Ausführungsbestimmungen über die Gebühren des Amtes für Arbeit
Ausführungsbestimmungen über die Gebühren des Amtes für Arbeit vom 11. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 9 der Verordnung über die Gebühren zum Bun desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 24. Oktober 2007 (GebV-AuG) 1 ) , gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung zum Auslän derrecht vom 30. November 2007 2 ) , beschliesst:
Art. 1
Gebühren 1 Für die in Art. 8 GebV-AuG bezeichneten Amtshandlungen sind die bun desrechtlichen Höchstansätze massgebend. 2 Für Verfügungen und Dienstleistungen gemäss Art. 9 GebV-AuG wer den die Gebühren innerhalb des folgenden Gebührenrahmens bemessen (Beträge in Fr.): a. Jahresaufenthaltsbewilligungen 400.– bis 600.– b. Kurzaufenthaltsbewilligungen 100.– bis 400.– c. selbstständige Erwerbstätigkeit 300.– bis 500.– d. Vorentscheiden 50.– bis 300.– e. Verwarnungen / Androhungen 200.– bis 400.– f. Androhungen von Sanktionen 200.– bis 500.– g. Abweisungen von Gesuchen 200.– bis 400.– h. Widerruf von Bewilligungen 400.– bis 900.– i. Wegweisungsverfügungen 400.– bis 900.– j. Verfügungen betreffend Zwangsmassnahmen 200.– bis 500.– k. Abschreibungsverfügungen 50.– bis 300.– l. schriftliche Auskünfte 50.– bis 300.– 1) SR 142.209 2) GDB 113.21 OGS 2018, 54
m. Bestätigungen 20.– bis 50.– n. übrige Amtshandlungen und Auslagen gemäss Aufwand 3 Die Gebühren sowie allfällige Zuschläge gemäss Art. 2 dieser Ausfüh rungsbestimmungen sind von den Gesuchstellenden zu tragen und dürfen nicht auf die ausländische Person überwälzt werden (vgl.
Art.
11 GebV- AuG).
Art. 2
Zuschläge 1 Für Vorentscheide, die dem zuständigen Bundesamt zur Zustimmung zu unterbreiten sind, wird ein Zuschlag von Fr. 50.– erhoben. 2 Die Gebühren gemäss Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen werden um 50 Prozent erhöht, wenn die Dienstleistung dringlich erbracht werden muss. Folgende Bearbeitungszeiten zwischen Gesuchseingang und be antragtem Stellenantritt gelten als dringlich: a. weniger als fünf Arbeitstage (bei Zuständigkeit Kanton); b. weniger als zehn Arbeitstage (bei Zuständigkeit Bund und Kanton).
Art. 3
Übergangsbestimmung 1 Für Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmun gen eingereicht worden sind, gilt das bisherige Recht. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2018, 54 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2019 Aufgehobener Erlass: AB über die Gebühren des Amtes für Arbeit vom 13. November 2012 (OGS 2012, 61) 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung OGS 2018, 54 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.12.2018 01.01.2019 Erstfassung OGS 2018, 54 4
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