Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die... (313.22)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medizinisch-therapeutischen Personals

Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medizinisch-therapeutischen Personals vom 28. April 1976 (Stand 23. September 1977)

Art. 1 Allgemeines

1 Diese Vereinbarung regelt die Beziehungen zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die berufliche Ausbil - dung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medi - zinisch-therapeutischen Personals (vgl. Anhang). Die Kantone und der Bund bestimmen diejenigen Berufe, deren Ausbildung vom Schweizeri - schen Roten Kreuz geregelt und überwacht wird. 2 Die Kantone ermächtigen die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonfe - renz, sie bei Verhandlungen mit dem Schweizerischen Roten Kreuz über Fragen von gesamtschweizerischer Bedeutung, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, zu vertreten.

Art. 2 Aufgaben des Schweizerischen Roten Kreuzes

1 Das Schweizerische Rote Kreuz regelt, überwacht und fördert im Rah - men der vorliegenden Vereinbarung und gestützt auf die ihm erteilten Aufträge die Grundausbildung, die Zusatz- und Spezialausbildung sowie die Kaderausbildung in den Pflegeberufen, den medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Berufen. Die interessierten Organisa - tionen sind bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben in angemessener Weise beizuziehen. 2 Das Schweizerische Rote Kreuz betreibt Kaderausbildung in den Pfle - geberufen sowie im Auftrag der Kantone und im Einverständnis mit den interessierten Organisationen in weiteren Berufen gemäss Art. 1 Abs. 1. 3 Das Schweizerische Rote Kreuz unterzeichnet und registriert die Aus - weise, die von einer anerkannten Ausbildungsstätte für ein vom Schwei - zerischen Roten Kreuz anerkanntes Ausbildungsprogramm abgegeben werden. Es registriert die in der Schweiz tätigen Inhaber von ausländi - schen Ausweisen, sofern diese für eine Ausbildung ausgestellt wurden, und der Ausweisinhaber dessen Anforderungen entspricht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
4 Das Schweizerische Rote Kreuz übt eine Beratungstätigkeit aus be - züglich: 1. der Planung und Organisation von Ausbildungsstätten, 2. der Durchführung von Ausbildungsprogrammen, 3. der Schaffung von neuen Berufsausbildungen, 4. des praktischen Einsatzes von Angehörigen der in Ziff. 1.1 ge - nannten Berufsgruppen. 5 Das Schweizerische Rote Kreuz koordiniert und betreibt im Einverneh - men mit der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz und den Kantonen sowie in enger Zusammenarbeit mit den interessierten Orga - nisationen eine gesamtschweizerische Information und Werbung für die Pflegeberufe, die medizinisch-technischen und medizinisch-therapeuti - schen Berufe. 6 Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen Sa - nitätsdirektorenkonferenz jeweils bis zum 15. April den einschlägigen Arbeitsplan für das folgende Jahr zur Genehmigung. Darin sind insbe - sondere die vorgesehenen Neuerungen und Erweiterungen des Tätig - keitsbereiches aufgeführt. 7 Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen Sa - nitätsdirektorenkonferenz jeweils bis zum 15. April das Budget für das folgende Jahr unter Angabe der sich daraus ergebenden Beitragsleis - tungen der Kantone zur Genehmigung. 8 Das Schweizerische Rote Kreuz übermittelt der Schweizerischen Sani - tätsdirektorenkonferenz jeweils bis zum 30. Juni Jahresbericht und Rechnung des Vorjahres. 9 Das Schweizerische Rote Kreuz übermittelt der Schweizerischen Sani - tätsdirektorenkonferenz Statutenänderungen zur Stellungnahme, bevor diese von der Delegiertenversammlung des Schweizerischen Roten Kreuzes verabschiedet werden. 10 Das Schweizerische Rote Kreuz räumt der Schweizerischen Sanitäts - direktorenkonferenz in den leitenden Fachorganen eine angemessene Zahl von Sitzen ein, insbesondere: 1. 2 Sitze in der Kommission für Krankenpflege, 2. 1 Sitz im Schulrat der Rotkreuz-Kaderschule für die Krankenpfle - ge. Anlässlich der nächsten Revision der Statuten des Schweize - rischen Roten Kreuzes wird die Vertretung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz in den Organen des Schweizeri - schen Roten Kreuzes definitiv geregelt. 2
11 Das Schweizerische Rote Kreuz übernimmt einen Teil der aus dem Vollzug dieser Vereinbarung erwachsenden Kosten. Es verwendet hie - für insbesondere zweckbestimmte Einnahmen und Erträge aus der Ver - rechnung von erbrachten Dienstleistungen. 12 Das Schweizerische Rote Kreuz informiert die kantonalen Gesund - heitsdirektoren über alle wichtigen, den Kanton betreffenden Weisungen und Massnahmen.

Art. 3 Aufgaben der Kantone

1 Die Kantone decken im Rahmen ihres Budgets die Kosten der Tätig - keit des Schweizerischen Roten Kreuzes, die sich aus dem Vollzug die - ser Vereinbarung ergeben, soweit diese Kosten nicht durch Bundesbei - träge sowie durch die Eigenleistungen des Schweizerischen Roten Kreuzes gemäss Art. 2 Abs. 1 gedeckt werden. 2 Die Kantone anerkennen die vom Schweizerischen Roten Kreuz unter - zeichneten und registrierten Diplome und Fähigkeitsausweise. 3 Das Schweizerische Rote Kreuz ist an den Sitzungen des Vorstandes sowie an den Jahresversammlungen und Arbeitstagungen der Schwei - zerischen Sanitätsdirektorenkonferenz mit beratender Stimme vertreten. 4 Die Kantone unterbreiten dem Schweizerischen Roten Kreuz die Ent - würfe von Erlassen betreffend die Ausbildung in den Berufen gemäss
Art. 1 Abs. 1 zur vorgängigen Stellungnahme. 5 Die Kantone übermitteln dem Schweizerischen Roten Kreuz den Text von Erlassen, welche den Bereich der vorliegenden Vereinbarung betreffen.

Art. 4 Kündigung

1 Diese Vereinbarung kann durch die Kantone oder das Schweizerische Rote Kreuz, bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr, jeweils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 5 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Organe des Schweizerischen Roten Kreuzes und durch die Kantone in Kraft 1 ) . 1) Vom Landrat genehmigt am 23. September 1977 3

Art. 6 1 Diese Vereinbarung wurde von der Schweizerischen Sanitätsdirekto -

renkonferenz anlässlich ihrer Versammlung vom 20. Mai 1976 und vom Direktionsrat des Schweizerischen Roten Kreuzes anlässlich seiner Sit - zung vom 28. April 1976 genehmigt. A1 Anhang: zu Art. 1 Abs. 1

Art. A1-1 1 Vom Schweizerischen Roten Kreuz am 1. Januar 1977 im Auftrag der

Kantone bzw. mit deren Einverständnis geregelte und überwachte Aus - bildungen: 1. Grundausbildungen: a) diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in all - gemeiner Krankenpflege b) diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in psy - chiatrischer Krankenpflege c) diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in Kin - derkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege d) Krankenpflegerinnen und Krankenpflger FA SRK (prakti - sche Krankenpflege) e) diplomierte medizinische Laborantinnen und Laboranten f) Laboristinnen und Laboristen g) diplomierte Hebammen h) Diätassistentinnen und Diätassistenten 2. Zusatzausbildungen: a) für diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger: di - plomierte Gesundheitsschwestern und Gesundheitspfleger b) für Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger FA SRK: Zu - satzausbildung im Hinblick auf die Eingliederung in der Gemeindepflege c) für Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger FA SRK: Zu - satzausbildung Krankenpflege im psychiatrischen Spital d) für diplomierte medizinische Laborantinnen und Laboran - - nen und Laboranten 3. Spezialausbildungen: keine 4. Kaderausbildungen: a) Oberschwestern und Oberpfleger b) Lehrerinnen und Lehrer für Krankenpflege 4
c) Stationsschwestern und Stationspfleger d) Unterrichtsassistentinnen und Unterrichtsassistenten 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.04.1976 23.09.1977 Erlass Erstfassung A 1977, 1137 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.04.1976 23.09.1977 Erstfassung A 1977, 1137 7
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