliedern, nämlich aus dem Präsi - denten oder der Präsidentin und aus zwei Richtern oder Richterinnen. Die Mitglieder des Jugendgerichts können den ordentlichen Gerichten ange - hören. 95
87 Aufgehoben durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
88 Aufgehoben durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
89 Aufgehoben durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
90 Aufgehoben durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
91 Aufgehoben durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
92 Aufgehoben durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
93 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2020 (AB vom 14. September 2018).
94 Eingefügt durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2020 (AB vom 14. September 2018).
95 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010). 17
3 Der Amtssitz des Jugendgerichts ist Altdorf.

Artikel 48 Gerichtsschreiber und Kanzleipersonal

Das Landgericht stellt den Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal zur Verfügung. 96

Artikel 49 Besetzung

1 Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das Jugendgericht vollständig besetzt sein.
2 Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.

Artikel 50 97 Vertretung

Ist das Jugendgerichtspräsidium oder ein Mitglied des Jugendgerichts ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sind die Regeln sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten.

Artikel 51 98 Aufgaben

Das Jugendgericht beurteilt alle Straffälle von Jugendlichen, die die Schwei - zerische Jugendstrafprozessordnung 99 ihm zuweist.
9. Abschnitt: Jugendgerichtskommission des Obergerichts

Artikel 52 Wahl und Besetzung

1 Das Obergericht wählt aus seiner Mitte die Jugendgerichtskommission. Sie besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Richtern.
2 Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss die Jugendgerichtskommission mit drei Richtern besetzt sein. Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten. 100
96 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2020 (AB vom 14. September 2018).
97 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
98 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
99 SR 312.1
100 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
18

Artikel 53 Vertretung

Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Jugendgerichtskommission des Obergerichts ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind Mitglieder des Obergerichts beizuziehen. Dabei sind die Regeln sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten. 101

Artikel 54 102 Aufgaben

1 Die Jugendgerichtskommission des Obergerichts ist Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen.
2 Als Beschwerdeinstanz urteilt der oder die Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung. 3a. Kapitel: 103 STAATSANWALTSCHAFT UND JUGENDANWALTSCHAFT
1. Abschnitt: Staatsanwaltschaft

Artikel 54a Wahl

1 Im Rahmen des kantonalen Personalrechts wählt:
a) der Landrat, auf Antrag des Regierungsrats, den Oberstaatsanwalt sowie dessen Stellvertretung;
b) der Regierungsrat die Staatsanwälte sowie allfällige Untersuchungs- Sachbearbeiter und Assistenzstaatsanwälte.
2 Unter Vorbehalt von Absatz 1 Buchstabe a handelt der Regierungsrat als Anstellungsbehörde.

Artikel 54b Vertretung

1 Ist der Oberstaatsanwalt ausstandspflichtig oder verhindert, sein Amt auszuüben, übernimmt die Stellvertretung dessen Aufgaben. Lässt sich die Oberstaatsanwaltschaft so nicht ordnungsgemäss bestellen, kann der Regierungsrat in dringenden Fällen für den Einzelfall einen ausserordentli - chen Ersatz ernennen.
101 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
102 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
103 Eingefügt gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018). 19
2 Ist ein Staatsanwalt ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, bestimmt der Oberstaatsanwalt einen nicht ausstandspflichtigen Staatsanwalt.

Artikel 54c Organisation

a) Grundsatz
1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus dem Oberstaatsanwalt, dessen Stell - vertretung und den Staatsanwälten.
2 Der Oberstaatsanwalt ist für die Durchsetzung des staatlichen Strafan - spruchs im Kanton verantwortlich. Er leitet die Staatsanwaltschaft und vertritt diese gegen aussen.
3 Der Oberstaatsanwalt ist den Staatsanwälten gegenüber weisungsberech - tigt. Er hat deren Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen bei Verbrechen und Vergehen zu genehmigen. Erlässt der Oberstaatsanwalt Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen, werden diese durch die Stellvertretung genehmigt.
4 Im Übrigen hat der Oberstaatsanwalt sowie dessen Stellvertretung die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie die Staatsanwälte.

Artikel 54d b) Untersuchungs-Sachbearbeiter und

Assistenzstaatsanwälte
1 Im Rahmen des kantonalen Personalrechts und der bewilligten Personal - mittel kann der Regierungsrat Untersuchungs-Sachbearbeiter und Assis - tenzstaatsanwälte anstellen, wenn die Arbeitslast bei der Staatsanwaltschaft das erfordert.
2 Die Untersuchungs-Sachbearbeiter sind eigenverantwortlich zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen. Sie führen im Auftrag eines Staatsanwalts Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen durch. Ihnen stehen unter Vorbehalt von Absatz 3 die Befugnisse eines Staatsanwalts zu.
3 Die folgenden Befugnisse bleiben bei Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen in jedem Fall dem Staatsanwalt vorbehalten:
a) die Nichtanhandnahme der Untersuchung;
b) die Eröffnung der Untersuchung;
c) der Antrag auf Untersuchungs- oder Sicherheitshaft;
d) der Antrag auf Haftverlängerung;
e) die Anordnung oder Beantragung von Zwangsmassnahmen, die vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden müssen;
f) die Einstellung des Verfahrens aus materiellen Gründen;
20
g) die Anklageerhebung in Verfahren, in denen die beantragte Strafe ausserhalb der Strafbefehlskompetenz liegt;
h) die Vertretung der Anklage vor Gerichten.
4 Assistenzstaatsanwälte sind Untersuchungs-Sachbearbeiter mit juris - tischem Hochschulabschluss. Ihnen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den Untersuchungs-Sachbearbeitern. Zudem sind sie berechtigt, im Rahmen der Strafbefehlskompetenz die Anklage vor Gericht zu vertreten.

Artikel 54e Aufgaben

1 Die Staatsanwaltschaft ist Untersuchungs- und Anklagebehörde. Sie führt unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Behörden in allen Strafsachen die Untersuchung.
2 Nach Abschluss der Strafuntersuchung erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, wenn sie nicht eine Einstellungsverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
3 Im Übrigen erledigt die Staatsanwaltschaft alle Aufgaben, die ihr die Gesetzgebung, namentlich die schweizerische Strafprozessordnung 104 , überträgt.
2. Abschnitt: Jugendanwaltschaft

Artikel 54f Wahl

1 Der Landrat wählt, auf Antrag des Regierungsrats, den Jugendanwalt und einen oder mehrere Stellvertretungen.
2 Der Regierungsrat gestaltet das Arbeitsverhältnis.

Artikel 54g Vertretung

1 Ist der Jugendanwalt ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, vertritt ihn die nicht ausstandspflichtige Stellvertretung.
2 Lässt sich die Jugendanwaltschaft nach Absatz 1 nicht ordnungsgemäss bestellen, kann der Regierungsrat in dringenden Fällen für den Einzelfall einen ausserordentlichen Jugendanwalt ernennen.
3 Der Jugendanwalt kann sich auch vertreten lassen, wenn das zu seiner Entlastung nötig ist.
104 SR 312.0 21

Artikel 54h Aufgaben

1 Die Jugendanwaltschaft übt im Untersuchungs- und Vollzugsverfahren die Befugnisse aus, die im ordentlichen Strafverfahren der Staatsanwaltschaft und den Vollzugsbehörden zustehen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2 Sie erlässt Strafbefehle und erledigt alle weiteren Aufgaben, die ihr die Gesetzgebung, namentlich die schweizerische Jugendstrafprozessord - nung 105 , überträgt.
3. Abschnitt: Administration

Artikel 54 i

1 Der Regierungsrat ist für die administrativen Belange der Staatsanwalt - schaft und der Jugendanwaltschaft zuständig. Im Rahmen des kantonalen Personalrechts und der bewilligten Personalmittel stellt er diesen das erfor - derliche Kanzleipersonal zur Verfügung und sorgt für die notwendige Infra - struktur.
2 Die Bestimmungen, die diesbezüglich für die kantonale Verwaltung gelten, sind anzuwenden.

4. Kapitel: AUFSICHT

Artikel 55 106 Zuständigkeit und Wahrung der Unabhängigkeit

1 Das Obergericht übt die Aufsicht aus über die richterlichen Behörden, die Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal der richterlichen Behörden.
2 Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft und deren Kanzleipersonal. Die unmittelbare Aufsicht führt die zuständige Direktion8. Diese kann externe Fachleute beiziehen, soweit das notwendig erscheint, um die Aufsicht gehörig auszuüben.
3 Die Unabhängigkeit der beaufsichtigten Behörde bzw. Funktionäre im Einzelfall ist in jedem Fall zu wahren.
105 SR 312.1
106 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
22

Artikel 56 107 Massnahmen

1 Die Aufsichtsbehörde kann alle verhältnismässigen Massnahmen treffen, um den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen.
2 Sie kann namentlich:
a) generelle Weisungen erlassen und gegebenenfalls durchsetzen. Ausge - schlossen sind Weisungen zu einem Einzelfall;
b) bei der beaufsichtigten Instanz Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit verlangen und Inspektionen durchführen. Personen, die von der Aufsichtsbehörde beauftragt sind, solche Anordnungen durchzu - führen, haben das Recht, die entsprechenden Verfahrensakten einzu - sehen, soweit dies zur Erfüllung ihres Auftrags nötig ist. Sie dürfen die dabei erlangten Kenntnisse nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Empfehlungen verwenden;
c) disziplinarische Massnahmen treffen, wie Rügen erteilen, Geldbussen ausfällen oder, sofern es sich nicht um Mitglieder eines Gerichts handelt, die einstweilige Einstellung im Amt oder die Entlassung aus dem Amt verfügen.

Artikel 57 Aufsichtskommission

1 Das Obergericht wählt aus seiner Mitte eine Aufsichtskommission. Diese besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich aus dem Vorsitzenden, seinem Stell - vertreter und drei Richtern.
2 Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss die Aufsichtskommission mit drei Mitgliedern besetzt sein. Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten. 108
3 Für die Vertretung gilt Artikel 53 sinngemäss.
4 Die Aufsichtskommission übt für das Obergericht die Aufsicht aus über die richterlichen Behörden, über die Gerichtsschreiber und über das Kanzleiper - sonal. 109
107 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
108 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
109 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018). 23

Artikel 58 Aufsichtsbeschwerde

1 Gegen Amtshandlungen und Unterlassungen der richterlichen Behörden kann jedermann beim Obergericht Aufsichtsbeschwerde erheben; Aufsichts - beschwerden gegen die Staatsanwaltschaft und gegen die Jugendanwalt - schaft sind beim Regierungsrat einzureichen. 110 1a Die Aufsichtsbeschwerde steht nur zur Verfügung, sofern keine andere Anfechtungsmöglichkeit gegeben ist. Gegen instanzabschliessende Urteile ist die Aufsichtsbeschwerde unzulässig. 111
2 Im Aufsichtsbeschwerdeverfahren stehen dem Beschwerdeführer (Anzeiger) keine Parteirechte zu.
3 Der Vollzug der angefochtenen Amtshandlung wird durch die Aufsichtsbe - schwerde nur gehemmt, wenn die Aufsichtskommission oder ihr Vorsitzender es anordnet.
4 Ist zweifelhaft, in wessen Zuständigkeit die Behandlung der Aufsichtsbe - schwerde fällt, verständigen sich die entsprechenden Behörden darüber. 4a. Kapitel: 112 WEITERE BESTIMMUNGEN
1. Abschnitt: Ordnungsbussen

Artikel 58a Zulässigkeit

1 Die Kantonspolizei kann bei geringfügigen Übertretungen eine feste Busse auf der Stelle erheben, wenn die fehlbare Person damit einverstanden ist.
2 Der Regierungsrat kann für bestimmte Sachbereiche weitere Personen ermächtigen, Ordnungsbussen zu erheben. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch dort.
3 Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen:
a) bei Widerhandlungen, durch die ein Schaden verursacht oder Personen verletzt oder gefährdet wurden;
b) bei Widerhandlungen durch Jugendliche, die das 15. Altersjahr nicht erfüllt haben;
c) wenn der fehlbaren Person zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht im Bussenkatalog aufgeführt ist;
110 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
111 Eingefügt durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
112 Eingefügt durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
24
d) wenn Gründe für eine Strafbefreiung bestehen (Art. 52 ff. StGB).

Artikel 58b Grundsätze und Verfahren

1 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement 113 jene geringfügigen Übertretungen, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können.
2 Die Höchstbusse im Ordnungsbussenverfahren beträgt Fr. 300.–. Der Regierungsrat erlässt eine abschliessende Bussenliste, die die einzelnen Straftatbestände und die damit verbundene Ordnungsbusse enthält.
3 Erfüllt die fehlbare Person durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen zusammen - gezählt und es wird eine Gesamtbusse auferlegt.
4 Lehnt die fehlbare Person das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren ihr vorgeworfenen Übertretungen ab oder übersteigt die Summe mehrerer Bussenbeträge das Doppelte der Höchstgrenze nach Absatz 2, so werden alle Übertretungen im ordentlichen Verfahren beurteilt.
5 Eine Ordnungsbusse darf nur verhängt werden, wenn die fehlbare Person damit einverstanden ist; dazu ist ihr eine Bedenkfrist von 30 Tagen einzuräumen. Sie ist unzulässig, wenn eine höhere Busse in Betracht kommt oder wenn der Fall rechtlich oder tatsächlich nicht klar ist.
6 Die Ordnungsbusse wird mit der Bezahlung rechtskräftig.
7 Die Ordnungsbussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Polizei - organe sie erhoben haben. Wird das ordentliche Strafverfahren durchge - führt, so fallen die Bussen dem Kanton zu.

Artikel 58c Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt dazu ergänzende Bestimmungen.
2. Abschnitt: Übertretungsstrafbehörden
Artikel 58d Die besondere Gesetzgebung bezeichnet die Verwaltungsbehörden, die Übertretungen verfolgen und beurteilen.
113 RB 3.9223 25
3. Abschnitt: Weitere Verfahrensbestimmungen

Artikel 58e Verfahrenssprache

Die Verfahrenssprache vor den Strafbehörden ist Deutsch.

Artikel 58f Mitteilung an andere Behörden

Die Strafbehörden dürfen andere Behörden über hängige oder abgeschlos - sene Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung einer gesetzli - chen Aufgabe auf die Information angewiesen sind, das öffentliche Inter - esse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt und dieser Mitteilung kein überwiegendes privates Interesse entgegensteht.

Artikel 58g Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen der Strafbehörden und der Verwaltungsbe - hörden, die Strafbefugnisse ausüben, erfolgen im Amtsblatt des Kantons Uri.
4. Abschnitt: Begnadigung

Artikel 58h Umfang

Durch den Gnadenerlass können alle von einer kantonalen Behörde durch Urteil oder Strafbefehl auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder in mildere Strafen umgewandelt werden.

Artikel 58i Begnadigungsinstanz

Zuständig für die Begnadigung ist unter Vorbehalt von Artikel 381 StGB 114 :
a) der Regierungsrat bei Busse, Geldstrafe von höchstens 180 Tages - sätzen, Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und bei gemeinnütziger Arbeit;
b) der Landrat bei Geldstrafen von mehr als 180 Tagessätzen und Frei - heitsentzug von mehr als sechs Monaten.
114 SR 311.0
26

Artikel 58j Begnadigungsgesuch und dessen Behandlung

1 Das Begnadigungsgesuch ist dem Regierungsrat schriftlich einzureichen. Es muss mit einer kurzen Begründung und geeigneten Unterlagen versehen sein.
2 Der Regierungsrat führt in allen Fällen die nötigen Erhebungen durch. Er kann damit die Staatsanwaltschaft oder die Polizei betrauen.
3 Ist er nicht zuständig, das Gesuch selber zu entscheiden, überweist er es dem Landrat samt seinem Bericht und Antrag.

Artikel 58k Wirkung des Gesuchs

Das Begnadigungsgesuch hemmt den Vollzug nur, wenn der Regierungsrat es verfügt.

Artikel 58l Entscheid

1 Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung. Er muss nicht begründet werden.
2 Die Bestimmungen des Urteils oder des Strafbefehls über die Zivilan - sprüche, die Kosten und die Entschädigungen werden von der Begnadigung nicht berührt.

5. Kapitel: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 59 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Gesetze werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 4. Mai 1851 über die Öffentlichkeit der Landrats- und Gerichtsverhandlungen;
b) Organisationsgesetz vom 26. Januar 1958 für die urnerischen Gerichts - behörden 115 .

Artikel 60 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Änderungen und Ergänzungen weiterer Gesetze finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist. 116
115 RB 2.3221
116 Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt. 27
2 Der Landrat wird ermächtigt, weitere Vorschriften über die Zuständigkeiten in Gesetzen zu ändern, soweit das aus organisatorischen Gründen sinnvoll erscheint und der Weiterzug an die obere Instanz gewährleistet ist.

Artikel 60a 117 Änderungen bisherigen Rechts gemäss Revision 2010

...
118

Artikel 61 Übergangsbestimmungen

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle hängigen Verfahren auf die neu zuständigen Gerichtsbehörden über. Das Obergericht kann für längstens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausnahmen anordnen.
2 Alle Rechtsmittelfristen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen sind, richten sich nach dem Recht, das für den Rechtsuchenden günstiger ist.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.

Artikel 61a 119 Änderung bisherigen Rechts zur Revision 2018

...
120

Artikel 61b 121 Übergangsbestimmungen zur Revision 2018

Für die Revision 2018 gelten folgende Übergangsbestimmungen:
a) Das Landgericht Ursern übt seine Rechtsprechungstätigkeit bis zum
31. Mai 2023 aus.
b) Die Bestimmungen über das Landgericht Ursern und seine Mitglieder über deren Wahl und Entschädigung bleiben bis zum Zeitpunkt gemäss Buchstabe a anwendbar.
c) Das Landgericht ist für die Weiterführung und Erledigung eines Verfah - rens zuständig, wenn es am 31. Mai 2023 noch hängig ist.
117 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
118 Die Änderung wurde in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
119 Eingefügt durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
120 Die Änderung wurde in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
121 Eingefügt durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
28
d) Die Artikel 8a, 8b und 8c zur Justizverwaltung treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Bis dahin gilt das bisherige Recht.

Artikel 62 Aufgehobene Behörden

Die Amtsdauer der Mitglieder von Behörden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder anders zusammengesetzt werden, endigt mit dem Inkraft - treten dieses Gesetzes. Vorbehalten bleibt Artikel 61 Absatz 1.

Artikel 63 Volksabstimmung

Dieses Gesetz wird dem Volk gleichzeitig mit der entsprechenden Verfas - sungsvorlage zur Abstimmung unterbreitet. Wird diese abgelehnt, so fällt es dahin.

Artikel 64 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann das Gesetz in Kraft tritt 122 . Er kann es schrittweise in Kraft setzen. 123 Im Namen des Volkes Der Landammann: Ambros Gisler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
122 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995
123 Art. 60 Abs. 2 wurde vom Regierungsrat auf den 15. September 1993 in Kraft gesetzt; Art. 20 Abs. 2, 26 Abs. 2, 31 Abs. 2 wurden vom Regierungsrat auf den 1. März 1995 in Kraft gesetzt. 29
Markierungen
Leseansicht