Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (419.111)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen

Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen vom 10. Juni 2014 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 21 der Stipendienverordnung vom 16. April 2014 1 ) beschliesst: 1. Beitragsberechtigte Ausbildungen

Art. 1

Mindestdauer 1 Teilzeitausbildungen müssen in der Regel mindestens einen Drittel ei nes Ausbildungsjahres umfassen (20 von 60 ECTS-Punkten oder 600 Lektionen).

Art. 2

Ausbildungen auf der Sekundarstufe II 1 Die Ausbildungen auf der Sekundarstufe II schliessen an die obligatori sche Volksschule an. Zur Sekundarstufe II zählen insbesondere folgende Ausbildungen: a. Berufsvorbereitungsschulen (beispielsweise Brückenangebote); b. Berufslehren, Berufsfachschulen, berufspraktische Bildungen und eidgenössische Berufsmaturitätsschulen nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung; c. Handelsmittelschulen, Fachmittelschulen und Gymnasien, PH-Vor bereitungskurse sowie Passerellen (eingeschlossen Austauschjah re). 1) GDB 419.11 OGS 2014, 28

Art. 3

Ausbildungen auf der Tertiärstufe 1 Die Ausbildungen auf der Tertiärstufe schliessen an die Ausbildungs gänge der Sekundarstufe II an und führen im Rahmen einer Erstausbil dung zu einem anerkannten Abschluss (Diplom, Bachelor, Master). Zur Tertiärstufe zählen insbesondere: a. eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fach prüfungen; b. höhere Fachschulen; c. Fachhochschulen; d. Pädagogische Hochschulen; e. Universitäten und Eidgenössische Technische Hochschulen. 2. Berechnung des finanziellen Bedarfs

Art. 4

Datengrundlage 1 Die Berechnung des finanziellen Bedarfs wird in der Regel gestützt auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung vorgenommen. Ist diese älter als zwei Jahre, kann auch auf provisorische Steuerdaten abgestellt wer den. 2 Bei Studierenden, die ein Vollzeitstudium absolvieren, wird auf die zu mutbare Eigenleistung gemäss Art. 9 Abs. 2 dieser Ausführungsbestim mungen und auf das steuerbare Vermögen abgestützt.

Art. 5

Grundsatz 1 Der finanzielle Bedarf errechnet sich aus dem Total der anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten abzüglich der zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen. 2 Die Höhe des Ausbildungsbeitrages entspricht dem finanziellen Bedarf. 12 dieser Ausführungsbestimmungen. 3 Der finanzielle Bedarf mehrerer gesuchstellender Personen der gleichen Familie wird zusammengerechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 12 dieser Ausführungsbestimmungen. 2

Art. 6

Anerkannte Ausbildungskosten 1 Für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II gelten folgende Beträge als anerkannt: a. Schulgeld und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten, höchstens aber 5 000 Franken; b. Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: tatsächliche Kosten, höchstens aber 1 000 Franken; c. Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klas se. 2 Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe gelten folgende Beträge als aner kannt: a. Schulgeld, Studien- und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten, höchstens aber 10 000 Franken; b. Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: tatsächliche Kosten, höchstens aber 2 000 Franken; c. Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klas se. Kann die Bildungsinstitution nicht oder nur erschwert mit öffentli chen Verkehrsmitteln erreicht werden, wird ein Zuschlag von 65 Pro zent, höchstens aber ein Betrag von 3 500 Franken anerkannt.

Art. 7

Anerkannte Lebenshaltungskosten a. ausbildungsbedingte Lebenshaltungskosten 1 Fallen bedingt durch die Ausbildung Kosten für Unterkunft und Verpfle gung ausserhalb des Elternhauses an, gelten folgende Beträge als aner kannt: a. Kostgeld (Morgen-, Mittag- und Abendessen) auswärts: 5 000 Fran ken; b. nur Mittagessen auswärts: 3 000 Franken; c. Logis auswärts: tatsächliche Kosten, höchstens aber 8 400 Franken; d. Aufenthalt in einem Internat: tatsächliche Kosten, höchstens aber die Beträge nach Buchstabe a. und c. 2 Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr. Für Teil zeitausbildungen und für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II sind sie entsprechend zu kürzen. 3

Art. 8

b. allgemeine Lebenshaltungskosten 1 Als allgemeine Lebenshaltungskosten werden folgende Beträge aner kannt: a. Krankenkassenprämie abzüglich der entsprechenden, ausbezahlten Prämienverbilligung; b. * übrige Kosten wie Kleider, Wäsche und Taschengeld: 2 500 Fran ken. 2 Ist der gesuchstellenden Person das Wohnen bei den Erziehungsbe rechtigten aus Gründen wie Alter oder persönlicher Verhältnisse nicht zu mutbar, werden die Lebenshaltungskosten mit folgenden Pauschalbeträ gen berücksichtigt: a. 25 000 Franken abzüglich der ausbezahlten Prämienverbilligung; b. für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für des sen Unterhalt die gesuchstellende Person zu sorgen hat: 6 000 Franken. 3 Im Fall von Art. 8 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen werden die Beträge gemäss Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmun gen nicht mehr berücksichtigt.

Art. 9

Zumutbare Eigenleistung 1 Die zumutbare Eigenleistung bestimmt sich nach Art. 11 Abs. 2 der Sti pendienverordnung. 2 Bei Vollzeitausbildungen ohne Verdienst werden auf der Sekundarstufe II 1 000 Franken und auf der Tertiärstufe 4 000 Franken pauschal für Lohn zuzüglich zehn Prozent des steuerbaren Vermögens als zumutbare Eigenleistung in die Berechnung einbezogen. 3 Bei Vollzeitausbildungen mit Verdienst, insbesondere bei Lernenden und Praktikumsleistenden, werden 90 Prozent des Jahreslohns in die Berech nung einbezogen.

Art. 10

Zumutbare Fremdleistung 1 Die zumutbare Fremdleistung der Erziehungsberechtigten oder anderer zum Unterhalt verpflichteter Personen entspricht 90 Prozent der Differenz pendienverordnung und den stipendienrechtlichen Abzügen gemäss Art. 11 dieser Ausführungsbestimmungen. 4
2 Bei teilweiser Berücksichtigung der zumutbaren Leistung der Erzie hungsberechtigten oder anderer gesetzlich zu Unterhalt verpflichteter Per sonen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Stipendienverordnung wird als zu mutbare Fremdleistung nur jener Teil angerechnet, der nach Abzug allfäl liger Beiträge an weitere, sich in Ausbildung befindenden Kinder 40 000 Franken übersteigt.

Art. 11

Stipendienrechtliche Abzüge 1 Die stipendienrechtlichen Abzüge betragen: a. 65 000 Franken, wenn die Erziehungsberechtigten oder zum Unter halt verpflichteten Personen einen gemeinsamen Haushalt führen; b. je 40 000 Franken, wenn die Erziehungsberechtigten oder die zum Unterhalt verpflichteten Personen keinen gemeinsamen Haushalt führen; c. 50 000 Franken für Alleinerziehende, wenn aus objektiven Gründen (z.B. Tod oder unbekannter Aufenthalt) nicht mit Leistungen von weiteren Erziehungsberechtigten oder zum Unterhalt verpflichteten Personen gerechnet werden kann. 3. Ausbildungsbeiträge

Art. 12

Höchst- und Mindestansätze 1 Die Höchstansätze für die Ausbildungsbeiträge betragen: a. 12 000 Franken für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstu fe II ; b. 16 600 Franken für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe; 2 Die jährlichen Höchstansätze gemäss Absatz 1 erhöhen sich bei Perso nen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um 4 000 Franken pro Kind. 3 zahlt. 4 Als Darlehen werden in der Regel pro Jahr höchstens 10 000 Franken ausbezahlt. Pro Ausbildung darf das gesamte Darlehen den Betrag von 50 000 Franken nicht übersteigen. 5
5 Die in Absatz 1 genannten Beträge werden vom Bildungs- und Kulturde partement jährlich angepasst, sobald der Landesindex der Konsumenten preise um fünf Indexpunkte angestiegen ist (Dezember 2011: 99.3 Punkte auf der Basis Dezember 2010: 100 Punkte). Dabei wird auf den nächsten Frankenbetrag aufgerundet.

Art. 13

Verhältnis zwischen Stipendien und Darlehen 1 Für die erste Ausbildung auf der Tertiärstufe werden Stipendien und Darlehen gesplittet: 70 Prozent werden als Stipendium, 30 Prozent als Darlehen ausbezahlt. * 2 Ergibt sich aus dem Splitting ein Darlehensbetrag von weniger als 500 Franken, so wird dieser Betrag als Stipendium ausbezahlt. 4. Verzinsung und Rückzahlung der Darlehen

Art. 14

Verzinsung 1 Darlehen sind erstmals ab 1. Dezember nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zu verzinsen. Der Beginn der Verzinsung kann in begrün deten Fällen aufgeschoben werden. * 2 Zur Anwendung kommt der Zinssatz “variable Hypotheken – Hypothek Wohnbau” der Obwaldner Kantonalbank. Stichtag für die Festlegung des Satzes ist jeweils der 1. Oktober.

Art. 15

Beginn der Rückzahlungspflicht 1 Die Rückzahlungspflicht beginnt am 1. Dezember nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung. Die Darlehen sind innerhalb von sechs Jahren seit Beginn der Rückzahlungspflicht in Raten zurückzuzahlen. Die jährli che Rückzahlungsrate beträgt mindestens 1 000 Franken. * 2 Die Fachstelle Ausbildungsbeiträge regelt die Rückzahlungsmodalitä ten. * 5. Verfahren

Art. 16

Ausschreibung 1 Die Fachstelle Ausbildungsbeiträge schreibt die Ausbildungsbeiträge im Amtsblatt zweimal jährlich aus. 6

Art. 17

Gesuch 1 Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist während des laufenden Ausbil dungsjahres bei der Fachstelle Ausbildungsbeiträge einzureichen. Pro Ausbildungsjahr kann nur ein Gesuch eingereicht werden. 2 Es muss die auf dem Formular für Ausbildungsbeiträge verlangten An gaben und Unterlagen enthalten. 3 Es besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn das Gesuch unvollständig oder nicht rechtzeitig eingereicht worden ist, oder wenn die gesuchstellende Person die für die Ermittlung des anrechenbaren Ein kommens und Vermögens erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht fristgerecht einreicht.

Art. 18

Mitteilung des Entscheides 1 Die Fachstelle Ausbildungsbeiträge teilt den Entscheid über die Gewäh rung des Ausbildungsbeitrages der gesuchstellenden Person in Form ei ner Verfügung schriftlich mit.

Art. 19

Ausfertigung des Darlehensvertrages 1 Die Fachstelle Ausbildungsbeiträge fertigt in Verbindung mit der Finanz verwaltung den Darlehensvertrag pro Ausbildungsjahr aus und unterbrei tet ihn der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer zur Unter zeichnung.

Art. 20

Auszahlung 1 Die Ausbildungsbeiträge werden nach Ablauf der Beschwerdefrist aus bezahlt. In begründeten Fällen kann die Auszahlung früher erfolgen. 2 Die Auszahlung der Darlehen erfolgt in jedem Fall erst nach der Unter zeichnung des Darlehensvertrages. 7
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2014, 28 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. August 2014 Aufgehobene Erlasse: AB über Ausbildungsbeiträge vom 30. Juni 1992 ( OGS 1993, 41, OGS 1997, 100, OGS 1999, 20, OGS 2000, 17, OGS 2004, 51, OGS 2005, 23, OGS 2006, 65, OGS 2007, 26 und 35, OGS 2012, 48) Geändert durch: Nachtrag vom 7. Februar 2017, in Kraft seit 9. Februar 2017 (OGS 2017, 7), Nachtrag vom 10. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS 2019, 58) 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.06.2014 01.08.2014 Erlass Erstfassung OGS 2014, 28 07.02.2017 09.02.2017

Art. 13 Abs. 1

geändert OGS 2017, 7 10.12.2019 01.01.2020

Art. 8 Abs. 1, b.

geändert OGS 2019, 58 10.12.2019 01.01.2020

Art. 14 Abs. 1

geändert OGS 2019, 58 10.12.2019 01.01.2020

Art. 15 Abs. 1

geändert OGS 2019, 58 10.12.2019 01.01.2020

Art. 15 Abs. 2

geändert OGS 2019, 58 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.06.2014 01.08.2014 Erstfassung OGS 2014, 28

Art. 8 Abs. 1, b.

10.12.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 58

Art. 13 Abs. 1

07.02.2017 09.02.2017 geändert OGS 2017, 7

Art. 14 Abs. 1

10.12.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 58

Art. 15 Abs. 1

10.12.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 58

Art. 15 Abs. 2

10.12.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 58 10
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