VERORDNUNG über die Verwaltungsrechtspflege
                            VERORDNUNG  über die Verwaltungsrechtspflege  (VRPV)  (vom 23.  März  1994  1  ; Stand am 1.  März  2016)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  103 Absatz  2 der Kantonsverfassung  2   und auf Artikel  7  und 60 Absatz  2 des Gesetzes vom 17.  Mai  1992 über die Organisation der  richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE
                            1.  Abschnitt:  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons, der  Gemeinden, der Korporationen, der übrigen öffentlich-rechtlichen  Körperschaften und der öffentlich-rechtlichen Anstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Verfahren vor Kommissionen, Privatpersonen und privaten Organi  -  sationen, soweit diese Verfügungen treffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Verfahren vor dem Obergericht als Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundes und des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Behörde
                            1  Alle Organe nach Artikel  1, die berechtigt sind, Verfügungen zu treffen,  gelten als Behörde im Sinne dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 8.  April  1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 2.3221  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo diese Verordnung für Personen die männliche Form wählt, gilt sie  auch für weibliche Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Verfügung
                            1  Als Verfügung gelten instanzabschliessende, hoheitliche Anordnungen der  Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes, des  Kantons, der Gemeinden, der Korporationen, der übrigen öffentlich-rechtli  -  chen Körperschaften oder der öffentlich-rechtlichen Anstalten stützen und  die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründen, ändern oder  aufheben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen feststellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Begehren um Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von  Rechten und Pflichten bestimmter Personen abweisen, nicht darauf  eintreten oder sie als durch Rückzug, Vergleich, Anerkennung oder  Gegenstandslosigkeit erledigt erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Verfügung gelten auch Vollstreckungs- und Zwischenverfügungen  sowie das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide und Urteile, die das Obergericht als Verwaltungsgericht fällt,  sind den Verfügungen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: ALLGEMEINE VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
                            1.  Abschnitt:  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zuständigkeitsordnung
                            1  Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach der Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichende Vereinbarungen zwischen Behörden und Beteiligten sind  nichtig. Vorbehalten bleiben Schiedsgerichtsklauseln in öffentlich-rechtli  -  chen Verträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Prüfung und Weiterleitung
                            1  Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eingaben an eine unzuständige Behörde sind, unter Mitteilung an den  Absender, von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Einhaltung von Fristen ist in jedem Fall der Zeitpunkt der Einrei  -  chung massgebend, selbst wenn diese bei der unzuständigen Behörde  erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Bestrittene Zuständigkeit
                            1  Eine Behörde kann ihre Zuständigkeit oder Unzuständigkeit durch einen  Zwischenentscheid feststellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständigkeitskonflikte zwischen Behörden sind in gegenseitigem Einver  -  nehmen zu lösen. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die  gemeinsame Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz über den Ausstand  4   bestimmt, wann ein Mitglied einer  Behörde den Ausstand zu wahren hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über den Ausstand gelten auch für den Gerichts  -  schreiber und den Sekretär einer Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Verfahrensbeteiligte
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Beteiligte
                            Am Verwaltungsverfahren und am Verwaltungsgerichtsverfahren können  natürliche und juristische Personen sowie Personenverbindungen beteiligt  sein, die durch die Verfügung berührt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Beiladung
                            1  Berührt eine Verwaltungssache voraussichtlich Rechte und Pflichten  Dritter, kann die Behörde diesen von Amtes wegen oder auf deren Antrag  Gelegenheit bieten, sich am Verfahren zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nimmt ein Beigeladener am Verfahren teil, stehen ihm die gleichen Rechte  und Pflichten zu wie den Hauptbeteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Vertretung
                            1  Die Beteiligten können sich vertreten lassen, soweit persönliches Handeln  oder Erscheinen nicht erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 2.2321  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Verfahren vor Obergericht richtet sich die berufsmässige Parteivertre  -  tung nach der Anwaltsverordnung  5  .  6  2a  Zudem ist zur berufsmässigen Vertretung in Steuer- und Sozialversiche  -  rungssachen berechtigt, wer sich über besondere Kenntnisse im betref  -  fenden Sachgebiet, über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts  und darüber ausweist, dass er oder sie die persönlichen Voraussetzungen  nach Artikel  8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen  und Anwälte  7   sinngemäss erfüllt. Das Obergericht bestimmt das Nähere in  einem Reglement  8  .  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Verlangen der Behörde hat sich der Vertreter durch eine schriftliche  Vollmacht auszuweisen. Die Anwälte gelten als Inhaber einer Vollmacht der  Partei, für die sie handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Verfahrensgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  I m   a l l g e m e i n e n
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Handeln von Amtes wegen
                            Die Behörde handelt von Amtes wegen, es sei denn, eine besondere  Vorschrift setze einen Antrag oder eine andere Handlung eines Beteiligten  voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Begehren
                            1  Begehren sind in der Regel schriftlich, mit einem Antrag und einer kurzen  Begründung bei der zuständigen Behörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Vorsorgliche Massnahmen
                            und verfahrensleitende Anordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Behörde kann zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung  bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen. Bei  Kollegialbehörden ist in dringenden Fällen der Vorsitzende hiezu ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 9.2321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss LRB vom 13.  Juni  2001, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2002 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Juni  2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 2.2347
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Eingefügt durch LRB vom 13.  Juni  2001, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2002 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Juni  2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck und aus Gründen eines rationellen Verwaltungsablaufs  kann sie auch verfahrensleitende Anordnungen treffen, wie Sistierung, Tren  -  nung und Vereinigung von Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Ermittlung des Sachverhalts
                            1  Die Behörde ermittelt den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes  wegen, soweit das für die Beurteilung wesentlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck kann die Behörde die Beteiligten und Auskunftsper  -  sonen befragen, Urkunden beiziehen, Amtsberichte und Gutachten von  Sachverständigen verlangen, Augenscheine durchführen, Zeugen einver  -  nehmen oder andere geeignete Massnahmen treffen. Werden Zeugen  einvernommen oder Dritten Mitwirkungs- oder Duldungspflichten auferlegt,  sind die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinnge  -  mäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beteiligten sind verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhaltes  mitzuwirken. Weigern sie sich, braucht die Behörde auf die Begehren dieser  Beteiligten nicht einzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei kostenaufwendigen Beweismassnahmen sind die Beteiligten vorher  anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Behörde kann die Ermittlung des Sachverhalts einer Amtsstelle über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Rechtliches Gehör
                            1  Die Behörden beachten bei jedem Verfahren, das zu einer Verfügung  führt, die Grundsätze des rechtlichen Gehörs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dringenden Fällen kann sie vor der Anhörung einstweilige Verfügungen  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde braucht die Beteiligten nicht anzuhören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Zwischenentscheiden, die nicht selbständig anfechtbar sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Akteneinsicht
                            1  Die Beteiligten können beanspruchen, die Akten einzusehen, soweit nicht  überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verweigert die Behörde die Einsichtnahme, muss sie das in den Akten  vermerken. Der wesentliche Inhalt des Aktenstücks, in das die Einsicht  verweigert wird, muss soweit mitgeteilt werden, als das ohne Verletzung der  zu schützenden Interessen möglich ist.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Neue Vorbringen
                            Die Beteiligten können vor jeder Instanz bis zu deren Verfügung neue  Begehren stellen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel berufen,  soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Entscheidgrundlagen
                            Die Behörde verfügt aufgrund des Sachverhalts in freier Würdigung der  Beweise. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist sie an die Begehren der  Beteiligten nicht gebunden. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Inhalt
                            1  Die Verfügung muss enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Tatsachen, die Rechtssätze und die Gründe, auf die sie sich stützt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Erkenntnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kostenregelung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel (Art, Frist und  Instanz);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Adressaten der Verfügung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Versanddatum und die erforderlichen Unterschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schriftliche Verfügungen sind als solche zu bezeichnen und mit dem  vorgeschriebenen Inhalt zu versehen, auch wenn sie in Briefform gekleidet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Verzicht auf Begründung
                            Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann die Behörde ihre Verfügung ohne  Begründung eröffnen, soweit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Begehren voll entsprochen wird und weder die Parteien noch betrof  -  fene Dritte eine Begründung verlangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  es sich um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid  handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Eröffnung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verfügung ist den Beteiligten und den betroffenen Dritten schriftlich zu  eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dringlichen Fällen kann sie mündlich eröffnet werden. Sie ist unverzüg  -  lich schriftlich zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechtsmittelfrist läuft in jedem Fall von der schriftlichen Zustellung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Verfügung gilt auch dann als schriftlich zugestellt, wenn der Adressat  die Zustellung verhindert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Hat die Partei einen berufsmässigen Vertreter, muss die Verfügung  diesem eröffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Kann die Verfügung nicht zugestellt werden oder richtet sie sich an einen  unbestimmten Personenkreis, wird sie durch Veröffentlichung im Amtsblatt  eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 b) Einschränkung
                            Verfügungen, die eine Rechtsmittelfrist auslösen, sollen nicht eröffnet  werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  während acht Tagen vor und nach dem Ostersonntag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  während der Zeit vom 18. Dezember bis und mit 6. Januar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Ordnungsbusse
                            Wer ein Verfahren mutwillig einleitet oder im Verfahren Sitte und Anstand  verletzt, kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 1  000 Franken bestraft  werden. Zuständig ist die Behörde, bei der das Verfahren hängig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23a 10 Amtssprache
                            Die Amtssprache ist Deutsch. Eingaben, Vernehmlassungen, Beweismittel  und dergleichen sind in Deutsch oder deutsch übersetzt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  K o o r d i n a t i o n s p f l i c h t
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 11 Grundsatz
                            Die Grundsätze der Koordinationspflicht richten sich sinngemäss nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung 12
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Eingefügt durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2004 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  April  2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss LRB vom 30.  September  2015, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2016  (AB vom 9.  Oktober  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SR 700  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Leitverfahren
                            1  Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ausdrücklich  etwas anderes bestimmt, gilt jenes Verfahren als Leitverfahren, das eine  frühzeitige und umfassende Prüfung des Vorhabens ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement das Leitverfahren für die  verschiedenen Vorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Enthält das Reglement des Regierungsrates keine Bestimmung und  einigen sich die betroffenen Behörden nicht, welches Verfahren als Leitver  -  fahren gilt, entscheidet der Regierungsrat als einzige Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unterabschnitt:  13  R e a l a k t e
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25a Verfügung über Realakte
                            1  Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für  Handlungen zuständig ist, die sich auf öffentliches Recht stützen und  Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Unterabschnitt:  14  E l e k t r o n i s c h e   Ü b e r m i t t l u n g
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25b Allgemeines
                            1  Wo die Schriftform vorgeschrieben ist, kann der Verkehr mit den Behörden  nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts auch elektronisch erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine elektronische Übermittlung hat über eine anerkannte Plattform für die  sichere Zustellung zu erfolgen und ist mit einer anerkannten elektronischen  Signatur zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind  die Vorschriften der Verordnung über die elektronische Übermittlung im  Rahmen eines Verwaltungsverfahrens  15   sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Eingefügt durch LRB vom 20.  Februar  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  September  2008  (AB vom 7. März 2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Eingefügt durch LRB vom 30.  September  2015, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2016  (AB vom 9.  Oktober  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   SR 172.021.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25c Zustellplattform
                            1  Als anerkannte Plattform für die sichere Zustellung gilt eine vom Bund,  gestützt auf die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen  von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkurs  -  verfahren  16   anerkannte Plattform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann weitere Zustellplattformen anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25d Elektronische Signatur
                            Als anerkannte elektronische Signatur gilt eine qualifizierte Signatur, die auf  einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizie  -  rungsdiensten gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur  17  beruht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25e Eingaben an eine Behörde
                            1  Eingaben und deren Beilagen können elektronisch eingereicht werden,  wenn die Behörde diese Form zugelassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde veröffentlicht ihre Adresse für elektronische Eingaben und  das für die Übermittlung zulässige Format im Internet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25f Eröffnung von Entscheiden
                            1  Eine Behörde kann einer Partei eine Verfügung auf elektronischem Weg  eröffnen, sofern die Partei dieser Zustellungsart ausdrücklich durch schrift  -  liche Erklärung zugestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Überprüfung durch die verfügende Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Wiedererwägung
                            1  Die Beteiligten können die Behörde ersuchen, ihre Verfügung wiederzuer  -  wägen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SR 272.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   SR 943.03  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzu  -  treten, ausser:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel  vorbringt, die ihm in früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die er  trotz der erforderlichen Sorgfalt nicht kannte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn der Gesuchsteller in früheren Verfahren keine Veranlassung hatte,  damals bekannte Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn sich die Umstände seit der ersten Verfügung wesentlich geändert  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Änderung und Widerruf
                            1  Die Behörde kann eine Verfügung, die sie getroffen hat, jederzeit ändern  oder widerrufen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn ein Beteiligter sie durch eine strafbare Handlung erwirkt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Vorbehalten  bleiben Verfügungen, die gemäss ausdrücklicher Vorschrift oder nach  der Natur der Sache nicht geändert oder widerrufen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Verfügung durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten, kann  die verfügende Behörde diese in jedem Fall ändern oder widerrufen, bis die  Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid eröffnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Erläuterung und Berichtigung
                            1  Die Behörde erläutert oder ergänzt auf Begehren eines Beteiligten die  Verfügung, wenn diese unvollständig oder unklar ist oder wenn sie Wider  -  sprüche enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Verfügung geändert oder ergänzt, beginnt eine allfällige Rechts  -  mittelfrist neu zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Begehren um Erläuterung oder Berichtigung ist innert der Rechtsmit  -  telfrist zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Behörde kann jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler in einer Verfü  -  gung berichtigen. Sie hat das den Beteiligten sofort mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Berechnung und Fristwahrung
                            1  Die Frist läuft vom gesetzlich festgelegten Zeitpunkt oder vom Datum der  schriftlichen Zustellung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Tag, an dem die Verfügung eröffnet wird, zählt für die Fristberechnung  nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich  anerkannten Feiertag, endigt die Frist am nächsten Werktag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Verfügung ohne Begründung eröffnet und wird eine solche innert  zehn Tagen verlangt, läuft die Frist erst ab dem Zeitpunkt, in dem die  begründete Verfügung eröffnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag bei der Behörde  eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Fristerstreckung
                            1  Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Behördlich bestimmte Fristen können auf Begehren aus zureichenden  Gründen erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Wiederherstellung
                            Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuch  -  steller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist  zu handeln, und wenn er innert zehn Tagen, seitdem das Hindernis wegge  -  fallen ist, ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Kosten und Parteientschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Begriffe
                            1  Die Verfahrenskosten bestehen aus den amtlichen Kosten und den Partei  -  entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die amtlichen Kosten bestehen aus den Gebühren für die behördliche  Tätigkeit (wie Spruchgebühren, Schreibgebühren), den Kosten für das  Beweisverfahren und anderen Barauslagen der Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmäs  -  sigen Parteivertretung und für das notwendige Erscheinen der Beteiligten  vor Behörden und Sachverständigen.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Amtliche Kosten
                            a) Grundsatz  Für Amtshandlungen der Behörden sind die vorgeschriebenen amtlichen  Kosten zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 b) Kostenpflicht
                            1  Die amtlichen Kosten trägt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren der Beteiligte, der die Amts  -  handlung beantragt oder der sie durch sein Verhalten veranlasst hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Rechtsmittel- und im Klageverfahren der Beteiligte, der unterliegt oder  auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Unterliegt er nur teil  -  weise, wird ihm nur der entsprechende Teil der Kosten auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere Beteiligte tragen die ihnen gemeinsam auferlegten amtlichen  Kosten zu gleichen Teilen solidarisch, sofern die Verfügung nichts anderes  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterliegenden Instanzen werden in der Regel keine amtlichen Kosten  auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann die Behörde darauf  verzichten, den Beteiligten die amtlichen Kosten aufzuerlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 c) Kostenvorschuss
                            1  Die Behörde kann von demjenigen, der eine Amtshandlung beantragt oder  ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.  Im verwaltungsinternen Verfahren darf ein Kostenvorschuss jedoch nur  verlangt werden, wenn ein erheblicher Verwaltungsaufwand zu erwarten ist  und die Bezahlung der amtlichen Kosten als gefährdet erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der verlangte Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert der ange  -  setzten Frist nicht geleistet, kann die Amtshandlung unterbleiben bzw. das  Verfahren abgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Unentgeltliche Rechtspflege
                            1  Die Behörde kann einem bedürftigen Beteiligten auf Antrag die unentgelt  -  liche Rechtspflege bewilligen, sofern das Verfahren nicht aussichtslos oder  mutwillig erscheint. Diese Bewilligung entbindet davon, die amtlichen  Kosten zu tragen und einen Kostenvorschuss zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Umstände es erfordern, kann die Behörde einem Beteiligten  einen für ihn unentgeltlichen, im Kanton praktizierenden Anwalt beigeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gelangt die ehemals bedürftige Partei nachträglich in günstige wirtschaft  -  liche Verhältnisse, hat sie die erlassenen amtlichen Kosten und die für sie  übernommenen Anwaltskosten nachzuzahlen. Zuständig zur Nachforderung  ist die Instanz, welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, solche Änderungen der  Vermögensverhältnisse, die sie kraft ihres Amtes erfahren, der für die Nach  -  forderung zuständigen Instanz mitzuteilen. Diese hat den in Betracht  fallenden Behörden und Amtsstellen mitzuteilen, welchen Personen zu  welchem Zeitpunkt die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Anspruch und die Pflicht auf Nachzahlung erlöschen zehn Jahre nach  der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Parteientschädigung
                            1  Im Verfahren vor den erstinstanzlichen Behörden werden keine Parteient  -  schädigungen zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rechtsmittelverfahren, bei Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzö  -  gerungsbeschwerden sowie im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren hat  die Behörde dem ganz oder teilweise obsiegenden Beteiligten auf dessen  Begehren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ihm  im Verfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Parteientschädigung geht zu Lasten des unterliegenden Privaten oder,  sofern kein unterliegender Privater am Verfahren beteiligt ist, zu Lasten der  Vorinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Ergänzende Vorschriften
                            Im übrigen gelten, namentlich für die Höhe der amtlichen Kosten und der  Parteientschädigung, die Gebührenverordnung  18   und, sofern sich so nicht  alle Rechtsfragen beantworten lassen, die Verordnung über die Gebühren  und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden  19  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   RB 2.3231  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  20  Anzeigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38a Anzeigepflicht für Behördenmitglieder
                            1  Behördenmitglieder und Angestellte, denen im Amt ein Verbrechen  bekannt wird, sind zur Anzeige verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anzeigepflicht entfällt, wenn dem Pflichtigen ein Zeugnis- oder Aussa  -  geverweigerungsrecht zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: RECHTSMITTELVERFAHREN
                            1.  Abschnitt:  Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Begriff
                            Die Einsprache verpflichtet die erstinstanzliche Behörde, ihre angefochtene  Verfügung zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Zulässigkeit
                            Die Einsprache ist zulässig, wo die Rechtsordnung das vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Einspracheverfahren
                            1  Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, beträgt die Einspra  -  chefrist zwanzig Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist nicht beschränkt. Diese  kann die angefochtene Verfügung zugunsten oder zuungunsten des  Einsprechers ändern. Beabsichtigt sie, die angefochtene Verfügung zum  Nachteil des Einsprechers zu ändern, bringt sie ihm das zur Kenntnis, und  sie ermöglicht ihm, sich dazu zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Ergänzende Vorschriften
                            Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde und  die allgemeinen Verfahrensbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Eingefügt durch LRB vom 30.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011 (AB  vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Verwaltungsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Begriff und Zulässigkeit
                            1  Mit der Verwaltungsbeschwerde können alle Verfügungen unterer  Behörden bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden, sofern die  Weiterzugsmöglichkeit nicht durch besondere Vorschrift ausdrücklich  ausgeschlossen oder anders geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie dem Betroffenen einen  nicht wieder gutzumachenden Nachteil zufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 Beschwerdeinstanz
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beschwerden gegen Verfügungen letztinstanzlicher Gemeinde- und  Korporationsbehörden sowie Beschwerden gegen Verfügungen anderer  Behörden, die dem Regierungsrat mittelbar oder unmittelbar unterstellt sind,  sind an den Regierungsrat zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen der Korporationsbürgergemeinden unterliegen vorgängig  dem korporationsinternen Beschwerdeweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des eidgenössischen und  des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 21 b) bei koordinierten Verfügungen
                            1  Eine Verfügung gilt als koordiniert, wenn sie den Grundsätzen der Koordi  -  nation gemäss Artikel  24 entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Koordinierte Verfügungen sind direkt beim Regierungsrat anfechtbar. Er  sorgt seinerseits für eine koordinierte Behandlung der angefochtenen Verfü  -  gungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 Beschwerdebefugnis
                            1  Zur Verwaltungsbeschwerde ist berechtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwür  -  diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das eidgenössische  oder kantonale Recht zur Beschwerde berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung gemäss LRB vom 30.  September  2015, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2016  (AB vom 9.  Oktober  2015).  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei koordinierten Verfügungen ist zur gesamtheitlichen Beschwerde  befugt, wer die Voraussetzungen nach Absatz  1 auch bloss für eine oder  einzelne der koordinierten Verfügungen erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Beschwerdegründe und neue Vorbringen
                            1  Mit der Verwaltungsbeschwerde können alle Mängel des Verfahrens und  der angefochtenen Verfügung gerügt werden, soweit die Gesetzgebung  nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue Begehren sind nicht zulässig. Hingegen sind neue tatsächliche  Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel erlaubt, wenn sie  mit dem Streitgegenstand zusammenhangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 Beschwerdefrist
                            1  Soweit das eidgenössische oder das kantonale Recht keine andere Frist  vorschreibt, ist die Verwaltungsbeschwerde innert zwanzig Tagen seit der  Eröffnung der angefochtenen Verfügung bei der Beschwerdeinstanz schrift  -  lich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine koordinierte Verfügung angefochten, gilt die längste Beschwer  -  defrist einer Verfügung auch für alle anderen koordinierten Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 Inhalt der Beschwerdeschrift
                            1  Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.  Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder, wenn das nicht möglich  ist, genau zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sind zu  bezeichnen und soweit als möglich beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, setzt die  Rechtsmittelbehörde dem Beschwerdeführer eine kurze Frist an, innert  welcher er den Mangel beheben muss. Damit verbindet sie die Androhung,  dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Verwaltungsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorin  -  stanz nicht aus wichtigen Gründen etwas anderes anordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen. Bei  Kollegialbehörden ist in dringenden Fällen der Vorsitzende dazu ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 51 Beschwerdeverfahren
                            1  Die zuständige Direktion  22   leitet das Beschwerdeverfahren. Sie kann dem  zuständigen Amt  23   die Verfahrensleitung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist auf die Verwaltungsbeschwerde einzutreten und erweist sie sich nicht  als offensichtlich unbegründet, werden die Akten der Vorinstanz beige  -  zogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorinstanz und weitere Beteiligte erhalten Gelegenheit, sich zur  Beschwerde zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verfahrensleitung kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.  Sie kann die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen und  weitere Beweishandlungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verfahrensleitung strebt in geeigneten Fällen eine gütliche Einigung  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 52 Entscheid
                            1  Die Beschwerdeinstanz prüft die Beschwerde, ohne an die Anträge der  Beteiligten gebunden zu sein. Sie kann den angefochtenen Entscheid zu  gunsten oder zuungunsten einer Partei ändern. Beabsichtigt sie, die Verfü  -  gung zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ändern, bringt sie ihm das  zur Kenntnis, und sie ermöglicht ihm, sich vorgängig dazu zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die  tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeent  -  scheides massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beschwerdeentscheid ist  -   unter Vorbehalt von Artikel  20  -   zu  begründen und dem Beschwerdeführer sowie weiteren betroffenen Betei  -  ligten und der Vorinstanz schriftlich zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 53 Ergänzende Vorschriften
                            Im übrigen gelten die allgemeinen Verfahrensbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Verwaltungsgerichtsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54 Begriff und Zulässigkeit
                            1  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die Beschwerde an das Oberge  -  richt gegen eine letztinstanzliche Verfügung einer Verwaltungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Beschwerdedienst; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gegen Verfügungen des Regierungsrates, soweit die Gesetzgebung den  Weiterzug nicht ausschliesst oder anders regelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gegen Verfügungen anderer Behörden, soweit die Gesetzgebung den  Weiterzug an das Obergericht ausdrücklich vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 55 24 Unzulässigkeit
                            1  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Entscheide, die beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden  können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Entscheide in eidgenössischen Stimmrechtsangelegenheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Akte des Regierungsrats in kantonalen Stimmrechtsangelegenheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Erlass und die Genehmigung von nicht grundeigentümerverbindli  -  chen Plänen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Erteilung, Verweigerung oder Übertragung von Konzessionen, auf  die die Rechtsordnung keinen Anspruch einräumt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  den Entscheid über Begnadigungsgesuche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Verfügungen, die die Gesetzgebung als endgültig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache unzulässig, so  ist sie es auch gegen Zwischenentscheide sowie gegen damit verbundene  Verfahrenskosten, Entschädigungen und Vollstreckungsverfügungen, soweit  sich deren Rechtsbeeinträchtigung mit jener der Hauptsache deckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 55a 25 Übergeordnetes Recht
                            Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hingegen in jedem Fall zulässig,  wenn übergeordnetes Recht eine gerichtliche Beurteilung durch eine kanto  -  nale Gerichtsinstanz verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 56 Beschwerdeinstanz
                            Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist direkt beim Obergericht einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung gemäss LRB vom 20.  Februar  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Septem  -  ber  2008 (AB vom 7. März 2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Eingefügt durch LRB vom 20.  Februar  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  September  2008  (AB vom 7. März 2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 57 Beschwerdegründe
                            1  Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung  gerügt werden, die für die Beurteilung einer Streitsache wesentlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Rechtsverletzungen gelten insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung eines Rechtssatzes  oder eines allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Verletzung wesentlicher Form- und Verfahrensvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede unrichtige  oder ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ange  -  fochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wegen blosser Unangemessenheit der Verfügung kann die Verwaltungs  -  gerichtsbeschwerde nicht erhoben werden, es sei denn, das Obergericht  handle als erste Rechtsmittelinstanz oder sein Urteil könne mit unbe  -  schränkter Überprüfungsbefugnis an eine Bundesinstanz weitergezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58 Neue Vorbringen
                            Neue Begehren sind nicht zulässig. Hingegen können die Beteiligten neue  tatsächliche Behauptungen vorbringen und neue Beweismittel vorlegen,  wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhangen und durch die ange  -  fochtene Verfügung notwendig geworden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 59 Beschwerdefrist
                            1  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert zwanzig Tagen seit der  Eröffnung der angefochtenen Verfügung beim Obergericht einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bundesrechtliche Fristen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 60 Beweisverfahren
                            1  Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich,  werden sie von Amtes wegen erhoben. Die Durchführung des Beweisver  -  fahrens kann ganz oder teilweise einer Abordnung des Gerichts oder dem  Gerichtspräsidenten übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweis  -  verfahrens zu äussern.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle Behörden und deren Verwaltungsstellen sind gegenüber dem Oberge  -  richt auskunftspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 61 Schlussverhandlung
                            1  Das Obergericht oder der Vorsitzende kann, auch wenn es gesetzlich  nicht vorgeschrieben ist oder die Parteien darauf verzichten, eine mündliche  Schlussverhandlung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mündliche Schlussverhandlungen sind öffentlich, sofern das Gericht nicht  aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder schutzwürdigen Privatinter  -  essen die Öffentlichkeit ausschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 62 Entscheid
                            1  Das Obergericht darf über die Begehren des Beschwerdeführers nicht  hinausgehen und die angefochtene Verfügung nicht zu dessen Nachteil  ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Heisst das Gericht die Beschwerde gut, urteilt es selbst in der Sache, oder  es weist diese zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht  kann die Angelegenheit insbesondere zurückweisen, wenn die Vorinstanz  auf die Sache nicht eingetreten ist oder wenn sie den Sachverhalt ungenü  -  gend festgestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Urteil ist zu begründen und den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.  Wenn möglich soll es vorher im Dispositiv zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit das gesetzlich vorgeschrieben ist oder ein öffentliches Interesse  daran besteht, wird der Entscheid der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Entscheiden, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen,  bestimmt sich der erforderliche Inhalt nach Artikel  112 Absatz  1 des  Bundesgerichtsgesetzes.  26  27
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 63 Gerichtsferien
                            Für das Verwaltungsgericht sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung  über die Gerichtsferien sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Eingefügt durch LRB vom 20.  Februar  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  September  2008  (AB vom 7. März 2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 64 Ergänzende Vorschriften
                            Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde und  die allgemeinen Verfahrensbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 65 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Gesamtgericht
                            1  Gebietet höherrangiges Recht, dass ein Entscheid des Obergerichts als  Verwaltungsgericht durch einen kantonalen Richter überprüft werden kann,  ist das Obergericht als Gesamtgericht hiefür zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind anzu  -  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: VERWALTUNGSRECHTLICHE KLAGE
Artikel 66 Zulässigkeit
                            Das Obergericht beurteilt als einzige Instanz folgende verwaltungsrechtliche  Klagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Streitigkeiten aus Konzessionen, namentlich solche zwischen der  Konzessionsbehörde und dem Konzessionär, zwischen Konzessionären  untereinander sowie zwischen Konzessionären und anderen Nutzungs  -  berechtigten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten und Gemeinwesen  oder zwischen Gemeinwesen unter sich, soweit sie sich auf öffentliches  Recht stützen und die Gesetzgebung nicht eine andere Behörde als  erste Instanz bezeichnet. Als Gemeinwesen gelten dabei alle Institu  -  tionen, die durch Behörden im Sinne dieser Verordnung vertreten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  vermögensrechtliche Streitigkeiten aus einem dem öffentlichen Recht  unterstellten Dienstverhältnis, einschliesslich Streitigkeiten über  Ansprüche gegen eine öffentliche Personalversicherungskasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Streitigkeiten aus dem Bundesrecht, namentlich aus dem Sozialver  -  sicherungsrecht, soweit für sie nach dem eidgenössischen oder kanto  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  andere Streitigkeiten, für die die Gesetzgebung die verwaltungsrecht  -  liche Klage vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 67 Unzulässigkeit
                            Die Klage ist unzulässig, sofern die Einsprache, die Verwaltungsbe  -  schwerde oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dieser Verordnung  zulässig ist.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 68 Prozessleitung
                            Der Gerichtspräsident leitet den Prozess.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 69 Klageschrift
                            1  Die Klageschrift ist direkt in zweifacher Ausfertigung beim Obergericht  einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.  Genügt die Klageschrift diesen Anforderungen nicht, setzt der Obergerichts  -  präsident dem Kläger eine kurze Frist zur Behebung des Mangels an, unter  der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beweismittel, auf die sich der Kläger beruft, sind zu bezeichnen und  soweit als möglich der Klageschrift beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 70 Beiladung
                            1  Wer nach Artikel  9 dieser Verordnung Gelegenheit erhält, sich am  Verfahren zu beteiligen, hat innert angesetzter Frist schriftlich zu erklären,  ob er am Verfahren teilnehmen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nimmt ein Beigeladener am Verfahren teil, stehen ihm die gleichen Rechte  und Pflichten zu wie den Hauptbeteiligten. Insbesondere kann er Rechts  -  mittel ergreifen, und es können ihm Verfahrenskosten auferlegt werden.  Durch die Beiladung wird das Urteil auch für den Beigeladenen verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 71 Schriftenwechsel, mündliche Verhandlung und Vergleich
                            1  Der Beklagte und der Beigeladene erhalten Gelegenheit, die Klage schrift  -  lich zu beantworten. Diese Klageantwort ist in zweifacher Ausfertigung  einzureichen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit als möglich  beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gerichtspräsident kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen  oder zu einer mündlichen Verhandlung vorladen. Er kann den Beteiligten  einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 72 Überprüfungsbefugnis
                            1  Das Obergericht würdigt die Anträge der Beteiligten in tatsächlicher und  rechtlicher Hinsicht frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gericht darf dem Kläger weder mehr noch anderes zusprechen, als er  selbst verlangt, noch weniger, als der Beklagte anerkannt hat. Vorbehalten  bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen  Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 73 Schlussverhandlung
                            1  Das Obergericht oder der Vorsitzende kann, auch wenn es gesetzlich  nicht vorgeschrieben ist oder die Parteien darauf verzichten, eine mündliche  Schlussverhandlung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mündliche Schlussverhandlungen sind öffentlich, sofern das Gericht nicht  aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder schutzwürdigen Privatinter  -  essen die Öffentlichkeit ausschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 74 Ergänzende Vorschriften
                            Im übrigen gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde  und die allgemeinen Verfahrensbestimmungen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: BESONDERE RECHTSMITTEL UND RECHTSBEHELFE
                            1.  Abschnitt:  Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 75 Begriff
                            Die Revision bezweckt, einen formell rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid  aufzuheben und die Durchführung eines neuen Verwaltungsverfahrens zu  veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 76 Revisionsgründe
                            a) strafbare Handlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid auf Gesuch  hin in Revision, wenn sich aus einem Strafverfahren ergibt, dass ein Verbre  -  chen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verurteilung des Täters ist zum Nachweis des Revisionsgrundes nicht  erforderlich. Ist ein Strafverfahren nicht möglich, kann der Revisionsgrund  auch anderweitig nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 77 b) neue Tatsachen und Beweismittel
                            1  Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid auf Gesuch  hin in Revision, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweis  -  mittel vorgebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gesuchsteller hat glaubhaft zu machen, dass er trotz zumutbarer  Sorgfalt nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel im  früheren Verfahren oder durch ein Rechtsmittel geltend zu machen, oder  dass er dies aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 78 Revisionsgesuch
                            1  Die Beteiligten sind berechtigt, ein Revisionsgesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Revisionsgesuch muss namentlich den Revisionsgrund und die recht  -  zeitige Einreichung dartun sowie Anträge enthalten für den Fall, dass ein  neuer Sachentscheid getroffen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 79 Zuständige Instanz
                            Über Revisionsbegehren entscheidet die Rechtsmittelbehörde, welche den  angefochtenen Entscheid getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 80 Frist
                            Das Revisionsgesuch ist innert neunzig Tagen seit der Entdeckung des  Revisionsgrundes schriftlich einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren  seit der Eröffnung des angefochtenen Rechtsmittelentscheides kann die  Revision nur noch verlangt werden, wenn eine strafbare Handlung als Revi  -  sionsgrund geltend gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 81 Einstellung oder Aufschub des Vollzugs
                            Die Revisionsbehörde kann den Vollzug der angefochtenen Verfügung  einstellen oder aufschieben oder weitere vorsorgliche Massnahmen treffen.  Das kann sie von einer Sicherheitsleistung des Gesuchstellers abhängig  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 82 Entscheid
                            1  Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt die Revisi  -  onsbehörde den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet neu über die  Sache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die Sache zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Rechtsverweigerungs- und  Rechtsverzögerungsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird der Erlass einer Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert,  kann bei der vorgesetzten Behörde jederzeit Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde und die allgemeinen  Verfahrensbestimmungen sind sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Aufsichtsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Person kann Tatsachen, die es aus öffentlichem Interesse gebieten,  dass gegen eine Behörde von Amtes wegen eingeschritten wird, der  Aufsichtsbehörde anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anzeiger hat nicht die Rechte eines Beteiligten. Er hat jedoch  Anspruch darauf, dass ihm die Art der Erledigung mitgeteilt wird, sofern die  Anzeige nicht haltlos oder mutwillig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vollzug der angefochtenen Verfügung oder Amtshandlung wird durch  die Aufsichtsbeschwerde nur gehemmt, wenn die Aufsichtsbehörde oder ihr  Vorsitzender das anordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist die Aufsichtsbeschwerde begründet, ergreift die Aufsichtsinstanz die  erforderlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Staatsrechtliche Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinwesen, die dem  Kanton untergeordnet sind, beurteilt der Regierungsrat, sofern sich die  Streitigkeit auf öffentliches Recht stützt und nicht durch Verfügung erledigt  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Kanton an einem derartigen Streit beteiligt, entscheidet das Ober  -  gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die  verwaltungsrechtliche Klage.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: VOLLSTRECKUNG UND VERWALTUNGSZWANG
                            1.  Abschnitt:  Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 86 Voraussetzungen
                            Verfügungen sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr  zulässig ist oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung  zukommt oder wenn diese ihm entzogen ist.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 87 Zuständigkeit
                            1  Die Vollstreckung einer Verfügung obliegt der Behörde, die erstinstanzlich  befunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die amtlichen Kosten eines Rechtsmittelverfahrens werden durch die  betreffende Rechtsmittelinstanz erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 88 Geldzahlungen, Sicherheitsleistungen
                            Verfügungen, die zu einer Geldzahlung oder Sicherheitsleistung  verpflichten, sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne des  Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  28   gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 89 Urteile über verwaltungsrechtliche Klagen
                            Urteile, die das Obergericht im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren  gefällt hat, werden nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung voll  -  streckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Verwaltungszwang
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 90 Mittel und Vorgehen
                            1  Verpflichtet die Verfügung, eine Handlung vorzunehmen, etwas zu dulden  oder zu unterlassen, und ist nicht Gefahr in Verzug, muss die Zwangsvoll  -  streckung mit einer angemessenen Frist zur Erfüllung zunächst angedroht  werden. Die Androhung ist nicht anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleibt die Frist unbenützt, erfolgt die Zwangsvollstreckung entweder durch  die Ersatzvornahme oder durch unmittelbaren Zwang. Die Behörde kann  einen Dritten mit der Ersatzvornahme beauftragen. Wenn nötig, kann sie  polizeiliche Hilfe beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angeordnet worden,  sind die Kostenentscheide einer vollstreckbaren Verfügung gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 91 Strafe
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neben der Ersatzvornahme und dem unmittelbaren Zwang kann die  Behörde nach vorheriger Androhung die Strafe ausfällen, die der anzuwen  -  dende Erlass für den Fall des Ungehorsams vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmung, kann die Bestra  -  fung mit Busse  29   nach Artikel  292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches  30  angedroht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Organe die Strafver  -  fügung getroffen haben. Wird die Strafverfügung angefochten und im Straf  -  befehls- oder im ordentlichen Strafverfahren ganz oder teilweise bestätigt,  fällt die Busse dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 92 b) Weiterzug
                            1  Strafverfügungen der Verwaltungsbehörden können innert zehn Tagen  seit der Eröffnung schriftlich und begründet bei der Staatsanwaltschaft  angefochten werden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob sie das Verfahren einstellt, einen  eigenen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht  erhebt. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über  das Strafbefehlsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bedienen die erstinstanzliche  Verwaltungsbehörde mit einer Ausfertigung des rechtskräftigen Endent  -  scheids.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle Strafverfügungen von Verwaltungsbehörden, die nicht im Ordnungs  -  bussenverfahren erledigt werden, sind auch der Staatsanwaltschaft zuzu  -  stellen. Diese kann anstelle der Strafverfügung einen Strafbefehl erlassen  oder das ordentliche Strafverfahren einleiten. Beabsichtigt sie, das zu tun,  hat sie diese Absicht der Verwaltungsbehörde, welche die Strafverfügung  erlassen hat, und dem Betroffenen innert zehn Tagen mitzuteilen. Andern  -  falls erwächst die Strafverfügung in Rechtskraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Umwandlung von Bussen, die von Verwaltungsbehörden ausge  -  sprochen wurden, in eine Ersatzfreiheitsstrafe oder in gemeinnützige Arbeit  ist die Staatsanwaltschaft zuständig.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 93 Übergangsbestimmungen
                            1  Jede Behörde beendet die Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verord  -  nung bei ihr hängig sind, nach den bisher geltenden Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Fassung gemäss LRB vom 14.  Juni  1006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2007 (AB  vom 7.  Juli  2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Fassung gemäss LRB vom 30.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011 (AB  vom 16.  Juli  2010).  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle weiteren Verfahren in Verwaltungssachen sowie ein anschliessendes  Rechtsmittelverfahren und die Vollstreckung richten sich nach dieser  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 94 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Folgende Erlasse werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Gesetz vom 4.  Mai  1851 über die Öffentlichkeit der Landrats- und  Gerichtsverhandlungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verordnung vom 27.  Februar  1964 betreffend Fristenlauf an Samstagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Reglement vom 15. März 1993 zum Vollzug der Konvention zum Schutz  der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 95 Änderung bisherigen Rechts
                            Die Änderungen und Ergänzungen weiterer Erlasse finden sich im Anhang,  der Bestandteil dieser Verordnung ist.  32
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 96 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Der Regie  -  rungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt  33  . Er kann sie schrittweise in Kraft  setzen.  Im Namen des Landrates  Der Präsident: Otto Tresch  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom 12.  Mai  1995).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28