Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (317.113)
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Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) vom 14. Dezember 2012 (Stand 1. September 2013) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul- Vereinbarung vom 15. September 2011 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Studiengebühren der Hochschule Luzern im Bereich der Aus- und Weiterbildung. 2 Für Bildungsangebote, welche in Zusammenarbeit mit anderen Institu - tionen geführt werden, kann der Rektor oder die Rektorin auf Antrag der Hochschulleitung von dieser Verordnung abweichende Gebühren festle - gen. 3 Für Gaststudierende im Rahmen nationaler oder internationaler Mobili - tätsprogramme gelten die Studiengeldregelungen der entsprechenden Abkommen.

Art. 2 Rechtsverweis

1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, kom - men die Bestimmungen des Gebührengesetzes des Kantons Luzern vom 14. September 1993 2 ) subsidiär zur Anwendung. 1) NG 317.11 2) Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern, SRL Nr. 680 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Aufnahme- und Studiengebühren

Art. 3 Gebühren für das Aufnahmeverfahren

1 Die Gebühr für das Aufnahmeverfahren zu Bachelor- oder Masterstu - diengängen beträgt (je nach Aufwand) Fr. 200.– bis Fr. 900.–. 2 Bei einem Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium innerhalb der Hochschule Luzern kann die Gebühr für das Aufnahmeverfahren erlas - sen werden. 3 Die Gebühr für die Nachbearbeitung von Aufnahmegesuchen beträgt (je nach Aufwand) maximal Fr. 500.–. 4 Über die genaue Höhe der Gebühren entscheidet das aufnehmende Departement der Hochschule Luzern. 5 Die Anmeldung zur Aus- oder Weiterbildung ist verbindlich. Nach Ab - lauf der Anmeldefrist werden die Gebühren nicht zurückerstattet.

Art. 4 Gebühren im Bereich Ausbildung

1 Die allgemeinen Studiengebühren im Bereich Ausbildung betragen: a. für immatrikulierte Studierende, pro Semester Fr. 800.–; b. für Hörerinnen und Hörer, pro Semester mindestens Fr. 200.– bis maximal Fr. 800.–, abgestuft nach Zahl der ECTS-Punkte aller besuchten Veranstaltungen. 2 Weitere Kosten, namentlich für Lehrmittel, Arbeitsmaterialien oder Stu - dienreisen, werden zusätzlich kostendeckend in Rechnung gestellt.

Art. 5 Gebühren im Bereich Weiterbildung

1 Gebühren für Weiterbildungsangebote werden je nach Dauer und Um - fang von den Departementen der Hochschule Luzern im Rahmen von Fr. 300.– bis Fr. 50'000.– kostendeckend festgelegt. 3 Prüfungs- und Diplomgebühren

Art. 6 Prüfungsgebühren

1 Die Prüfungsgebühren werden wie folgt festgelegt: a. Bachelorprüfungen, pro Semester Fr. 150.–, insgesamt maximal Fr. 900.–; b. Masterprüfungen, pro Semester Fr. 150.–, insgesamt maximal Fr. 450.– (3 Semester), bzw. Fr. 600.– (4 Semester). 2
2 Die Verrechnung der Prüfungsgebühren erfolgt pauschal, unabhängig von den abgerechneten ECTS-Punkten.

Art. 7 Gebühren für Urkunden

1 Für die Ausfertigung von Diplomen und Bescheinigungen werden fol - gende Gebühren erhoben: a. Diplome und Zertifikate, pro Stück Fr. 220.– b. Nachträgliche Ausstellung von Duplikaten, pro Stück Fr. 150.– 2 Übersetzungsarbeiten werden zusätzlich nach Aufwand verrechnet. 4 Gebühren für propädeutische Angebote *

Art. 7a * 1 Für die propädeutischen Angebote der Departemente Design & Kunst (Vorkurs) sowie Musik (Vorkurs und Vorstudium) gelten die in dieser Verordnung geregelten Gebühren der Hochschule Luzern unter Vorbe -

halt der nachfolgenden Bestimmungen. 2 Die allgemeinen Studiengebühren in den propädeutischen Angeboten betragen: a. für Studierende aus Vereinbarungskantonen: pro Semester Fr. 800.–; b. für übrige Studierende: Nebst der Studiengebühr von Fr. 800.– pro Semester wird eine Gebühr auferlegt, welche dem maximalen Beitrag der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Fach - schulvereinbarung, des Regionalen Schulabkommens RSA der NWEDK oder des Regionalen Schulabkommens Zentralschweiz entspricht. 3 Weitere Kosten, namentlich für Freifächer, Lehrmittel oder Arbeitsma - terialien, werden zusätzlich kostendeckend in Rechnung gestellt. 5 Übrige Gebühren

Art. 8 Administrative Gebühren

1 In den Studiengebühren sind die administrativen Gebühren, nament - lich für die HSLU-Card oder Fotokopien, nicht enthalten. Diese werden von der Rektorin oder dem Rektor kostendeckend festgelegt und sepa - rat verrechnet. 3

Art. 9 Spezialangebote

1 Für Spezialangebote der Hochschule Luzern kann die zuständige Di - rektorin oder der zuständige Direktor eine kostendeckende Teilnahme- oder Benutzungsgebühr erheben.

Art. 10 * Hochschulsport Campus Luzern

1 Die Rektorin oder der Rektor ist ermächtigt, von allen Studierenden für die Bereitstellung des Angebots des Hochschulsports Campus Luzern einen Beitrag von maximal 25 Franken pro Semester zu erheben. Bei besonders personal- oder materialintensiven Angeboten kann der Bei - trag entsprechend den anfallenden Kosten erhöht werden.

Art. 11 Mahngebühren

1 Für Mahnungen und Erinnerungsschreiben der Hochschule Luzern be - trägt die Gebühr 15 Franken bei der ersten Mahnung und 30 Franken für jede weitere Mahnung. 6 Vollzug

Art. 12 Fälligkeit

1 Die Gebühren der Hochschule Luzern werden vor Beginn des Studien - jahres beziehungsweise des Semesters fällig. 2 Bei Studienabbruch oder - unterbruch ohne rechtzeitige Abmeldung bleiben die Studiengebühren für das ganze Semester geschuldet. 3 Bei Nichtbezahlung der Gebühren kann die Hochschule Luzern ihre Leistungen verweigern, insbesondere die Validierung des Studierenden - ausweises oder die Fortsetzung des Studiums.

Art. 13 Härtefälle

1 In Härtefällen können die Departemente der Hochschule Luzern im Rahmen der Vorgaben der zuständigen Direktorin oder des zuständigen Direktors die Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlungen bewilligen. Teilzahlungen, namentlich im Bereich der Weiterbildung, sind zu verzinsen. 2 Bei einem Bezug von Sozialhilfe, Stipendien oder Studiendarlehen ist ein Gebührenerlass ausgeschlossen. 3 Aufnahmegebühren können nicht erlassen werden. 4
7 Schlussbestimmungen

Art. 14 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentli - chen. 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.12.2012 01.03.2013 Erlass Erstfassung A 2013, 1364 04.07.2013 01.09.2013 Titel 4 eingefügt A 2013, 1364 04.07.2013 01.09.2013 Art. 7a eingefügt A 2013, 1364 04.07.2013 01.09.2013 Art. 10 totalrevidiert A 2013, 1364 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.12.2012 01.03.2013 Erstfassung A 2013, 1364 Titel 4 04.07.2013 01.09.2013 eingefügt A 2013, 1364

Art. 7a 04.07.2013 01.09.2013

eingefügt A 2013, 1364

Art. 10 04.07.2013 01.09.2013

totalrevidiert A 2013, 1364 7
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