Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug (330.212)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug

Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug * vom 19. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 91 Absatz 3 des Schweizerischen Strafgesetz buchs vom 21. Dezember 1937 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , Artikel 82a Absatz 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 3 ) und Artikel 12 der Gefängnisordnung vom 24. Januar 1985 4 ) , * beschliesst: 1. Geltungsbereich und Zweck

Art. 1

* Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für das kantonale Gefängnis Sarnen und sinngemäss für die Zellen in Engelberg sowie für das syste mische Schul- und Therapieheim Flüeli-Ranft der Stiftung Juvenat der Franziskaner.

Art. 2

Zweck 1 Das Disziplinarrecht soll Sicherheit, Ordnung und Ruhe im Rahmen des Gefängnisbetriebes gewährleisten. 1) SR 311.0 2) GDB 101.0 3) GDB 134.1 4) GDB 330.21 OGS 2006, 93
2. Verhängung von Disziplinarstrafen

Art. 3

Disziplinartatbestände 1 Insassen bzw. Insassinnen, die schuldhaft gegen a. die Gefängnisordnung 5 ) oder b. die Anordnungen der Einweisungsbehörde, der Aufsichtsbehörde, der Gefängnisverwaltung oder des Betreuungs- und Aufsichtsperso nals verstossen, können disziplinarisch bestraft werden. 2 Die zivil- und strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Art. 4

Disziplinarstrafen 1 Als Disziplinarstrafe können je nach Schwere des Verstosses verhängt werden: a. Verweis; b. Bussen bis zu Fr. 1 000.–; c. Entzug oder Beschränkung bis höchstens 60 Tage: 1. der Verfügung über Geldmittel, 2. einzelner Erleichterungen (eigene Verpflegung, Rauchen, eige ne technische Unterhaltungsgeräte, eigene Literatur, zusätzli che Besuche, Geschenke usw.) oder 3. der Aussenkontakte (Telefon, Briefverkehr, Besuche usw.); d. Arrest bis höchstens 14 Tage. 2 Anstiftung und Gehilfenschaft gelten als disziplinarische Verstösse. 3 Vorbehalten bleiben besondere Disziplinarregime der Einweisungsbe hörden. Anordnungen zur Sicherstellung des Haftzwecks oder des Ge fängnisbetriebes stellen keine Disziplinarstrafen dar. 4 Im systemischen Schul- und Therapieheim Flüeli-Ranft der Stiftung Ju venat der Franziskaner gilt abweichend das Folgende: * a. Bussen dürfen nur bis zu Fr. 100.– verhängt werden; b. Arrest darf bis höchstens 7 Tage verhängt werden. 5) GDB 330.21 2

Art. 5

Arrest 1 Der Arrest ist in einer Einzelzelle zu vollziehen. 2 Während des Arrests bleibt der Insasse bzw. die Insassin vom ordentli chen Gefängnisbetrieb ausgeschlossen. Insbesondere erhält er bzw. sie weder die in Art. 4 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 dieser Ausführungsbestimmungen erwähnten Erleichterungen noch Aussenkontakt; vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und der Rechtsvertretung.

Art. 6

Zuständigkeiten 1 Die Disziplinarstrafe wird durch die Einweisungsbehörde ausgespro chen. 2 Die Gefängnisverwaltung spricht die Disziplinarstrafe aus, wenn die Vor schriften des Gefängnisbetriebes oder die Anordnungen des Betreuungs- und Aufsichtspersonals missachtet wurden. 3 Vorschriften des Gefängnisbetriebes sind jene Bestimmungen der Ge fängnisordnung, die nicht durch die Einweisungsbehörde zu regeln oder überwachen sind. 4 Die Disziplinarstrafe wird durch das Betreuungspersonal vollzogen. Es kann die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.

Art. 7

Verfahren 1 Vor der Verhängung einer Disziplinarstrafe ist der Insasse bzw. die In sassin von der Disziplinarbehörde anzuhören. 2 Die Disziplinarstrafe ist schriftlich, versehen mit einer Rechtsmittelbeleh rung, zu verfügen. Die Disziplinarverfügung ist dem Insassen bzw. der In sassin und dessen bzw. deren Rechtsvertretung mitzuteilen. Dem Insas sen bzw. der Insassin wird sie in der Regel durch die Gefängnisverwal tung übergeben. 3. Undurchführbarkeit der Inhaftierung

Art. 8

Verlegung 1 Insassen bzw. Insassinnen, die sich nicht disziplinieren lassen und da durch eine Gefahr für den Gefängnisbetrieb, insbesondere für das Perso nal oder die Infrastruktur darstellen, sind in eine geeignetere Anstalt zu überführen. 3
2 Die Gefängnisverwaltung kann gegenüber den Einweisungsbehörden anordnen, dass die Insassen bzw. Insassinnen innert drei Tagen zu verle gen sind. 4. Schlussbestimmungen

Art. 9

Rechtsmittel 1 Gegen die Disziplinarverfügung kann der Insasse bzw. die Insassin in nert 24 Stunden oder bis 09.00 Uhr des nächsten Werktags Beschwerde an die nächst höhere Instanz erheben. Die Gefängnisverwaltung übermit telt der zuständigen Behörde die betreffenden Schreiben. 2 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. 3 ... *

Art. 10

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 93 geändert durchdie Ausführungsbestimmungen über die Anpassung des Verordnungs rechts des Regierungsrats zur Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 99),die Ausführungsbestimmungen über die Anpassung des Verordnungs rechts des Regierungsrats an die Justizreform im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege (Ausführungsbestimmungen zur Justizreform) vom 6. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 86) 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung OGS 2006, 93 25.11.2008 01.01.2009

Art. 9 Abs. 3

aufgehoben OGS 2008, 99 06.12.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert OGS 2010, 86 06.12.2010 01.01.2011 Ingress geändert OGS 2010, 86 06.12.2010 01.01.2011

Art. 1

totalrevidiert OGS 2010, 86 06.12.2010 01.01.2011

Art. 4 Abs. 4

eingefügt OGS 2010, 86 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.12.2006 01.01.2007 Erstfassung OGS 2006, 93 Erlasstitel 06.12.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 86 Ingress 06.12.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 86

Art. 1

06.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 86

Art. 4 Abs. 4

06.12.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 86

Art. 9 Abs. 3

25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 99 6
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