Konvention betreffend die Ausbildung des Strafvollzugspersonals (263.31)
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Konvention betreffend die Ausbildung des Strafvollzugspersonals

Konvention betreffend die Ausbildung des Strafvollzugspersonals vom 21. April 1981 (Stand 21. April 1981) Es wird zwischen dem Kanton Nidwalden und der Stiftung Schweiz. Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal folgendes vereinbart: Ziff. 1 1 Gemäss Art. 3 Abschnitt 2 der Gründungsurkunde des Schweiz. Aus - bildungszentrums vom 10. Februar 1977 bezahlt jeder Kanton einen Beitrag von Fr. –.35 pro Aufenthaltstag in seinen Anstalten. Ziff. 2 1 Als Aufenthaltstage sind zu betrachten:
a) die Untersuchungshaft (Art. 100 Ziff. 7 StGB 1 ) );
b) die Zuchthaus- und Gefängnisstrafen (Art. 35, 36 und 37 bis StGB);
c) die Haftstrafen (Art. 39 StGB);
d) die Vollzugsformen der Halbgefangenschaft des tageweisen Vollzugs (Verordnung (1) zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 13. Nov. 1973, Art. 4 2 ) );
e) die Umwandlung einer Busse in Haft (Art. 49 Ziff. 3 StGB);
f) die Massnahmen gemäss Art. 42, 43, 44 und 100 bis StGB;
g) die Inhaftierung von Personen, die sich auf dem Weg in eine Strafanstalt befinden. 2 Wenn die obgenannten Strafen und Massnahmen nicht in Anstalten erfolgen, welche mit Strafvollzugsangestellten versehen sind, können sie zur Berechnung der Aufenthaltstage nicht berücksichtigt werden. Ziff. 3 1 Der Kantonsbeitrag für das laufende Jahr wird auf der Basis der Auf - enthaltstage, welche dem Vorjahr vorangingen, berechnet. Ziff. 4 1 Die Kantonsbeiträge sind in 3 Raten zu entrichten: 31. Januar, 30. April und 31. August. 1) SR 311.0 2) SR 311.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Ziff. 5 1 Die Konferenz der Vorsteher der Justiz- und Polizeidepartemente ist auf Vorschlag des Schulrates hin ermächtigt, den Beitrag für die Aufent - haltstage entweder zu senken oder ihn bis auf einen Maximalbeitrag von Fr. –.50 zu erhöhen. Ziff. 6 1 Der in Ziff. 5 erwähnte Maximalbeitrag wird jährlich auf den 1. Januar, gemäss der Entwicklung des eidg. Kostenindexes von Ende November des Vorjahres, angepasst. Ziff. 7 1 Die vorliegende Konvention ist bis zum 31. Dezember 1983 gültig. Sie kann von den Parteien innert einer Frist von 2 Jahren auf Ende der Ver - tragsdauer gekündigt werden. Wenn die Konvention nicht gekündigt wird, verlängert sie sich automatisch um 5 Jahre. Ziff. 8 1 Aus dieser Konvention sich ergebende Schwierigkeiten, die durch die Parteien nicht auf friedliche Art geregelt werden können, fallen einem Schiedsgericht zu, unter Ausschluss der ordentlichen Rechtssprechung. 2 Die Parteien sind einverstanden, sich dem Schiedsrichterentscheid zu unterziehen, der auch die Höhe der Kosten und Ausgaben festlegt. Vom Moment an, da eine Partei dies verlangt, muss jede von ihnen einen Schiedsrichter innert 30 Tagen bestimmen. Diese Schiedsrichter be - stimmen eine neutrale Person in der Funktion als Oberschiedsrichter. Wenn sich die Parteien innert 30 Tagen zu einer Schiedsrichterwahl nicht entschliessen können, oder es eine der Parteien unterlässt, einen Schiedsrichter zu bezeichnen, so wird der Präsident des Bundesgerich - tes die nötige Wahl treffen. Der Sitz des Schiedsgerichts ist in Bern. 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.04.1981 21.04.1981 Erlass Erstfassung - 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.04.1981 21.04.1981 Erstfassung - 4
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