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Ausführungsbestimmungen über die Rechnungsführung und Rechnungsstellung bezüglich der Beurkundungs-, Grundbuch- und Schatzungsgebühren

Ausführungsbestimmungen über die Rechnungsführung und Rechnungsstellung bezüglich der Beurkundungs-, Grundbuch- und Schatzungsgebühren vom 26. Mai 1981 (Stand 26. Mai 1981) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schatzungsgebühren vom 29. Februar 1980 1 ) , beschliesst: Ziff. 1 1 Die Notare, Protestbeamten und Grundbuchämter sind verpflichtet, das vom Regierungsrat genehmigte Rechnungsformular zu verwenden. Es ist bei der kantonalen Materialzentrale zu den Selbstkosten zu beziehen. Ziff. 2 1 Beglaubigungsgebühren können durch blosse Quittung belegt werden. Ziff. 3 1 Die kantonale Grundpfandschatzungskommission stellt mit dem Schat zungsverbal Rechnung. Ziff. 4 1 Von allen Rechnungen und Quittungen ist ein Doppel beim Rechnungs steller zurückzubehalten. Rechnungsdoppel, Quittungsdoppel und inter nes Rechnungsformular sind zehn Jahre, gerechnet ab Zustellung der Rechnung an den Pflichtigen, aufzubewahren. 1) OGS 1980, 40 OGS 1983, 13
Ziff. 5 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft. 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.05.1981 26.05.1981 Erlass Erstfassung OGS 1983, 13 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.05.1981 26.05.1981 Erstfassung OGS 1983, 13 4
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