Landratsbeschluss über die Ausbaunorm von Kantonsstrassen die beidseitig von einem Radstreifen begleitet sind
Landratsbeschluss über die Ausbaunorm von Kantonsstrassen die beidseitig von einem Radstreifen begleitet sind vom 1. Juli 1983 (Stand 1. Juli 1983) Der Landrat, in Ausführung von Art. 22 Absatz 1 des Strassengesetzes vom 24. April 1966 1 ) , beschliesst: Ziff. 1 1 Kantonsstrassen, die beidseitig von Radstreifen begleitet sind, weisen eine Fahrbahnbreite von 6.00 m auf. 2 Die Breite der Radstreifen, die sich auf gleichem Niveau wie die Fahr - bahn der Kantonsstrasse befinden, wird von Fall zu Fall vom Landrat festgesetzt. Ziff. 2 1 Die Ausbaunorm gemäss Ziffer 1 ist für Projektierungsarbeiten ver - bindlich. Ziff. 3 1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. 2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) NG 622.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.07.1983 01.07.1983 Erlass Erstfassung A 1983, 670 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.07.1983 01.07.1983 Erstfassung A 1983, 670 3
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