Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) vom 12. Juni 2003 (Stand 5. April 2005) 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fach - hochschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Stu - dierenden den Trägern von Fachhochschulen leisten. 2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügig - keit für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschulange - bots. Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.
Art. 2 Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen
1 Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder Mitfinan - zierung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltun - gen gesamthaft mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt 2 der vorliegenden Vereinbarung vorsieht und dass die Gleichberechtigung der Studierenden (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.
Art. 3 Grundsätze
1 Wer Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fach - hochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten. 2 Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Ver - einbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die ihnen verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 4 Beitragsberechtigte Studiengänge
1 Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kanto - naler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkanto - nalen Diplomvereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengän - gen (Bachelor- und Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsbe - rechtigt. 2 Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt wer - den, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinan - ziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass der mitfinanzierende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht. 3 Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standort - kantons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt wer - den. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten.
Art. 5 Wohnsitzkanton
1 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt: a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren El - tern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürger - recht, b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlo - se, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vor - behalten bleibt Buchstabe d, c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslän - derinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, d. der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbil - dung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstä - tigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst, e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. 2
Art. 6 Umleitung von Studierenden
1 Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV be - stimmt das Verfahren und die für die Umleitung zuständige Stelle.
Art. 7 Behandlung von Studierenden aus
Nichtvereinbarungskantonen 1 Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule zu - gelassen, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Auf - nahme gefunden haben. 2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beige - treten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, wel - che mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht. 2 Beiträge
Art. 8 Bemessungsgrundlage
1 Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden festgelegt. 2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der Kom - mission FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge ein anderes Abgeltungsmodell anzuwenden. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
Art. 9 Höhe der Beiträge
1 Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen zusam - mengefasst. 2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittli - chen Ausbildungskosten pro Gruppe, d.h. die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge. 3
3 Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85% der Aus - bildungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist die Konferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss bedarf der Mehr - heit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
Art. 10 Abzug bei hohen Studiengebühren
1 Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erhe - ben. Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchst - beträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden Studiengang gekürzt. 3 Vollzug
Art. 11 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Ver - tretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen. 2 Ihr obliegen folgende Aufgaben: a. die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kom - mission FHV, b. die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz, c. die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9, d. die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Art. 8, e. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV. 3 Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die ein - zelnen Studiengänge.
Art. 12 Kommission FHV
1 Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein. 2 Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amts - dauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vor-geschlagen. 3 Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a. die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Ge - 4
b. die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinba - rungskantone, c. die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge, d. die Antragsstellung für die Festlegung eines abweichenden Ab - geltungsmodells gemäss Art. 8, e. die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuel - len Studiengebühren, f. die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie der Verzugszinse, g. die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren befindlicher Studiengänge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21.
Art. 13 Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantona - len Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
Art. 14 Liste der beitragsberechtigten Studiengänge
1 Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe werden in einem Anhang aufgeführt.
Art. 15 Ermittlung der Studierendenzahl
1 Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt. 2 Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zu Handen des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitzkanton gemäss Artikel 5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen getrennt auf.
Art. 16 Vollzugskosten
1 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinba - rungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklä - rungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, kön - nen, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die betroffe - nen Kantone abgewälzt werden. 5
4 Rechtspflege
Art. 17 Schiedsinstanz
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsi - denten. 2 Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitglie - dern, von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befin - den darf. 3 Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betref - fend a. die Zahl der Studierenden, b. den massgebenden Wohnsitz, c. die Zahlungspflicht der Kantone. 4 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
Art. 18 Bundesgericht
1 Vorbehältlich von Artikel 17 entscheidet das Bundesgericht über Strei - tigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen er - geben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buch - stabe b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. De - zember 1943. 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen 1 ) .
Art. 20 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/2006 in Kraft. Bedingung für das In-Kraft-Treten ist, dass mindestens fünf - zehn Kantone den Beitritt erklärt haben. 1) Vom Landrat genehmigt am 26. Januar 2005 6
Art. 21 Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren
1 Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die be - reits im Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerkennung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der zustän - digen Anerkennungskommission einzuholen.
Art. 22 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je - weils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Kom - mission FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. September 2008. 2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschrie - benen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studierenden auf Gleich - behandlung gemäss Art. 3 weiter bestehen.
Art. 23 Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liech - tensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder Fachhoch - schul-Studiengänge sind wie die entsprechenden nach schweizeri - schem Recht anerkannten Fachhochschulen oder Fachhochschul-Stu - diengänge zu behandeln. A1 Anhang
Art. A1-1 1 Der Anhang kann bei der Bildungsdirektion eingesehen werden. 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.06.2003 05.04.2005 Erlass Erstfassung A 2005, 182, 183, 547 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.06.2003 05.04.2005 Erstfassung A 2005, 182, 183, 547 9
Feedback